Rechtsprechung zu Art. 59 EG
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BFH, 10.01.2007 - I R 87/03

1. Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Einkünften gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG 1990 unterliegt im Veranlagungszeitraum 1996 dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 3 und 4 EStG 1996 mit seinen Bruttoeinnahmen. Hat der beschränkt Steuerpflichtige jedoch Ausgaben, welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, und werden diese Ausgaben dem Vergütungsschuldner mitgeteilt, so sind die Ausgaben regelmäßig bereits im Rahmen des Abzugsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1990 dies ausschließt, verstößt die Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/ 04 "Scorpio", BFH/ NV 2007, Beilage 1, 36).

2. Wenn und soweit unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängende Aufwendungen im Abzugsverfahren nicht berücksichtigt worden sind, kann der beschränkt Steuerpflichtige deren Erstattung in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1990 (i. d. F. des JStG 1997), ggf. auch des § 50d Abs. 1 Satz 3 EStG 1990 beantragen. Die wahlweise Beantragung eines Veranlagungsverfahrens scheidet aus. Ein solches Wahlrecht ist weder aus Gründen des Verfassungs- noch des Gemeinschaftsrechts geboten.

3. Der Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 1990 von 25 v. H. des Einkommens eines gebietsfremden beschränkt Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt weder gegen Gemeinschafts- noch gegen Verfassungsrecht, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. November 2003 I R 34/ 02, BFHE 204, 449, BStBl II 2004, 773; Anschluss an EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/ 01 "Gerritse", EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859).

EStG 1990 (i. d. F. des JStG 1997) § 1 Abs. 3, § 10c, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 3, § 50 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 4 Nr. 3, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Satz 2 und 3, § 50d Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 31 Satz 2; DBA-Niederlande Art. 9 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 15 Abs. 1; EGV Art. 59, Art. 60 (= EG Art. 49, Art. 50); GG Art. 3 Abs. 1

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BFH, 29.11.2007 - I B 181/07

Es ist derzeit nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG 2002 unter Beachtung der Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/ 04 "FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH" (IStR 2006, 743) und vom 15. Februar 2007 Rs. C-345/ 04 "Centro Equestre da Lezíria Grande Lda." (IStR 2007, 212) für die Jahre 1993 und 1996 aufgestellt hat, trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/ 44/ EG vom 15. Juni 2001 (ABlEG Nr. L 175, 17) auch im Jahr 2007 mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.

EStG 2002 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; EStDV 2000 § 73e; EGV Art. 59, 60 (= EG Art. 49, 50); FGO § 69 Abs. 3

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BFH, 18.09.2007 - I R 15/05

Die vom Bundesamt für Finanzen (jetzt: Bundeszentralamt für Steuern) antragsgemäß nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 festgesetzte Erstattung von Abzugsteuern gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 ist nicht nach § 233a Abs. 1 Satz 2 AO zu verzinsen (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/ 04 "FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH", EuGHE I 2006, 9461).

AO § 233a; EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50 Abs. 5 Satz 1, Satz 4 Nr. 3, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; KStG 1996 § 2 Nr. 1, § 49 Abs. 1; EGV Art. 59, 60 (= EG Art. 49, 50)

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BFH, 22.08.2007 - I R 46/02

1. Ein im Ausland ansässiger Vergütungsschuldner kann zum Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG 1990 i. d. F. des JStG 1996 verpflichtet sein. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Vergütungsschuldner um eine "zwischengeschaltete" beschränkt steuerpflichtige Person handelt und es damit um eine Abzugsverpflichtung auf der sog. zweiten Ebene geht.

2. Die Haftung im Steuerabzugsverfahren begegnet im Jahr 1996 keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/ 04 "Scorpio", EuGHE I 2006, 9461). Eine durch eine Haftung auf der sog. zweiten Ebene ggf. ausgelöste gemeinschaftsrechtswidrige Überbesteuerung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Haftende auf der Grundlage einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3 EStG 1990 eine Erstattung in Höhe der auf der sog. ersten Stufe angefallenen Abzugsteuer erreichen kann.

EStG 1990 i. d. F. des JStG 1996 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und Nr. 3, § 50a Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Sätze 2 und 5, § 50d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; EStDV 1990 § 73e, § 73g Abs. 1; EGV Art. 59, 60 (= EG Art. 49, 50); DBA-USA Art. 17 Abs. 1 und 2; GG Art. 3

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BFH, 24.04.2007 - I R 93/03

Nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 kann ein beschränkt Steuerpflichtiger die Erstattung der auf seine inländischen Einnahmen entfallenden und dem Steuerabzug unterliegenden Steuer nur dann beanspruchen, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen. Die Beschränkung auf die die Hälfte der Betriebseinnahmen übersteigenden Betriebsausgaben verstößt, die Beschränkung auf die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an EuGH-Urteil vom 15. Februar 2007 Rs. C-345/ 04 "Centro Equestre da Lezíria Grande Lda.", IStR 2007, 212; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 3. November 2003, BStBl I 2003, 553).

EStG 1990 § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; EStG 1997 § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2; KStG § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1; DBA-Portugal Art. 17 Abs. 2; EGV Art. 59, Art. 60 (= EG Art. 49, Art. 50)

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BFH, 15.07.2005 - I R 21/04

Die Hinzurechnungen der Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG 1991 und der Teilwerte der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG 1991 beim Mieter oder Pächter verstoßen weder gegen gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote noch gegen den Gleichheitssatz.

GewStG 1991 § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1; EGV Art. 59 (= EG Art. 49); GG Art. 3 Abs. 1

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BFH, 14.07.2004 - I R 94/02

1. Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i. S. des § 52 Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im Ausland erfüllt und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staates (hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt ist.

2. Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar".

3. Die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 AO 1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung auch dann nach § 62 AO 1977 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines EU-Mitgliedstaates unterfällt.

4. Dem EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Widerspricht es Art. 52 i. V. m. Art. 58, Art. 59 i. V. m. Art. 66 und 58 sowie Art. 73b EGV, wenn eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts eines anderen Mitgliedstaates, die im Inland mit Vermietungseinkünften beschränkt steuerpflichtig ist, anders als eine im Inland gemeinnützige unbeschränkt steuerpflichtige Stiftung mit entsprechenden Einkünften nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist?

KStG 1996 § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 3; EStG § 21, § 49 Abs. 1 Nr. 6; AO 1977 § 52, § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 59, § 60, § 61 Abs. 1, § 62, § 63; EGV Art. 52, 58, 59, 66, 73b (= EG Art. 43, 48, 49, 55, 56)

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BFH, 26.05.2004 - I R 93/03

Dem EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Widerspricht es Art. 59 EGV, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige Angehörige eines anderen Mitgliedstaates die Erstattung der auf seine inländischen Einnahmen entfallenden und im Wege des Steuerabzugs erhobenen Steuer nur dann beanspruchen kann, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen?

EStG 1990 § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; EStG 1997 § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2; KStG § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1; DBA-Portugal Art. 17 Abs. 2; EGV Art. 59, Art. 60 (= EG Art. 49, Art. 50)

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BFH, 04.09.2002 - I R 21/01

1. Ein ausländischer Arbeitnehmerverleiher und nicht der inländische Entleiher ist aus abkommensrechtlicher Sicht jedenfalls dann regelmäßig Arbeitgeber des beschäftigten Leiharbeitnehmers, wenn dieser lediglich 2 1/ 2 Wochen für den Entleiher tätig ist, sich seine Vergütung im Grundsatz unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit beim Entleiher berechnet und kein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Einschaltung des Arbeitnehmerverleihers besteht (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 5. Januar 1994, BStBl I 1994, 11 unter 4.).

2. Ein ausländischer Arbeitnehmerverleiher kann anders als ein inländischer Arbeitgeber keine Bescheinigung über die Freistellung von der Lohnsteuer auf gezahlten Arbeitslohn gemäß § 39b Abs. 6 EStG beanspruchen (Abweichung vom Senatsurteil vom 12. Juni 1997 I R 72/ 96, BFHE 183, 30, BStBl II 1997, 660).

3. Wegen dieser unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Behandlung wird dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Widerspricht es Art. 49 EG-Vertrag, wenn zwar der inländische Arbeitgeber, nicht aber der ausländische Verleiher von Arbeitnehmern von der Verpflichtung zum Abzug der Lohnsteuer entbunden wird, weil der gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist?

EStG § 38 Abs. 1 Satz 1, § 39b Abs. 6 Satz 1, § 39d Abs. 3 Satz 4; DBA-Großbritannien Art. XVIII A Abs. 4; EGV Art. 48 und Art. 59 = EG Art. 39 und Art. 49

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EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

"Freier Kapitalverkehr - Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern - Steuer auf Kapitalerträge - Gewinnausschüttungen an eine in einem Mitgliedstaat des EWR niedergelassene Gesellschaft - Befreiung - Gewinnausschüttungen an eine in einem Drittland niedergelassene Gesellschaft - Befreiung abhängig vom Bestehen eines Steuerabkommens, das einen Informationsaustausch vorsieht - Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle"

Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, aufgrund deren die Befreiung von der Einkommensteuer auf in Form von Aktien einer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividenden nur dann gewährt werden kann, wenn die ausschüttende Gesellschaft in einem Mitgliedstaat des EWR oder in einem Staat niedergelassen ist, mit dem der Besteuerungsmitgliedstaat ein Steuerabkommen, das den Austausch von Informationen vorsieht, geschlossen hat, sofern diese Befreiung von Voraussetzungen abhängig ist, deren Beachtung von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats nur in der Weise nachgeprüft werden kann, dass sie Auskünfte beim Niederlassungsstaat der ausschüttenden Gesellschaft einholen.

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