Rechtsprechung zu Art. 6 EG
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EuGH, 21.06.2000 - C-514/99

Nichtigkeitsklage - Offensichtliche Unzulässigkeit

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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BVerwG, 06.11.2003 - 7 C 2.03

Abfallverbringung; Ölschlamm; Einwand; Rechtsbehelf, aufschiebende Wirkung; Verwertung, energetische; Mindestheizwert; Verwertungsbegriff Gemeinschaftsrecht.

Die Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle der Gelben Liste unterliegt einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Klage gegen einen Einwand der zuständigen deutschen Behörde muss deshalb auf deren Verpflichtung gerichtet sein, der Verbringung der Abfälle zuzustimmen.

Solange gemeinschaftsweit einheitliche Heizwertkriterien oder Konkretisierungen des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der energetischen Verwertung fehlen, muss die Frage, ob eine Abfallverbrennung im Sinne der EG AbfVerbrVO als Verwertungsverfahren einzustufen ist, anhand des Merkmals der Hauptverwendung als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung im Einzelfall geklärt werden.

Verordnung (EWG) Nr. 259/ 93 Art. 6 ff.; Richtlinie 75/ 422/ EWG Art. 1 Buchst. e, Buchst. f; Anhang II B, R1

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EuG, 10.04.2008 - T-233/04

"Staatliche Beihilfen - Richtlinie 2001/ 81/ EG - Nationale Maßnahme, mit der ein System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide eingeführt wird - Entscheidung, mit der die Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Zulässigkeit - Vorteil - Fehlende Selektivität der Maßnahme"

1. Die Entscheidung C (2003) 1761 final der Kommission vom 24. Juni 2003 über die staatliche Beihilfe N 35/ 2003 betreffend das vom Königreich der Niederlande angemeldete System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt die Kosten.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 14.07.2005 - C-452/00

"Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Verordnung (EG) Nr. 2081/ 2000 - Nichtigkeitsklage - Schutzmaßnahmen - Verhältnismäßigkeit"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 14.07.2005 - C-41/03

"Rechtsmittel - Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Verordnung (EG) Nr. 465/ 2000 - Schutzmaßnahmen - Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses - Ermessen der Kommission - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begründung"

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rica Foods (Free Zone) NV trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich der Niederlande, das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 14.07.2005 - C-40/03

"Rechtsmittel - Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Verordnung (EG) Nr. 2081/ 2000 - Schutzmaßnahmen - Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses - Ermessen der Kommission - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begründung"

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rica Foods (Free Zone) NV trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich der Niederlande und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 14.07.2005 - C-26/00

"Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Verordnung (EG) Nr. 2423/ 1999 - Nichtigkeitsklage - Schutzmaßnahmen - Verhältnismäßigkeit"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 14.07.2005 - C-180/00

"Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Verordnung (EG) Nr. 465/ 2000 - Nichtigkeitsklage - Schutzmaßnahmen - Verhältnismäßigkeit"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

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BAG, 14.10.2004 - 6 AZR 564/03

Tarifliche Wochenarbeitszeit für Hausmeister

Tatbestand: Die Parteien streiten über die tarifliche Wochenarbeitszeit und die dafür zu entrichtende Vergütung.

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EuGH, 17.09.2002 - C-513/99

Öffentliche Dienstleistungsaufträge im Bereich des Verkehrs - Richtlinien 92/ 50/ EWG und 93/ 38/ EWG - Gemeinde, die die Busverkehrsdienste organisiert und eine Ausschreibung durchführt, an der eine wirtschaftlich selbständige kommunale Abteilung als Bieter teilnimmt - Berücksichtigung vonUmweltschutzkriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots - Zulässigkeit, wenn die als Bieter auftretende kommunale Abteilung diese Kriterien leichter erfüllt

1. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/ 50/ EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass der Auftraggeber, wenn er im Rahmen eines öffentlichen Auftrags über die Erbringung von städtischen Busverkehrsdienstleistungen beschließt, einen Auftrag an den Bieter zu vergeben, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, Umweltschutzkriterien wie die Höhe der Stickoxidemissionen oder den Lärmpegel der Busse berücksichtigen darf, sofern diese Kriterien mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, dem Auftraggeber keine unbeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen, ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung des Auftrags genannt sind und bei ihnen alle wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere das Diskriminierungsverbot, beachtet werden.

2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz steht der Berücksichtigung von Umweltschutzkriterien wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht allein deshalb entgegen, weil das eigene Verkehrsunternehmen des Auftraggebers zu den wenigen Unternehmen zählt, die in der Lage sind, einen Fuhrpark anzubieten, der diesen Kriterien entspricht.

3. Die zweite und die dritte Fragen wären nicht anders zu beantworten, wenn das im Ausgangsverfahren streitige Verfahren der Vergabe des öffentlichen Auftrags in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/ 38/ EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor fiele.

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