Rechtsprechung zu Art. 6 EG
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EuG, 18.11.2004 - T-176/01

"Staatliche Beihilfen - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen - Stahlunternehmen - Unter den EG-Vertrag fallende Erzeugnisse - Genehmigte Beihilferegelung - Neue Beihilfe - Eröffnung des förmlichen Verfahrens - Fristen - Verteidigungsrechte - Berechtigtes Vertrauen - Begründung - Zeitliche Geltung der Gemeinschaftsrahmen - Ökologische Zielsetzung der Investition"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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BAG, 14.10.2004 - 6 AZR 535/03

Tarifliche Wochenarbeitszeit für Hausmeister

Tatbestand: Die Parteien streiten über die tarifliche Wochenarbeitszeit und die dafür zu entrichtende Vergütung.

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BFH, 22.07.2003 - XI R 5/02

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 12 EG-Vertrag (i. d. F. des Vertrags von Amsterdam) - EGV - dahin gehend auszulegen, dass er § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegensteht, wonach ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig wäre?

2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 18 Abs. 1 EGV dahin gehend auszulegen, dass er § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegensteht, wonach ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig wäre?

EGV Art. 12, Art. 18 Abs. 1, Art. 234; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1

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EuGH, 10.07.2003 - C-11/00

Europäische Zentralbank (EZB) - Beschluss 1999/ 726/ EG über Betrugsbekämpfung - Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Verordnung (EG) Nr. 1073/ 1999 - Anwendbarkeit auf die EZB - Einreden der Rechtswidrigkeit - Zulässigkeit - Unabhängigkeit der EZB - Artikel 108 EG - Rechtsgrundlage - Artikel 280 EG - Anhörung der EZB - Artikel 105 Absatz 4 EG - Verhältnismäßigkeit

1. Der Beschluss 1999/ 726/ EG der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 1999 über Betrugsbekämpfung (EZB/ 1999/ 5) wird für nichtig erklärt.

2. Die Europäische Zentralbank trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich der Niederlande, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 03.07.2003 - C-220/01

Landwirtschaft - Tierseuchenrecht - Einfuhr von Schafen - Gesundheitsbescheinigung - Nationale Vorsorgemaßnahmen gegen die transmissible spongiforme Enzephalopathie

1. Ein Mitgliedstaat darf die Einfuhr von Schlachtschafen bei ihrer Ankunft auf seinem Staatsgebiet nicht allein deshalb unterbinden, weil sie von einer Gesundheitsbescheinigung nach dem in Anhang E der Richtlinie 91/ 68/ EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen festgelegten Muster II begleitet werden, die für den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten mit Mastschafen und -ziegen bestimmt ist.

2. Zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit war es einem Mitgliedstaat gemeinschaftsrechtlich, insbesondere nach der Richtlinie 91/ 68 sowie nach Artikel 10 der Richtlinie 90/ 425/ EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, nicht verboten, durch eine nationale Regelung wie die der durch die Erläuterung Nr. 600. 3/ 340/ 2/ 73 vom 3. Januar 1997 präzisierten italienischen Verordnung Nr. 600. 3/ VET/ 340/ 2/ 8920 vom 24. Dezember 1996 vorzuschreiben, dass bei der Einfuhr von Rindern und Schafen aus Frankreich, Irland, Portugal oder dem Vereinigten Königreich zum Zwecke der Schlachtung, der Zucht oder der Mast die diese Tiere begleitende Gesundheitsbescheinigung die Angabe enthält, dass diese Tiere in einem Betrieb geboren und aufgezogen wurden, in dem während der letzten sechs Jahre kein Fall einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie festgestellt wurde.

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EuGH, 12.12.2002 - C-281/01

Völkerrechtliche Vereinbarungen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Artikel 133 und 175 Absatz 1 EG - Energy Star-Abkommen - Kennzeichnungsprogramme für Strom sparende Bürogeräte

1. Der Beschluss 2001/ 469/ EG des Rates vom 14. Mai 2001 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte wird für nichtig erklärt.

2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuG, 14.11.2002 - T-94/00

Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Verordnung (EG) Nr. 465/ 2000 - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Ursprungskumulierung EG/ ÜLG - Schutzmaßnahme - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Ermessensmissbrauch

1. Die Rechtssachen T-94/ 00, T-110/ 00 und T-159/ 00 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Klagen werden abgewiesen.

3. Jede Klägerin trägt in der von ihr anhängig gemachten Rechtssache einschließlich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

4. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

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EuG, 14.11.2002 - T-332/00

Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Verordnung (EG) Nr. 2081/ 2000 - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Ursprungskumulierung EG/ ÜLG - Schutzmaßnahme - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Ermessensmissbrauch

1. Die Rechtssachen T-332/ 00 und T-350/ 00 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Klagen werden abgewiesen.

3. Jede Klägerin trägt in der von ihr anhängig gemachten Rechtssache neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission, die Klägerin in der Rechtssache T-350/ 00 einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

4. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 22.10.2002 - C-241/01

Landwirtschaft - Bekämpfung der spongiformen Rinderenzephalopathie - Entscheidungen 98/ 692/ EG und 1999/ 514/ EG zur Beendigung des Embargos über Rindfleisch mit Ursprung im Vereinigten Königreich - Befugnis eines Mitgliedstaats, an den diese Entscheidungen gerichtet sind, deren Rechtmäßigkeit außerhalb der Klagefristen in Frage zu stellen oder die Beendigung des Embargos unter Berufung auf Artikel 30 EG abzulehnen

1. Ein Mitgliedstaat, an den die Entscheidungen 98/ 692/ EG der Kommission vom 25. November 1998 zur Änderung der Entscheidung 98/ 256/ EG hinsichtlich bestimmter Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie und 1999/ 514/ EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung (Data-Based Export Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/ 256/ EG des Rates aufgenommen werden darf, gerichtet sind und der die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen nicht innerhalb der in Artikel 230 Absatz 5 EG vorgesehenen Frist bestritten hat, kann sich nicht später vor einem nationalen Gericht auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen berufen, um die Begründetheit einer gegen ihn erhobenen Klage in Abrede zu stellen.

2. Da die Richtlinie 89/ 662/ EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt und die Entscheidung 98/ 256 in der Fassung der Entscheidung 98/ 692 die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bei der Wiederaufnahme der Rindfleischausfuhr aus dem Vereinigten Königreich in die anderen Mitgliedstaaten erforderlichen Vorschriften aufstellen, da sie ein gemeinschaftliches Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der genannten Entscheidung sowie ein Verfahren zur Überprüfung dieser Entscheidungim Licht neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse regeln und da sie den geeigneten rechtlichen Rahmen für den Erlass vorsorglicher Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit durch einen Bestimmungsmitgliedstaat vorsehen, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Artikel 30 EG berufen, um sich der Wiederaufnahme der gemäß der Entscheidung 98/ 256 in der durch die Entscheidung 98/ 692 geänderten Fassung und der Entscheidung 1999/ 514 durchgeführten Einfuhr von Rindfleisch aus dem Vereinigten Königreich in sein Hoheitsgebiet zu widersetzen.

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EuGH, 19.09.2002 - C-336/00

Landwirtschaft - Kofinanzierte Beihilfen - Rückforderung - Rechtsgrundlage - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten

1. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2078/ 92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und der Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge beeinträchtigen könnte.

2. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2078/ 92 in der Fassung der genannten Beitrittsakte ist so auszulegen, dass die Entscheidung der Kommission über die Genehmigung eines nationalen Beihilfeprogramms auch dessen Inhalt erfasst, ohne dass das Programm jedoch den Charakter eines Gemeinschaftsrechtsakts erhielte.

3. Der betroffene Mitgliedstaat ist der alleinige Adressat einer Entscheidung der Kommission über die Genehmigung eines nationalen Beihilfeprogramms nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2078/ 92 in der Fassung der genannten Beitrittsakte. Es ist Sache der nationalen Gerichte, anhand des nationalen Rechts zu prüfen, ob die Bekanntmachung eines solchen Programms ausreicht, um diesem Verbindlichkeit gegenüber den landwirtschaftlichen und ländlichen Wirtschaftsbeteiligten zu verleihen, wobei insbesondere auf die Einhaltung der Voraussetzung einer angemessenen Unterrichtung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f dieser Verordnung zu achten ist.

4. Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zum Ausschluss der Rückforderung zu Unrecht gezahlter von der Gemeinschaft kofinanzierter Beihilfen nicht entgegen, sofern dem Interesse der Gemeinschaft ebenfalls Rechnung getragen wird. Die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes setzt voraus, dass der gute Glaube des durch die betreffende Beihilfe Begünstigten nachgewiesen ist.

5. Es steht den Mitgliedstaaten frei, nationale Beihilfeprogramme im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2078/ 92 in der Fassung der genannten Beitrittsakte durch privatrechtliche Maßnahmen oder durch hoheitliche Handlungsformen durchzuführen, sofern durch die betreffenden nationalen Maßnahmen nicht die Reichweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt wird.

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