Rechtsprechung zu Art. 6 EG
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EuG, 17.01.2002 - T-47/00
Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhren von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Verordnung (EG) Nr. 2423/ 1999 - Schutzmaßnahmen - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.
3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
Vertragsverletzung - Weigerung, das Embargo über britisches Rindfleisch zu beenden
1. Die Französische Republik hat durch ihre Weigerung, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um - der Entscheidung 98/ 256/ EG des Rates vom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/ 474/ EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/ 239/ EG in der Fassung der Entscheidung 98/ 692/ EG der Kommission vom 25. November 1998, insbesondere Artikel 6 und Anhang III, und - der Entscheidung 1999/ 514/ EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung (Date-Based Export Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/ 256 aufgenommen werden darf, insbesondere Artikel 1, nachzukommen, und insbesondere durch ihre Weigerung, nach dem 30. Dezember 1999 das Inverkehrbringen von dieser Regelung unterliegenden und ordnungsgemäß gekennzeichneten oder etikettierten Erzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen beiden Entscheidungen, insbesondere den genannten Bestimmungen, verstoßen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Französische Republik trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Drittel dieser Kosten.
4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigene Kosten.
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EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
Elektrizität - Erneuerbare Energieträger - Nationale Regelung, durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen auferlegt wird und durch die damit verbundene Belastungen zwischen diesen Unternehmen und den Betreibern der vorgelagerten Netze aufgeteilt werden - Staatliche Beihilfe - Vereinbarkeit mit dem freien Warenverkehr
1. Eine Regelung eines Mitgliedstaates, durch die private Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet werden, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu Mindestpreisen abzunehmen, die über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieses Stroms liegen, und durch die die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden finanziellen Belastungen zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze aufgeteilt werden, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) dar.
2. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Elektrizitätsmarkts verstößt eine solche Regelung nicht gegen Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG).
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EuGH, 26.09.2000 - C-205/98
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/ 89/ EWG - Maut - Brennerautobahn - Diskriminierungsverbot - Verpflichtung, die Maut nach Maßgabe der Kosten des betreffenden Straßennetzes festzusetzen
1. Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Buchstabe b der Richtlinie 93/ 89/ EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten verstoßen, indem sie zum 1. Juli 1995 und 1. Februar 1996 die Maut für die Gesamtstrecke der Brennerautobahn, einer Transitstrecke durch Österreich, auf der überwiegend Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t verkehren, die für den Güterkraftverkehr bestimmt und in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, erhöht hat, nicht aber für die Teilstrecken dieser Autobahn, die ganz überwiegend von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t benutzt werden, die ebenfalls für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und in Österreich zugelassen sind. Des Weiteren hat sie gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Buchstabe h derselben Richtlinie verstoßen, indem sie die genannte Maut nicht nur zur Kostendeckung für den Bau, den Betrieb und den weiteren Ausbau der Brennerautobahn erhoben hat.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
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EuGH, 06.06.2000 - C-281/98
Freizügigkeit - Zugang zur Beschäftigung - Von einer örtlichen Verwaltung ausgestellte Bescheinigung über Zweisprachigkeit - Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) - Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68
Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) steht dem entgegen, daß ein Arbeitgeber die Bewerber in einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Personal verpflichtet, ihre Sprachkenntnisse ausschließlich durch ein einziges in einer einzigen Provinz eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom nachzuweisen.
