Rechtsprechung zu Art. 60 EG
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BFH, 10.01.2007 - I R 87/03
1. Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Einkünften gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG 1990 unterliegt im Veranlagungszeitraum 1996 dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 3 und 4 EStG 1996 mit seinen Bruttoeinnahmen. Hat der beschränkt Steuerpflichtige jedoch Ausgaben, welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, und werden diese Ausgaben dem Vergütungsschuldner mitgeteilt, so sind die Ausgaben regelmäßig bereits im Rahmen des Abzugsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1990 dies ausschließt, verstößt die Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/ 04 "Scorpio", BFH/ NV 2007, Beilage 1, 36).
2. Wenn und soweit unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängende Aufwendungen im Abzugsverfahren nicht berücksichtigt worden sind, kann der beschränkt Steuerpflichtige deren Erstattung in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1990 (i. d. F. des JStG 1997), ggf. auch des § 50d Abs. 1 Satz 3 EStG 1990 beantragen. Die wahlweise Beantragung eines Veranlagungsverfahrens scheidet aus. Ein solches Wahlrecht ist weder aus Gründen des Verfassungs- noch des Gemeinschaftsrechts geboten.
3. Der Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 1990 von 25 v. H. des Einkommens eines gebietsfremden beschränkt Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt weder gegen Gemeinschafts- noch gegen Verfassungsrecht, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. November 2003 I R 34/ 02, BFHE 204, 449, BStBl II 2004, 773; Anschluss an EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/ 01 "Gerritse", EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859).
EStG 1990 (i. d. F. des JStG 1997) § 1 Abs. 3, § 10c, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 3, § 50 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 4 Nr. 3, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Satz 2 und 3, § 50d Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 31 Satz 2; DBA-Niederlande Art. 9 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 15 Abs. 1; EGV Art. 59, Art. 60 (= EG Art. 49, Art. 50); GG Art. 3 Abs. 1
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BFH, 29.11.2007 - I B 181/07
Es ist derzeit nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG 2002 unter Beachtung der Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/ 04 "FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH" (IStR 2006, 743) und vom 15. Februar 2007 Rs. C-345/ 04 "Centro Equestre da Lezíria Grande Lda." (IStR 2007, 212) für die Jahre 1993 und 1996 aufgestellt hat, trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/ 44/ EG vom 15. Juni 2001 (ABlEG Nr. L 175, 17) auch im Jahr 2007 mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.
EStG 2002 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; EStDV 2000 § 73e; EGV Art. 59, 60 (= EG Art. 49, 50); FGO § 69 Abs. 3
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BFH, 18.09.2007 - I R 15/05
Die vom Bundesamt für Finanzen (jetzt: Bundeszentralamt für Steuern) antragsgemäß nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 festgesetzte Erstattung von Abzugsteuern gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 ist nicht nach § 233a Abs. 1 Satz 2 AO zu verzinsen (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/ 04 "FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH", EuGHE I 2006, 9461).
AO § 233a; EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50 Abs. 5 Satz 1, Satz 4 Nr. 3, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; KStG 1996 § 2 Nr. 1, § 49 Abs. 1; EGV Art. 59, 60 (= EG Art. 49, 50)
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BFH, 22.08.2007 - I R 46/02
1. Ein im Ausland ansässiger Vergütungsschuldner kann zum Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG 1990 i. d. F. des JStG 1996 verpflichtet sein. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Vergütungsschuldner um eine "zwischengeschaltete" beschränkt steuerpflichtige Person handelt und es damit um eine Abzugsverpflichtung auf der sog. zweiten Ebene geht.
2. Die Haftung im Steuerabzugsverfahren begegnet im Jahr 1996 keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/ 04 "Scorpio", EuGHE I 2006, 9461). Eine durch eine Haftung auf der sog. zweiten Ebene ggf. ausgelöste gemeinschaftsrechtswidrige Überbesteuerung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Haftende auf der Grundlage einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3 EStG 1990 eine Erstattung in Höhe der auf der sog. ersten Stufe angefallenen Abzugsteuer erreichen kann.
EStG 1990 i. d. F. des JStG 1996 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und Nr. 3, § 50a Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Sätze 2 und 5, § 50d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; EStDV 1990 § 73e, § 73g Abs. 1; EGV Art. 59, 60 (= EG Art. 49, 50); DBA-USA Art. 17 Abs. 1 und 2; GG Art. 3
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BFH, 24.04.2007 - I R 93/03
Nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 kann ein beschränkt Steuerpflichtiger die Erstattung der auf seine inländischen Einnahmen entfallenden und dem Steuerabzug unterliegenden Steuer nur dann beanspruchen, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen. Die Beschränkung auf die die Hälfte der Betriebseinnahmen übersteigenden Betriebsausgaben verstößt, die Beschränkung auf die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an EuGH-Urteil vom 15. Februar 2007 Rs. C-345/ 04 "Centro Equestre da Lezíria Grande Lda.", IStR 2007, 212; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 3. November 2003, BStBl I 2003, 553).
EStG 1990 § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; EStG 1997 § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2; KStG § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1; DBA-Portugal Art. 17 Abs. 2; EGV Art. 59, Art. 60 (= EG Art. 49, Art. 50)
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BFH, 26.05.2004 - I R 93/03
Dem EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Widerspricht es Art. 59 EGV, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige Angehörige eines anderen Mitgliedstaates die Erstattung der auf seine inländischen Einnahmen entfallenden und im Wege des Steuerabzugs erhobenen Steuer nur dann beanspruchen kann, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen?
EStG 1990 § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; EStG 1997 § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2; KStG § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1; DBA-Portugal Art. 17 Abs. 2; EGV Art. 59, Art. 60 (= EG Art. 49, Art. 50)
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EuG, 21.09.2005 - T-306/01
"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Einfrieren von Geldern - Grundrechte - Jus cogens - Gerichtliche Nachprüfung - Nichtigkeitsklage"
1. Die Anträge, die Verordnung (EG) Nr. 467/ 2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/ 2000 und die Verordnung (EG) Nr. 2199/ 2001 der Kommission vom 12. November 2001 zur vierten Änderung der Verordnung Nr. 467/ 2001 für nichtig zu erklären, werden für erledigt erklärt.
2. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Verordnung (EG) Nr. 881/ 2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/ 2001 gerichtet ist.
3. Die Kläger tragen außer ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und die der Kommission bis zum 10. Juli 2002 entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission - diese für die Zeit ab 10. Juli 2002 - tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 21.09.2005 - T-315/01
"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Einfrieren von Geldern - Grundrechte - Jus cogens - Gerichtliche Nachprüfung - Nichtigkeitsklage"
1. Der Antrag, die Verordnung (EG) Nr. 467/ 2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/ 2000 und die Verordnung (EG) Nr. 2062/ 2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 zur drittmaligen Änderung der Verordnung Nr. 467/ 2001 teilweise für nichtig zu erklären, wird für erledigt erklärt.
2. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Verordnung (EG) Nr. 881/ 2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/ 2001 gerichtet ist.
3. Der Kläger trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates und die der Kommission bis zum 1. Juli 2002 entstandenen Kosten.
4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission - diese für die Zeit ab 1. Juli 2002 - tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 31.01.2007 - T-362/04
"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Liberia - Einfrieren der Gelder der mit Charles Taylor verbundenen Personen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Grundrechte - Nichtigkeitsklage"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission.
3. Der Rat und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 12.07.2006 - T-253/02
"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Einfrieren von Geldern - Subsidiaritätsprinzip - Grundrechte - Ius cogens - Gerichtliche Nachprüfung - Nichtigkeitsklage"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates.
3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
