Rechtsprechung zu Art. 60 EG
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EuG, 12.07.2006 - T-253/02
"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Einfrieren von Geldern - Subsidiaritätsprinzip - Grundrechte - Ius cogens - Gerichtliche Nachprüfung - Nichtigkeitsklage"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates.
3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 12.12.2006 - T-228/02
"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Begründung - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Schadensersatzklage"
1. Die Klage wird als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/ 936/ GASP des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/ 931/ GASP und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/ 847/ GASP gerichtet ist.
2. Der Beschluss 2005/ 930/ EG des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/ 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/ 848/ EG wird für nichtig erklärt, soweit er die Klägerin betrifft.
3. Der Schadensersatzantrag wird als unzulässig abgewiesen.
4. Der Rat trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Klägerin zu vier Fünfteln.
5. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
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EuGH, 05.03.2002 - C-515/99
Freier Kapitalverkehr - Artikel 56 EG - Verfahren der Anzeige und vorherigen Genehmigung des Erwerbs von Baugrundstücken - Nichtvorliegen eines rein internen Sachverhalts
Die Artikel 56 EG bis 60 EG - stehen einem Verfahren der vorherigen Anzeige, wie es in der durch das Salzburger Grundverkehrsgesetz 1997 geschaffenen Regelung des Grundstückserwerbs vorgesehen ist, nicht entgegen, - stehen einem Verfahren der vorherigen Genehmigung, wie es in dieser Regelung vorgesehen ist, entgegen.
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EuGH, 18.12.2007 - C-101/05
"Freier Kapitalverkehr - Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern - Steuer auf Kapitalerträge - Gewinnausschüttungen an eine in einem Mitgliedstaat des EWR niedergelassene Gesellschaft - Befreiung - Gewinnausschüttungen an eine in einem Drittland niedergelassene Gesellschaft - Befreiung abhängig vom Bestehen eines Steuerabkommens, das einen Informationsaustausch vorsieht - Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle"
Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, aufgrund deren die Befreiung von der Einkommensteuer auf in Form von Aktien einer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividenden nur dann gewährt werden kann, wenn die ausschüttende Gesellschaft in einem Mitgliedstaat des EWR oder in einem Staat niedergelassen ist, mit dem der Besteuerungsmitgliedstaat ein Steuerabkommen, das den Austausch von Informationen vorsieht, geschlossen hat, sofern diese Befreiung von Voraussetzungen abhängig ist, deren Beachtung von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats nur in der Weise nachgeprüft werden kann, dass sie Auskünfte beim Niederlassungsstaat der ausschüttenden Gesellschaft einholen.
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EuGH, 03.10.2006 - C-452/04
"Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - In einem Drittstaat ansässiges Unternehmen - Ausschließlich oder hauptsächlich auf das Gebiet eines Mitgliedstaats gerichtete Tätigkeit - Gewerbsmäßige Kreditvergabe - Erfordernis einer vorherigen Genehmigung in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird"
Eine innerstaatliche Regelung, nach der ein Mitgliedstaat für die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Kreditvergabe im Inland durch ein in einem Drittstaat ansässiges Unternehmen eine vorherige Erlaubnis vorschreibt und diese Erlaubnis u. a. dann zu versagen ist, wenn das betreffende Unternehmen nicht seine Hauptverwaltung oder eine Zweigstelle im Inland hat, berührt vorwiegend die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Artikel 49 ff. EG. Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat kann sich nicht auf diese Bestimmungen berufen.
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EuGH, 23.09.2003 - C-452/01
Freier Kapitalverkehr - Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - Artikel 40 und Anhang XII des EWR-Abkommens - Verfahren der vorherigen Genehmigung beim Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke - Zulässigkeit - Voraussetzungen
1. Vorschriften wie die des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes vom 23. September 1993 in seiner geänderten Fassung, durch die der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen ist, müssen im Fall einer Transaktion zwischen Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 anhand von Artikel 40 und Anhang XII dieses Abkommens beurteilt werden, die dieselbe rechtliche Tragweite wie die im Wesentlichen identischen Bestimmungen von Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) aufweisen.
2. Artikel 73b EG-Vertrag sowie die Artikel 73c, 73d, 73f und 73g EG-Vertrag (jetzt Artikel 57 EG bis 60 EG) verwehren es nicht, dass der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke von der Erteilung einer vorherigen Genehmigung, wie sie das Vorarlberger Grundverkehrsgesetz vorsieht, abhängig gemacht wird. Sie verbieten es jedoch, dass diese Genehmigung in jedem Fall versagt wird, wenn der Erwerber die betreffenden Grundstücke nicht selbst im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet und im Betrieb seinen Wohnsitz hat.
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EuGH, 01.06.1999 - C-302/97
"Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 56 EG (früher Artikel 73b) - Genehmigungsverfahren für den Erwerb von Grundstücken - Artikel 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich - Freizeitwohnsitz - Haftung für Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht"
1. Die Artikel 56 EG (früher Artikel 73b) und 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge stehen -einer Regelung über den Erwerb von Grundstücken wie der des Tiroler Grundverkehrsgesetzes von 1993 nicht entgegen, es sei denn, daß diese Regelung nicht als Teil der am 1. Januar 1995 bestehenden innerstaatlichen Rechtsordnung der Republik Österreich anzusehen ist; -einer Regelung wie der des Tiroler Grundverkehrsgesetzes von 1996 entgegen.
2. Die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, um die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber einzelnen zu begründen, obliegt grundsätzlich den nationalen Gerichten.
3. Ein bundesstaatlich aufgebauter Mitgliedstaat kann seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen auch dann erfüllen, wenn nicht der Gesamtstaat den Ersatz der einem einzelnen durch gemeinschaftsrechtswidrige innerstaatliche Maßnahmen entstandenen Schäden sicherstellt.
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EuG, 23.10.2008 - T-256/07
"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Begründung - Gerichtliche Überprüfung"
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen, soweit sie auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/ 445/ EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/ 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/ 379/ EG und 2006/ 1008/ EG gerichtet ist.
2. Art. 1 des Beschlusses 2007/ 868/ EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/ 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/ 445 und Punkt 2. 19 der Liste im Anhang dieses Beschlusses werden für nichtig erklärt, soweit sie die People's Mojahedin Organization of Iran betreffen.
3. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen, soweit sie auf Nichtigerklärung der anderen Bestimmungen der Entscheidung 2007/ 868 insoweit gerichtet ist, als diese die People's Mojahedin Organization of Iran betreffen.
4. Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der People's Mojahedin Organization of Iran.
5. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Kommission und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 17.01.2008 - C-256/06
"Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG) - Erbschaftsteuer - Bewertung des zum Nachlass gehörenden Vermögens - Land- und forstwirtschaftlicher Vermögensgegenstand in einem anderen Mitgliedstaat - Ungünstigere Methode zur Bewertung des Vermögensgegenstands und zur Berechnung der Steuerbelastung"
Art. 73b Abs. 1 EG-Vertrag (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) in Verbindung mit Art. 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 58 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die für die Berechnung der Steuer auf einen Nachlass, der aus in diesem Staat belegenem Vermögen und einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögensgegenstand besteht,
- vorsieht, dass der in diesem anderen Mitgliedstaat belegene Vermögensgegenstand mit seinem gemeinen Wert angesetzt wird, während für einen gleichartigen inländischen Vermögensgegenstand ein besonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v. H. dieses gemeinen Werts erreichen, und
- die Anwendung eines gegenstandsbezogenen Freibetrags sowie die Berücksichtigung des verbliebenen Werts lediglich in Höhe von 60 v. H. inländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen vorbehält.
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EuGH, 29.03.2007 - C-347/04
"Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Sofortiger Ausgleich von Verlusten der Muttergesellschaften - Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften"
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, unter denen eine Muttergesellschaft eine Beteiligung an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft hält, die es ihr ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser ausländischen Tochtergesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, stehen die Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) und 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die für eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft die Möglichkeiten einschränkt, Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften steuerlich auszugleichen.
