Rechtsprechung zu Art. 63 EG
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EuGH, 06.05.2008 - C-133/06

"Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Asylpolitik - Richtlinie 2005/ 85/ EG - Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Sichere Herkunftsstaaten - Sichere europäische Drittstaaten - Gemeinsame Minimallisten - Verfahren zum Erlass und zur Änderung der gemeinsamen Minimallisten - Art. 67 Abs. 1 und Abs. 5 erster Gedankenstrich EG - Unzuständigkeit"

1. Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie 2005/ 85/ EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft werden für nichtig erklärt.

2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

3. Die Französische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 03.10.2006 - C-241/05

"Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Artikel 20 Absatz 1 - Voraussetzungen für den Reiseverkehr sichtvermerksfreier Staatsangehöriger eines Drittstaats - Aufenthalt von höchstens drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise in den Schengen-Raum - Aufeinanderfolgende Aufenthalte - Begriff 'erste Einreise'"

Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnet worden ist, ist dahin auszulegen, dass der Begriff "erste Einreise" im Sinne dieser Bestimmung außer der zeitlich ersten Einreise in den Schengen-Raum auch die erste Einreise dorthin nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dieser zeitlich ersten Einreise sowie jede weitere erste Einreise umfasst, die nach Ablauf jeder neuen Frist von sechs Monaten ab einem vorangegangenen Datum der ersten Einreise erfolgt.

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EuGH, 14.04.2005 - C-157/03

"Vertragsverletzung - Richtlinien 68/ 360/ EWG, 73/ 148/ EWG, 90/ 365/ EWG und 64/ 221/ EWG - Aufenthaltsrecht - Aufenthaltserlaubnis - Angehöriger eines Drittstaats, der Familienangehöriger eines Gemeinschaftsbürgers ist - Frist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis"

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/ 360/ EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft, 73/ 148/ EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs und 90/ 365/ EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen verstoßen, dass es - diese Richtlinien nicht ordnungsgemäß in seine innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt und insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Gemeinschaftsbürgers sind, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, von der Einholung eines Aufenthaltsvisums abhängig gemacht hat und - unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 64/ 221/ EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, die Aufenthaltserlaubnis nicht binnen kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Beantragung dieser Erlaubnis, erteilt hat.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 18.01.2005 - C-257/01

"Verordnungen (EG) Nrn. 789/ 2001 und 790/ 2001 - Visapolitik - Grenzkontrollen und Überwachung der Grenzen - Artikel 202 EG - Dem Rat vorbehaltene Durchführungsbefugnisse - Den Mitgliedstaaten vorbehaltene Aktualisierung - Spezifität der Fälle - Begründungspflicht"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

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