Rechtsprechung zu Art. 64 EG
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EuGH, 08.04.2008 - C-337/05
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge -Richtlinien 77/ 62/ EWG und 93/ 36/ EWG - Vergabe öffentlicher Aufträge ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Keine Ausschreibung - Hubschrauber der Fabrikate 'Agusta' und 'Agusta Bell'"
1. Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie in langjähriger und anhaltender Praxis ohne jedes Ausschreibungsverfahren und insbesondere ohne Befolgung der in der Richtlinie 93/ 36/ EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge in der durch die Richtlinie 97/ 52/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung und früher der Richtlinie 77/ 62/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge in der durch die Richtlinien 80/ 767/ EWG des Rates vom 22. Juli 1980 und 88/ 295/ EWG des Rates vom 22. März 1988 geänderten und ergänzten Fassung vorgesehenen Verfahren Aufträge direkt vergeben hat, um zur Deckung des Bedarfs mehrerer Militär- und Zivilkorps von der Agusta SpA Hubschrauber der Fabrikate "Agusta" und "Agusta Bell" zu erwerben, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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EuGH, 18.01.2005 - C-257/01
"Verordnungen (EG) Nrn. 789/ 2001 und 790/ 2001 - Visapolitik - Grenzkontrollen und Überwachung der Grenzen - Artikel 202 EG - Dem Rat vorbehaltene Durchführungsbefugnisse - Den Mitgliedstaaten vorbehaltene Aktualisierung - Spezifität der Fälle - Begründungspflicht"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 11.03.2003 - C-186/01
Nichtanwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Wehrpflicht - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Artikel 2 der Richtlinie 76/ 207/ EWG - Beschränkung der Wehrpflicht in Deutschland auf Männer - Unanwendbarkeit der Richtlinie
Das Gemeinschaftsrecht steht der Wehrpflicht nur für Männer nicht entgegen.
