Rechtsprechung zu Art. 66 EG
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BFH, 14.07.2004 - I R 94/02
1. Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i. S. des § 52 Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im Ausland erfüllt und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staates (hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt ist.
2. Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar".
3. Die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 AO 1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung auch dann nach § 62 AO 1977 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines EU-Mitgliedstaates unterfällt.
4. Dem EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Widerspricht es Art. 52 i. V. m. Art. 58, Art. 59 i. V. m. Art. 66 und 58 sowie Art. 73b EGV, wenn eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts eines anderen Mitgliedstaates, die im Inland mit Vermietungseinkünften beschränkt steuerpflichtig ist, anders als eine im Inland gemeinnützige unbeschränkt steuerpflichtige Stiftung mit entsprechenden Einkünften nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist?
KStG 1996 § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 3; EStG § 21, § 49 Abs. 1 Nr. 6; AO 1977 § 52, § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 59, § 60, § 61 Abs. 1, § 62, § 63; EGV Art. 52, 58, 59, 66, 73b (= EG Art. 43, 48, 49, 55, 56)
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EuGH, 18.12.2007 - C-77/05
"Verordnung (EG) Nr. 2007/ 2004 - Errichtung der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Gültigkeit"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.
3. Das Königreich Spanien, Irland, die Republik Polen, die Slowakische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
