Rechtsprechung zu Art. 68 EG
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BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 68, 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/ 2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware trotz bestimmter Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der herzustellenden Gegenstände einschließlich einer Sicherung der Herstellungsqualität, der Lieferzuverlässigkeit und der reibungslosen administrativen Auftragsabwicklung als Verkauf beweglicher Sachen (erster Spiegelstrich) und nicht als Erbringung von Dienstleistungen (zweiter Spiegelstrich) zu qualifizieren sind? Welche Kriterien sind für die Abgrenzung maßgeblich?

b) Wenn ein Verkauf beweglicher Sachen anzunehmen ist: Bestimmt sich der Ort, an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, bei Versendungskäufen nach dem Ort der körperlichen Übergabe an den Käufer oder nach dem Ort, an dem die Sachen dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben werden?

Brüssel-I-VO 5 Nr. 1 Buchst. b

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BVerwG, 31.03.2008 - 10 C 32.07

Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Aussetzung des Verfahrens; Vorabentscheidung; Besetzung.

Das Gericht hat über die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG in der gleichen Besetzung zu entscheiden, in der es die Entscheidung treffen müsste, für die die Vorlagefragen erheblich sind (wie BVerfG, Beschluss vom 15. April 2005 - 1 BvL 6/ 03 und 8/ 04 - NVwZ 2005, 801 zum Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG).

VwGO § 10 Abs. 3, § 107, § 125 Abs. 1, § 141, § 144 Abs. 2 und 3; GG Art. 100 Abs. 1; EG Art. 68 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und 3; Richtlinie 2004/ 83/ EG Art. 4 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f, Art. 15, Art. 18

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BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende Umsetzung; Altanerkennung; Ermessen; Unverzüglichkeit; Jahresfrist für Widerruf; Furcht vor Verfolgung; neue andersartige Verfolgung; Schutz bietender Akteur; subsidiärer Schutz; Abschiebungsschutz; Vorverfolgung; Prognosemaßstab; Beweiserleichterung.

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/ 83/ EG.

AsylVfG § 73 Abs. 1, 2a und 7; AufenthG § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 60 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 60a Abs. 1 Satz 1; AuslG § 51 Abs. 1; GG Art. 16a Abs. 1; GFK Art. 1 A Nr. 2, Art. 1 C Nr. 5 und 6; VwVfG § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2; EG Art. 68 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und 3; WVK Art. 31 Abs. 1 und 3 Buchst. b; Richtlinie 2004/ 83/ EG Art. 2 Buchst. c, Art. 4 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f und Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15, 18, 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 39

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BVerwG, 31.03.2008 - 10 C 15.07

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BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 23.07

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BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 31.07

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EuGH, 08.11.2005 - C-443/03

"Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks - Folgen"

1. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/ 2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass der Absender eines Schriftstücks dann, wenn dessen Empfänger es mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Übermittlungsstaats, die er verstehe, abgefasst sei, diesen Mangel dadurch heilen kann, dass er die geforderte Übersetzung übersendet.

2. Artikel 8 der Verordnung Nr. 1348/ 2000 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn der Empfänger eines Schriftstücks dieses mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die er verstehe, abgefasst sei, dieser Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die Übersetzung des Schriftstücks nach den in der Verordnung Nr. 1348/ 2000 vorgesehenen Modalitäten so schnell wie möglich übersandt wird.

Zur Lösung der Probleme, die damit zusammenhängen, wie das Fehlen einer Übersetzung zu heilen ist, und die nicht in der Verordnung Nr. 1348/ 2000, so wie diese vom Gerichtshof ausgelegt wird, geregelt sind, hat das nationale Gericht sein nationales Verfahrensrecht anzuwenden und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die volle Wirksamkeit dieser Verordnung unter Beachtung ihrer Zielsetzung gewährleistet wird.

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EuGH, 18.01.2005 - C-257/01

"Verordnungen (EG) Nrn. 789/ 2001 und 790/ 2001 - Visapolitik - Grenzkontrollen und Überwachung der Grenzen - Artikel 202 EG - Dem Rat vorbehaltene Durchführungsbefugnisse - Den Mitgliedstaaten vorbehaltene Aktualisierung - Spezifität der Fälle - Begründungspflicht"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 08.05.2008 - C-14/07

"Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1348/ 2000 - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Fehlende Übersetzung der Anlagen des Schriftstücks - Folgen"

1. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/ 2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass der Empfänger eines zuzustellenden verfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht berechtigt ist, dessen Annahme zu verweigern, sofern es diesen Empfänger in die Lage versetzt, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens im Übermittlungsmitgliedstaat seine Rechte geltend zu machen, wenn diesem Schriftstück Anlagen beigefügt sind, die aus Beweisunterlagen bestehen, die nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht, abgefasst sind, aber lediglich Beweisfunktion haben und für das Verständnis von Gegenstand und Grund des Antrags nicht unerlässlich sind.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der Inhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ausreicht, es dem Beklagten zu ermöglichen, seine Rechte geltend zu machen, oder ob es dem Absender obliegt, dem Fehlen einer Übersetzung einer unerlässlichen Anlage abzuhelfen.

2. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/ 2000 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass der Empfänger eines zugestellten Schriftstücks in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in einem Vertrag mit dem Antragsteller vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird, keine Vermutung für Sprachkenntnisse begründet, sondern ein Anhaltspunkt ist, den das Gericht berücksichtigen kann, wenn es prüft, ob der Empfänger die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats versteht.

3. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/ 2000 ist dahin auszulegen, dass sich der Empfänger eines zugestellten Schriftstücks jedenfalls nicht auf diese Vorschrift berufen kann, um die Annahme von Anlagen eines Schriftstücks zu verweigern, die nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit einen Vertrag geschlossen und darin vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird, und die Anlagen sowohl diesen Schriftverkehr betreffen als auch in der vereinbarten Sprache abgefasst sind.

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EuGH, 29.11.2007 - C-68/07

"Verordnung (EG) Nr. 2201/ 2003 - Art. 3, 6 und 7 - Gerichtliche Zuständigkeit - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Zuständigkeit in Ehescheidungssachen - Antragsgegner, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats hat und sich in einem Drittstaat aufhält - Nationale Zuständigkeitsvorschriften, die einen zu weit gehenden Gerichtsstand vorsehen"

Die Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/ 2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/ 2000 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/ 2004 des Rates vom 2. Dezember 2004 in Bezug auf Verträge mit dem Heiligen Stuhl geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, wenn der Antragsgegner in einem Ehescheidungsverfahren weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat noch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzt, ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über den entsprechenden Antrag nicht aus ihrem nationalen Recht herleiten können, wenn die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 3 dieser Verordnung zuständig sind.

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