Rechtsprechung zu Art. 7 EG
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BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger; besonders schwere Straftat; Befristung der Ausweisung; Ist-Ausweisung; Regel-Ausweisung; Ermessensausweisung; persönliches Verhalten; maßgeblicher Zeitpunkt; Ergänzung der Ermessensentscheidung; gerichtliche Aufklärungspflicht; gerichtliche Hinweispflicht; Familienschutz; Verhältnismäßigkeit; Gefährdung eines wichtigen Gemeinschaftsgutes; Gefährdung der öffentlichen Ordnung.

1. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger dürfen nach § 12 AufenthG/ EWG i. V. m. §§ 45, 46 AuslG (ab 1. Januar 2005 nach § 6 FreizügG/ EU) nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. § 47 AuslG scheidet als Rechtsgrundlage aus (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

3. Liegen erhebliche neue Tatsachen vor, haben die Tatsachengerichte der Ausländerbehörde in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO Gelegenheit zur Aktualisierung der Ermessensentscheidung zu geben.

4. In allen zurzeit anhängigen und bis zum 31. Januar 2005 anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, die im Wege einer Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG ausgewiesen worden sind, ist den Ausländerbehörden mit Rücksicht auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Gelegenheit zu geben, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen.

GG Art. 6; AufenthG/ EWG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 12; FreizügV/ EG §§ 1, 4, 7, 8; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 3, §§ 45, 46, 47, 48; VwGO § 86 Abs. 1, § 114 Satz 2; EG (EGV i. d. Amsterdamer Fassung) Art. 18, 39; Richtlinie 64/ 221/ EWG Art. 3, 9; EMRK Art. 8; ZuwanderungsG (ab 1. Januar 2005) Art. 1, 2, 15; AufenthG (ab 1. Januar 2005) § 1 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/ EU (ab 1. Januar 2005) §§ 6, 7 Abs. 2 Satz 2

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BVerwG, 06.11.2003 - 7 C 2.03

Abfallverbringung; Ölschlamm; Einwand; Rechtsbehelf, aufschiebende Wirkung; Verwertung, energetische; Mindestheizwert; Verwertungsbegriff Gemeinschaftsrecht.

Die Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle der Gelben Liste unterliegt einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Klage gegen einen Einwand der zuständigen deutschen Behörde muss deshalb auf deren Verpflichtung gerichtet sein, der Verbringung der Abfälle zuzustimmen.

Solange gemeinschaftsweit einheitliche Heizwertkriterien oder Konkretisierungen des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der energetischen Verwertung fehlen, muss die Frage, ob eine Abfallverbrennung im Sinne der EG AbfVerbrVO als Verwertungsverfahren einzustufen ist, anhand des Merkmals der Hauptverwendung als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung im Einzelfall geklärt werden.

Verordnung (EWG) Nr. 259/ 93 Art. 6 ff.; Richtlinie 75/ 422/ EWG Art. 1 Buchst. e, Buchst. f; Anhang II B, R1

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EuGH, 15.07.2004 - C-37/02

"Bananen - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung (EG) Nr. 896/ 2001 - Gemeinsame Regelung für den Handel mit Drittländern - Primäreinfuhren - Gültigkeit - Vertrauensschutz - Rückwirkung - Durchführungsbefugnis"

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Artikel 1, 3, 4, 5, 6 Buchstabe c und 31 der Verordnung (EG) Nr. 896/ 2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/ 93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft beeinträchtigen könnte.

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EuGH, 13.09.2007 - C-443/05

"Rechtsmittel - Antidumpingzölle - Art. 239 des Zollkodex - Erlass von Einfuhrabgaben - Art. 907 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/ 93 - Auslegung - Rechtmäßigkeit - Entscheidung der Kommission - Sachverständigengruppe, die im Rahmen des Ausschusses für den Zollkodex zusammentritt - Gesondertes Gremium auf funktioneller Ebene - Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses 1999/ 468/ EG des Rates - Art. 4 der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Zollkodex - Tatbestandsmerkmale des Art. 239 des Zollkodex - Keine offensichtliche Fahrlässigkeit"

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Common Market Fertilizers SA trägt die Kosten.

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EuGH, 09.09.2003 - C-361/01

Verordnung (EG) Nr. 40/ 94 - Artikel 115 - Sprachenregelung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) - Einrede der Rechtswidrigkeit - Diskriminierungsverbot

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.

3. Die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

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EuG, 05.04.2006 - T-279/02

"Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für Methionin - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Unschuldsvermutung"

1. Die in Artikel 3 der Entscheidung 2003/ 674/ EG der Kommission vom 2. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C. 37. 519 - Methionin) gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße wird auf 91 125 000 Euro herabgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und 75 % der Kosten der Kommission.

4. Die Kommission trägt 25 % ihrer eigenen Kosten.

5. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.

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EuG, 12.07.2001 - T-120/99

Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 40/ 94 - Sprachenregelung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) - Einrede der Rechtswidrigkeit - Diskriminierungsverbot

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten.

3. Die Streithelfer tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 06.05.2008 - C-133/06

"Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Asylpolitik - Richtlinie 2005/ 85/ EG - Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Sichere Herkunftsstaaten - Sichere europäische Drittstaaten - Gemeinsame Minimallisten - Verfahren zum Erlass und zur Änderung der gemeinsamen Minimallisten - Art. 67 Abs. 1 und Abs. 5 erster Gedankenstrich EG - Unzuständigkeit"

1. Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie 2005/ 85/ EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft werden für nichtig erklärt.

2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

3. Die Französische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 01.04.2008 - C-14/06

"Richtlinie 2002/ 95/ EG - Elektro- und Elektronikgeräte - Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe - Decabromdiphenylether ('Deca-BDE') - Entscheidung 2005/ 717/ EG der Kommission - Freistellung von Deca-BDE vom Verwendungsverbot - Nichtigkeitsklage - Durchführungsbefugnisse der Kommission - Verstoß gegen die Ermächtigungsvorschrift"

1. Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung 2005/ 717/ EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/ 95/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt wird für nichtig erklärt.

2. Die Wirkungen von Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung 2005/ 717 werden bis zum 30. Juni 2008 einschließlich aufrechterhalten.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Europäischen Parlaments und des Königreichs Dänemark in der Rechtssache C-295/ 06.

4. Das Königreich Dänemark (in der Rechtssache C-14/ 06), die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und das Königreich Norwegen tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 23.10.2007 - C-403/05

"Nichtigkeitsklage Entscheidung der Kommission über die Genehmigung eines die Sicherheit der philippinischen Grenzen betreffenden Vorhabens - Auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 443/ 92 erlassene Entscheidung - Durchführungsbefugnisse der Kommission - Grenzen"

1. Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der ein die Sicherheit der Grenzen der Republik der Philippinen betreffendes, im Rahmen der Haushaltslinie 19 10 02 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften zu finanzierendes Vorhaben (Philippine Border Management Project, Nr. ASIA/ 2004/ 016-924) genehmigt wurde, wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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