Rechtsprechung zu Art. 7 EG
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EuGH, 12.09.2006 - C-131/03
"Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, Klage bei einem Gericht eines Drittstaats zu erheben - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit"
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EuGH, 10.01.2006 - C-94/03
"Nichtigkeitsklage - Beschluss 2003/ 106/ EG des Rates über die Genehmigung des Rotterdamer Übereinkommens - Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung - Gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel - Wahl der Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG und 175 EG"
1. Der Beschluss 2003/ 106/ EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
3. Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Finnland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 15.12.2005 - T-33/01
"Fernsehen - Richtlinie 89/ 552/ EWG - Richtlinie 97/ 36/ EG - Artikel 3a - Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung - Zulässigkeit - Verletzung wesentlicher Formvorschriften"
1. Die Entscheidung der Kommission, die in ihrem Schreiben an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland vom 28. Juli 2000 enthalten ist, wird für nichtig erklärt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Französische Republik, das Königreich Großbritannien und Nordirland und das Parlament tragen die durch ihren Streitbeitritt verursachten Kosten der Klägerin.
4. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin mit Ausnahme der vorstehend in Nummer 3 genannten Kosten.
5. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 21.09.2005 - T-306/01
"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Einfrieren von Geldern - Grundrechte - Jus cogens - Gerichtliche Nachprüfung - Nichtigkeitsklage"
1. Die Anträge, die Verordnung (EG) Nr. 467/ 2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/ 2000 und die Verordnung (EG) Nr. 2199/ 2001 der Kommission vom 12. November 2001 zur vierten Änderung der Verordnung Nr. 467/ 2001 für nichtig zu erklären, werden für erledigt erklärt.
2. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Verordnung (EG) Nr. 881/ 2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/ 2001 gerichtet ist.
3. Die Kläger tragen außer ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und die der Kommission bis zum 10. Juli 2002 entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission - diese für die Zeit ab 10. Juli 2002 - tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 14.04.2005 - C-110/03
"Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 2204/ 2002 - Horizontale staatliche Beihilfen - Beschäftigungsbeihilfen - Rechtssicherheit - Subsidiarität - Verhältnismäßigkeit - Kohärenz der Gemeinschaftsmaßnahmen - Nichtdiskriminierung - Verordnung (EG) Nr. 994/ 98 - Einrede der Rechtswidrigkeit"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 22.06.2004 - C-42/01
"Gemeinschaftskontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/ 89 des Rates - Schutz berechtigter Interessen durch die Mitgliedstaaten - Zuständigkeit der Kommission"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 02.10.2003 - C-148/02
Unionsbürgerschaft - Übertragung des Familiennamens - Kinder von Angehörigen von Mitgliedstaaten - Doppelte Staatsangehörigkeit
Die Artikel 12 EG und 17 EG sind dahin auszulegen, dass sie es den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats verwehren, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Antrag auf Änderung des Namens in diesem Staat wohnender minderjähriger Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit, derjenigen dieses Staates und derjenigen eines anderen Mitgliedstaats, abzulehnen, wenn dieser Antrag darauf gerichtet ist, dass diese Kinder den Namen führen können, den sie nach dem Recht und der Tradition des zweiten Mitgliedstaats hätten.
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EuGH, 21.01.2003 - C-512/99
Rechtsangleichung - Richtlinie 97/ 69/ EG - Gefährliche Stoffe - Strengere einzelstaatliche Bestimmungen - Zeitliche Geltung von Artikel 95 EG - Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit - Voraussetzungen für die Billigung neuer einzelstaatlicher Bestimmungen
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 13.12.2001 - C-93/00
Verordnung (EG) Nr. 2772/ 1999 - Etikettierungssystem für Rindfleisch - Zuständigkeit des Rates
1. Die Verordnung (EG) Nr. 2772/ 1999 des Rates vom 21. Dezember 1999 mit den allgemeinen Regeln für ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch wird für nichtig erklärt.
2. Die Wirkungen der Vorschriften der angefochtenen Verordnung, zu deren Durchführung die Mitgliedstaaten möglicherweise Entscheidungen erlassen haben, die in Frage gestellt werden könnten, sind als fortgeltend zu betrachten.
3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Königreich Spanien und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 06.12.2001 - C-353/99
Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Ratsdokumenten - Beschluss 93/ 731/ EG des Rates - Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten - Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen - Teilweiser Zugang
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich Spanien, das Königreich Dänemark, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.
