Rechtsprechung zu Art. 73 EG
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EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

Verordnung (EWG) Nr. 1191/ 69 - Betreiben von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr - Öffentliche Zuschüsse - Begriff der staatlichen Beihilfe - Ausgleichszahlung als Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/ 69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/ 91 des Rates vom 20. Juni 1991, insbesondere Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2, ist dahin auszulegen, dass einem Mitgliedstaat die Möglichkeit eröffnet wird, diese Verordnung nicht auf den zwingend auf öffentliche Zuschüsse angewiesenen Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr anzuwenden und ihre Anwendung auf die Fälle zu beschränken, in denen andernfalls eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht möglich ist; dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gewahrt ist.

2. Die Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG), wonach die Beihilfe geeignet sein muss, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, hängt nicht vom örtlichen oder regionalen Charakter der erbrachten Verkehrsdienste oder der Größe des betreffenden Tätigkeitsgebiets ab.

Öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen, fallen jedoch nicht unter diese Bestimmung, soweit sie als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden. Für die Anwendung dieses Kriteriums hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Erstens ist das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden, und diese Verpflichtungen sind klar definiert worden;

- zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden;

- drittens geht der Ausgleich nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken;

- viertens ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.

3. Artikel 77 EG-Vertrag (jetzt Artikel 73 EG) kann nicht auf öffentliche Zuschüsse angewandt werden, mit denen die Mehrkosten für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ohne Rücksicht auf die Verordnung Nr. 1191/ 69 in der Fassung der Verordnung Nr. 1893/ 91 ausgeglichen werden.

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EuG, 16.03.2004 - T-157/01

"Staatliche Beihilfen - Öffentlicher regionaler Busverkehr"

1. Die Entscheidung SG (2001) D/ 287297 der Kommission vom 28. März 2001 (Beihilfe NN 127/ 2000) wird für nichtig erklärt, soweit darin die Beihilfen, die die dänischen Behörden der Combus A/ S in Form von Kapitaleinlagen in Höhe von [Y] DKK und von [X] DKK gewährt haben, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

4. Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.

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EuG, 05.04.2006 - T-351/02

"Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines Wettbewerbers - Richtlinie 92/ 81/ EWG - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Mineralöle, die als Kraftstoff für die Luftfahrt verwendet werden - Befreiung von der Verbrauchsteuer - Schreiben der Kommission an einen Beschwerdeführer - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Anfechtbarer Rechtsakt - Verordnung (EG) Nr. 659/ 1999 - Begriff der Beihilfe - Zurechenbarkeit zum Staat - Gleichbehandlung"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

"Staatliche Beihilfen - Güterkraftverkehr - Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrung - Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) - Bestehende oder neue Beihilfen - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes - Begründung"

1. Über den Klageantrag auf Nichtigerklärung der Artikel 2 und 5 der Entscheidung 98/ 182/ EG der Kommission vom 30. Juli 1997 über von der Region Friaul-Julisch Venetien (Italien) gewährte Beihilfen an Güterkraftverkehrsunternehmen der Region braucht nicht entschieden zu werden, soweit mit diesen Artikeln diejenigen Beihilfen, die ab 1. Juli 1990 den ausschließlich im örtlichen, regionalen oder inländischen Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen gewährt wurden, für rechtswidrig erklärt werden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

"Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Güterkraftverkehr - Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrung - Bestehende oder neue Beihilfen - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes - Begründung"

1. Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Italienische Republik, die Impresa Edo Collorigh u. a. sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

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EuG, 21.03.2001 - T-69/96

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Staatliche Beihilfen - Investitionsbeihilfen für Ausrüstung im Bereich des kombinierten Verkehrs - Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit

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