Rechtsprechung zu Art. 81 EG
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EuGH, 11.09.2008 - C-279/06

"Wettbewerb - Absprachen - Vereinbarungen zwischen Unternehmen -Art. 81 EG - Verordnung (EWG) Nr. 1984/ 83 - Art. 10 bis 13 - Verordnung (EG) Nr. 2790/ 1999 - Art. 4 Buchst. a - Alleinbezugsverträge über Mineralölerzeugnisse zwischen einem Tankstellenbetreiber und einem Mineralölunternehmen - Freistellung"

1. Ein Alleinbezugsvertrag über Kraftstoffe und Brennstoffe sowie Schmierstoffe und verwandte Erzeugnisse kann von Art. 81 Abs. 1 EG erfasst werden, wenn der Tankstellenbetreiber in einem nicht unerheblichen Umfang eines oder mehrere finanzielle und kommerzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Verkauf dieser Erzeugnisse an Dritte trägt und der Vertrag Klauseln wie diejenige über die Festsetzung des Endverkaufspreises enthält, die den Wettbewerb beeinträchtigen können. Trägt der Tankstellenbetreiber solche Risiken nicht oder nur in geringem Umfang, so können von der genannten Bestimmung nur diejenigen Verpflichtungen erfasst werden, die dem Betreiber im Rahmen seiner Absatzmittlungsdienstleistungen gegenüber dem Geschäftsherrn auferlegt sind, wie die Verpflichtungen aus Ausschließlichkeits- und Wettbewerbsverbotsklauseln. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, außerdem zu prüfen, ob der am 7. Februar 1996 zwischen der CEPSA Estaciones de Servicio SA und der LV Tobar e Hijos SL geschlossene Vertrag eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne des Art. 81 EG bewirkt.

2. Eine Alleinbezugsvereinbarung wie die in Tenor 1 genannte kann unter eine Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1984/ 83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/ 97 der Kommission vom 30. Juli 1997 geänderten Fassung fallen, wenn sie die Höchstdauer von zehn Jahren gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung beachtet und wenn der Lieferant dem Tankstellenbetreiber im Gegenzug für die Ausschließlichkeit bedeutende wirtschaftliche Vorteile gewährt, die zu einer Verbesserung des Vertriebs beitragen, die Errichtung oder Modernisierung der Tankstelle erleichtern und die Vertriebskosten senken. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

3. Die Art. 10 bis 13 der Verordnung Nr. 1984/ 83 in der Fassung der Verordnung Nr. 1582/ 97 sind dahin auszulegen, dass sie die Geltung der Gruppenfreistellung für eine Alleinbezugsvereinbarung, die die Festsetzung des Endverkaufspreises durch den Lieferanten vorsieht, ausschließen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob nach dem nationalen Recht die Vertragsklausel über diesen Verkaufspreis durch eine einseitige Gestattung von Seiten des Lieferanten, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, geändert werden kann und ob ein kraft Gesetzes nichtiger Vertrag nach einer Änderung dieser Vertragsklausel, die zu deren Vereinbarkeit mit Art. 81 Abs. 1 EG führt, wirksam werden kann.

4. Die in Art. 81 Abs. 2 EG vorgesehene Nichtigkeit kraft Gesetzes berührt einen Vertrag nur dann insgesamt, wenn die mit Art. 81 Abs. 1 EG unvereinbaren Klauseln nicht vom Vertrag an sich zu lösen sind. Im gegenteiligen Fall beurteilen sich die Auswirkungen der Nichtigkeit auf die übrigen Bestandteile des Vertrags nicht nach Gemeinschaftsrecht.

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BGH, 03.07.2001 - KZR 31/99 - Festbeträge

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Art. 81, 82 EG gemäß Art. 234 Abs. 1 EG folgende Fragen vorgelegt:

1. Sind die Art. 81, 82 EG dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die nationalen Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung für alle gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen verbindliche Höchstbeträge festsetzen, bis zu deren Erreichen die Kassen die Kosten für Heilmittel übernehmen, sofern der Gesetzgeber zugleich die Kriterien bestimmt, nach denen die Bemessung der Höchstbeträge erfolgen soll, dabei insbesondere festlegt, daß mit den bestimmten Beträgen eine vollständige, in der Qualität gesicherte Versorgung der Versicherten sowie das Vorhandensein ausreichender Therapiealternativen gewährleistet ist, und die Festsetzung sowohl auf Veranlassung der Versicherten als auch der betroffenen Arzneimittelhersteller einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist?

2. Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Ist eine solche Festsetzung nach Art. 86 Abs. 2 EG der Anwendung der Art. 81, 82 EG entzogen, wenn sie dazu dient, das infolge eines starken Anwachsens der Kostenbelastung in Frage gestellte System der sozialen Krankenversicherung in der durch § 35 SGB V bestimmten Weise zu sichern?

3. Falls die Frage zu 1 zu bejahen und die Frage zu 2 zu verneinen ist: Bestehen gemeinschaftsrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Beseitigung gegen Spitzenverbände wie die Beklagten auch dann, wenn sie bei der Festsetzung von Höchstbeträgen einer gesetzlichen Anordnung Folge leisten, auch wenn eine Verweigerung der Mitwirkung bei dieser Festsetzung zu ihren Lasten nach dem nationalen Recht eine Sanktion nicht auslöst?

EG Art. 81, 82, 86 Abs. 2; SGB V § 35

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BGH, 28.06.2005 - KZR 26/04 - Qualitative Selektion

Die Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugvertrieb regelt nur die Voraussetzungen, unter denen Vertriebsvereinbarungen des Kraftfahrzeugsektors gruppenweise gemäß Art. 81 Abs. 3 EG von dem Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt sind. Zivilrechtlich durchsetzbare Verhaltenspflichten des Kraftfahrzeugherstellers lassen sich aus ihr nicht herleiten.

EG Art. 81; EGV 1400/ 2002 Art. 3

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BGH, 30.03.2004 - KZR 24/02

a) Ist ein nicht zum selektiven Vertriebssystem eines Herstellers gehörender Wiederverkäufer fabrikneuer Kraftfahrzeuge aufgrund der Weigerung ausländischer Vertragshändler, Neufahrzeuge an systemfremde Wiederverkäufer zu liefern, nicht in der Lage, Bestellungen seiner Kunden für Neuwagen auszuführen, kann ihm ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit Art. 81 Abs. 1 EG zustehen, wenn in der fraglichen Zeit die Wirkungen der Freistellung des den Vertragshändlern auferlegten Verbots, Neufahrzeuge an systemfremde Wiederverkäufer zu liefern, vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG nach Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1475/ 95 entfallen waren.

b) Eine einseitige "schwarze Verhaltensweise" des Herstellers wie ein nachhaltiger Aufruf zur Preisdisziplin führt nach Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1475/ 95 zum Wegfall der Freistellung (nur) für den Zeitraum, in dem das beanstandete Verhalten die Vertragshändler zu beeinflussen geeignet ist, und nur für die Vertriebsvereinbarungen, die für das Gebiet gelten, in dem der Wettbewerb durch das verbotene Verhalten des Herstellers verfälscht wird.

c) Dem Hersteller können nicht ohne weiteres sogenannte "schwarze Verhaltensweisen" seiner ausländischen Vertragshändler nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 12 VO (EG) Nr. 1475/ 95 zugerechnet werden.

EG Art. 81; VO (EG) 1475/ 95 Art. 6 Abs. 1

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BGH, 22.02.2005 - KZR 28/03 - Bezugsbindung

a) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe.

b) Eine im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems getroffene Vereinbarung über Verkaufsziele zwischen einem Automobil-Vertragshändler (A-Händler) und einem ihm zugeordneten B-Händler, die dem B-Händler eine Bezugsbindung auferlegt, ist auch dann nicht vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt und demzufolge gemäß Art. 81 Abs. 2 EG nichtig, wenn die Bezugspflicht des B-Händlers nur dahin geht, sich um die Abnahme einer bestimmten Anzahl von Neufahrzeugen zu bemühen.

ZPO §§ 513, 565; EG Art. 81; VO (EG) Nr. 1475/ 95 Art. 4, 6

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EuG, 15.09.2005 - T-325/01

"Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Vertretervertrag - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Wirtschaftliche Einheit - Maßnahmen zur Behinderung des Parallelhandels mit Kraftfahrzeugen - Preisfestsetzung - Verordnung (EG) Nr. 1475/ 95 - Geldbuße"

1. Artikel 1 der Entscheidung 2002/ 758/ EG der Kommission vom 10. Oktober 2001 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/ 36. 264 - Mercedes-Benz) wird für nichtig erklärt, außer soweit er feststellt, dass die DaimlerChrysler AG sowie deren Rechtsvorgängerinnen, die Daimler-Benz AG und die Mercedes-Benz AG, selbst oder über ihre Tochtergesellschaft Mercedes-Benz Belgium SA durch ihre Beteiligung an Vereinbarungen zur Beschränkung der Rabattgewährung in Belgien, die am 20. April 1995 beschlossen und am 10. Juni 1999 aufgehoben wurden, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG begangen haben.

2. Artikel 2 wird mit Ausnahme seines ersten Halbsatzes für nichtig erklärt.

3. Artikel 3 der Entscheidung 2002/ 758 wird für nichtig erklärt, soweit er den Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 71, 825 Millionen Euro festsetzt.

4. Der Betrag der durch Artikel 3 der Entscheidung 2002/ 758 wegen der Zuwiderhandlung in Bezug auf die Festsetzung der Preise in Belgien verhängten Geldbuße wird auf 9, 8 Millionen Euro festgesetzt.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie 60 % der Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt 40 % ihrer eigenen Kosten.

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BGH, 13.07.2004 - KZR 10/03

Die EG-kartellrechtliche Wirksamkeit von Formularklauseln eines Kraftfahrzeughändlervertrages, deren Verwendung Gegenstand eines in die Zukunft gerichteten Unterlassungsbegehrens ist, ist für die Zeit nach dem 30. April 2004 auch im Revisionsverfahren nach dem seit dem 1. Mai 2004 geltenden Recht zu beurteilen.

Wettbewerbsbeschränkende Regelungen eines Kraftfahrzeughändlervertrages, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen, können, auch wenn sie nicht mit der seit 1. Oktober 2002 für den Kraftfahrzeugvertrieb maßgeblichen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1400/ 2002 vereinbar sind, gemäß Art. 81 Abs. 3 EG zulässig sein, sofern die Freistellungsvoraussetzungen der Legalausnahme erfüllt sind.

Zur Wirksamkeit von Formularklauseln eines Kraftfahrzeughändlervertrages.

EG Art. 81; VO (EG) Nr. 1/ 2003; AGBG § 9, § 13; UKlaG § 1; VO (EG) Nr. 1400/ 2002; BGB § 307

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EuG, 12.12.2007 - T-101/05

"Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Cholinchlorid (Vitamin B4) - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt wird - Geldbußen - Abschreckende Wirkung - Wiederholungsfall - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung"

1. Die Verbindung der Rechtssache T-112/ 05, Akzo Nobel u. a./ Kommission, mit den Rechtssachen T-101/ 05 und T-111/ 05 wird für die Zwecke der Entscheidung aufgehoben.

2. Art. 1 Buchst. b und f der Entscheidung 2005/ 566/ EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/ E-2/ 37. 533 - Cholinchlorid) wird für nichtig erklärt, soweit er die der BASF AG für die Zeit vor dem 29. November 1994 und der UCB SA für die Zeit vor dem 14. März 1994 zur Last gelegte Zuwiderhandlung berücksichtigt.

3. In der Rechtssache T-101/ 05 wird die gegen BASF verhängte Geldbuße auf 35, 024 Millionen Euro festgesetzt.

4. In der Rechtssache T-111/ 05 wird die gegen UCB verhängte Geldbuße auf 1, 870 Millionen Euro festgesetzt.

5. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

6. In der Rechtssache T-101/ 05 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

7. In der Rechtssache T-111/ 05 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten 90 % der Kosten von UCB.

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EuGH, 13.03.2008 - C-446/05

"Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 10 EG - Nationale Regelung, die Werbung für Leistungen der Zahnbehandlung verbietet"

Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG und Art. 10 Abs. 2 EG steht einer nationalen Regelung wie dem Gesetz vom 15. April 1958 über Werbung im Bereich der Zahnbehandlung nicht entgegen, das jedermann und demjenigen, der im Rahmen eines freien Berufs oder einer Zahnarztpraxis Dienstleistungen der Zahnbehandlung erbringt, jede Werbung im Bereich der Zahnbehandlung, ob mittelbar oder unmittelbar, verbietet.

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EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

Berufsständische Vertretung - Nationale Rechtsanwaltskammer - Regelung der Kammer über die Berufsausübung - Verbot von Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Unternehmensvereinigung - Wettbewerbsbeschränkung - Rechtfertigungsmöglichkeiten - Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) - Unternehmen oder Gruppe von Unternehmen - Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) - Anwendbarkeit - Beschränkungen - Rechtfertigungsmöglichkeiten

1. Eine Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe wie die Samenwerkingsverordening 1993 (Zusammenarbeitsverordnung von 1993), die von einer Einrichtung wie dem Nederlandse Orde van Advocaten (Niederländische Rechtsanwaltskammer) erlassen wurde, ist als Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) anzusehen.

2. Eine nationale Regelung wie die Samenwerkingsverordening 1993, die von einer Einrichtung wie dem Nederlandse Orde van Advocaten erlassen wurde, verstößt nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, da diese Einrichtung bei vernünftiger Betrachtung annehmen konnte, dass die Regelung trotz der notwendig mit ihr verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen für die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, wie er in dem betreffenden Mitgliedstaat geordnet ist, erforderlich ist.

3. Eine Einrichtung wie der Nederlandse Orde van Advocaten stellt weder ein Unternehmen noch eine Gruppe von Unternehmen im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) dar.

4. Die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) stehen einer nationalen Regelung wie der Samenwerkingsverordening 1993, durch die Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern verboten werden, nicht entgegen, da diese Regelung bei vernünftiger Betrachtung als für die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, wie er in dem betreffenden Staat geordnet ist, erforderlich angesehen werden konnte.

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