Rechtsprechung zu Art. 83 EG
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EuG, 05.04.2006 - T-279/02

"Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für Methionin - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Unschuldsvermutung"

1. Die in Artikel 3 der Entscheidung 2003/ 674/ EG der Kommission vom 2. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C. 37. 519 - Methionin) gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße wird auf 91 125 000 Euro herabgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und 75 % der Kosten der Kommission.

4. Die Kommission trägt 25 % ihrer eigenen Kosten.

5. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.

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EuG, 08.10.2008 - T-69/04

"Wettbewerb Kartelle Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte Einrede der Rechtswidrigkeit Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen Schwere und Auswirkung der Zuwiderhandlung Abschreckungswirkung Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grundsatz der Gleichbehandlung Gegenantrag auf Erhöhung der Geldbuße"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Schunk GmbH und die Schunk Kohlenstoff-Technik GmbH tragen die Kosten.

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EuG, 06.10.2005 - T-22/02

"Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Entscheidung der Kommission, mit der abgestellte Verstöße festgestellt und keine Geldbußen verhängt werden - Verordnung (EWG) Nr. 2988/ 74 - Verjährung der Befugnis der Kommission, Geldbußen oder Sanktionen zu verhängen - Grundsatz der Rechtssicherheit - Unschuldsvermutung - Legitimes Interesse an der Feststellung der Verstöße"

1. Die Entscheidung 2003/ 2/ EG der Kommission vom 21. November 2001 wegen eines Verfahrens der Anwendung des Artikel 81 EG und des Artikels 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/ E-1/ 37. 512 - Vitamine) wird für nichtig erklärt, soweit sie die Klägerinnen betrifft.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 09.09.2003 - C-137/00

Gemeinsame Agrarpolitik - Artikel 32 EG bis 38 EG - Verordnung (EWG) Nr. 804/ 68 - Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Richtpreis für Milch - Verordnung Nr. 26 - Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, auf Milcherzeuger, die in Kooperativen zusammengeschlossen sind und über Marktmacht verfügen, nationale Wettbewerbsregeln anzuwenden

1. Die Artikel 32 EG bis 38 EG und die Verordnungen Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen und (EWG) Nr. 804/ 68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1587/ 96 des Rates vom 30. Juli 1996 sind dahin auszulegen, dass den nationalen Behörden grundsätzlich eine Zuständigkeit dafür verbleibt, ihr nationales Wettbewerbsrecht auf eine Kooperative von Milcherzeugern mit einer Machtstellung auf dem nationalen Markt anzuwenden.

Werden die nationalen Wettbewerbsbehörden im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse tätig, so haben sie sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser gemeinsamen Marktorganisation abweichen oder ihr zuwiderlaufen.

Die von den nationalen Wettbewerbsbehörden im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ergriffenen Maßnahmen dürfen insbesondere keine Wirkungen erzeugen, durch die das Funktionieren der im Rahmen dieser gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Mechanismen behindert werden kann. Der Umstand allein, dass die von einer Milcherzeugerkooperative angewandten Preise bereits vor dem Tätigwerden der nationalen Wettbewerbsbehörden unter dem Richtpreis für Milch lagen, genügt jedoch nicht, um die Maßnahmen, die diese Behörden gegenüber der Kooperative auf der Grundlage ihres nationalen Wettbewerbsrechts erlassen, gemeinschaftsrechtswidrig werden zu lassen.

Ferner dürfen die fraglichen Maßnahmen nicht die in Artikel 33 Absatz 1 EG niedergelegten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beeinträchtigen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden haben insoweit gegebenenfalls den Ausgleich zu gewährleisten, den etwaige Widersprüche zwischen den jeweils gesondert betrachteten Zielen erfordern können, ohne einem dieser Ziele eine so hohe Bedeutung beizumessen, dass hierdurch die Verwirklichung der anderen Ziele unmöglich gemacht wird.

2. Die Funktion des Richtpreises für Milch nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/ 68 in der Fassung der Verordnung Nr. 1587/ 96 hindert die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht daran, diesen Richtpreis für ihre Prüfung der Marktmacht eines Agrarunternehmens heranzuziehen, indem sie ihn mit den Schwankungen der tatsächlichen Preise vergleichen.

3. Es läuft den Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr nicht zuwider, dass es die nationalen Behörden im Rahmen der Anwendung ihres nationalen Wettbewerbsrechts einer Milcherzeugerkooperative mit einer Machtstellung auf dem Markt untersagen, Verträge über die Verarbeitung der von ihren Mitgliedern erzeugten Milch für die Rechnung der Kooperative abzuschließen, und zwar auch mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen.

4. Die Artikel 12 EG und 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG stehen dem Erlass von Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen gegenüber einer Milcherzeugerkooperative, die eine Machtstellung auf dem Markt einnimmt und diese entgegen dem öffentlichen Interesse ausnutzt, auch dann nicht entgegen, wenn in anderen Mitgliedstaaten bedeutende vertikal integrierte Milcherzeugerkooperativen tätig sein dürfen.

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EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

"Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Methionin - Geldbuße - Verordnung Nr. 17 - Art. 15 Abs. 2 - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen - Verfälschung des Sachverhalts - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung"

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Evonik Degussa GmbH trägt die Kosten.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

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EuG, 31.01.2007 - T-362/04

"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Liberia - Einfrieren der Gelder der mit Charles Taylor verbundenen Personen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Grundrechte - Nichtigkeitsklage"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

3. Der Rat und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

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EuG, 30.05.2006 - T-198/03

"Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag festgestellt wird und Geldbußen verhängt werden - Festlegung von Passiv- und Aktivzinssätzen durch österreichische Banken (, Lombard Club') - Abweisung des Antrags, bestimmte Passagen wegzulassen"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuG, 06.12.2005 - T-48/02

"Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Tatsächliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, Wettbewerber wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen - Mildernde Umstände - Mitteilung über die Zusammenarbeit"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuG, 11.12.2003 - T-66/99

Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4056/ 86 - Nachprüfung in den Räumlichkeiten einer anderen Gesellschaft als derjenigen, die Adressatin der Nachprüfungsentscheidung ist - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Staatliche Regelung über den Seeverkehr und Praxis der Behörden - Anwendbarkeit des Artikels 85 EG-Vertrag - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbuße - Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

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EuG, 11.12.2003 - T-65/99

Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4056/ 86 - Nachprüfung in den Räumlichkeiten einer anderen Gesellschaft als derjenigen, die Adressatin der Nachprüfungsentscheidung ist - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Staatliche Regelung über den Seeverkehr und Praxis der Behörden - Anwendbarkeit des Artikels 85 EG-Vertrag - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbuße - Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

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