Rechtsprechung zu Art. 85 EG
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EuGH, 11.09.2003 - C-207/01

Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Lieferung von elektrischer Energie - Berechnung eines 'sovrapprezzo

Die Artikel 81 EG, 82 EG und 85 EG sowie die Richtlinie 92/ 12/ EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 96/ 99/ EG des Rates vom 30. Dezember 1996 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Erhebung von Zuschlägen zum Preis für elektrische Energie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art vorsieht, wenn die elektrische Energie in einem elektrochemischen Prozess verwendet wird, und die Empfehlung 81/ 924/ EWG des Rates vom 27. Oktober 1981 betreffend die Strukturen der Elektrizitätstarife in der Gemeinschaft kann einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, derartige Zuschläge zu erheben.

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EuG, 06.10.2005 - T-22/02

"Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Entscheidung der Kommission, mit der abgestellte Verstöße festgestellt und keine Geldbußen verhängt werden - Verordnung (EWG) Nr. 2988/ 74 - Verjährung der Befugnis der Kommission, Geldbußen oder Sanktionen zu verhängen - Grundsatz der Rechtssicherheit - Unschuldsvermutung - Legitimes Interesse an der Feststellung der Verstöße"

1. Die Entscheidung 2003/ 2/ EG der Kommission vom 21. November 2001 wegen eines Verfahrens der Anwendung des Artikel 81 EG und des Artikels 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/ E-1/ 37. 512 - Vitamine) wird für nichtig erklärt, soweit sie die Klägerinnen betrifft.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

"Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale Regelung - Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler für eine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch den Mitgliedstaat - In diesem Mitgliedstaat sozialversicherungspflichtige Beschäftigung - Beschränkung - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeit"

1. Die Art. 39 EG, 49 EG und 50 EG stehen einer nationalen Regelung wie § 421g Abs. 1 Satz 2 des Dritten Buches des deutschen Sozialgesetzbuchs entgegen, nach der die Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler von einem Arbeitsuchenden für seine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch einen Mitgliedstaat voraussetzt, dass die von diesem Vermittler vermittelte Beschäftigung in diesem Staat sozialversicherungspflichtig ist.

2. Es obliegt dem nationalen Gericht, eine innerstaatliche Vorschrift unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden, und, soweit eine solche konforme Auslegung nicht möglich ist, bei Vertragsbestimmungen, die dem Einzelnen Rechte verleihen, die er gerichtlich geltend machen kann und die die nationalen Gerichte zu wahren haben, Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die diesen Bestimmungen entgegenstehen, unangewendet zu lassen.

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EuG, 08.07.2008 - T-99/04

"Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Geldbußen - Art. 81 EG - Verteidigungsrechte - Recht auf ein faires Verfahren - Begriff des Zuwiderhandelnden - Grundsatz der Gesetzlichkeit der Straftatbestände und Strafen (nullum crimen, nulla poena sine lege) - Grundsatz der Rechtssicherheit - Berechtigtes Vertrauen"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die AC-Treuhand AG trägt die Kosten.

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EuG, 27.09.2006 - T-43/02

"Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Zurechenbarkeit eines Verhaltens gegenüber einer Tochtergesellschaft - Bestimmtheitsgrundsatz - Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Recht auf Akteneinsicht"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Jungbunzlauer AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.

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EuG, 05.04.2006 - T-279/02

"Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für Methionin - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Unschuldsvermutung"

1. Die in Artikel 3 der Entscheidung 2003/ 674/ EG der Kommission vom 2. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C. 37. 519 - Methionin) gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße wird auf 91 125 000 Euro herabgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und 75 % der Kosten der Kommission.

4. Die Kommission trägt 25 % ihrer eigenen Kosten.

5. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.

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EuG, 06.12.2005 - T-48/02

"Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Tatsächliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, Wettbewerber wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen - Mildernde Umstände - Mitteilung über die Zusammenarbeit"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuG, 26.01.2005 - T-193/02

"Reglement der Fédération internationale de football association (FIFA) betreffend Spielervermittler - Beschluss einer Unternehmensvereinigung - Artikel 49 EG, 81 EG und 82 EG - Beschwerde - Fehlendes Gemeinschaftsinteresse - Zurückweisung"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3. Die Fédération internationale de football association trägt ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

Rechtsmittel - Wettbewerb - Zementmarkt - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Zuständigkeit des Gerichts - Verteidigungsrechte - Akteneinsicht - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Zurechnung einer Zuwiderhandlung - Nachweis der Beteiligung an der allgemeinen Vereinbarung und an ihrer Umsetzung - Geldbuße - Bestimmung der Höhe

1. Punkt 12, siebter Gedankenstrich, des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/ 95, T-26/ 95, T-30/ 95 bis T-32/ 95, T-34/ 95 bis T-39/ 95, T-42/ 95 bis T-46/ 95, T-48/ 95, T-50/ 95 bis T-65/ 95, T-68/ 95 bis T-71/ 95, T-87/ 95, T-88/ 95, T-103/ 95 und T-104/ 95 (Cimenteries CBR u. a./ Kommission) wird aufgehoben.

2. Die Höhe der Geldbuße, die gegen die Ciments français SA wegen der in Artikel 1 der Entscheidung 94/ 815/ EG der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/ 33. 126 und 33. 322 - Zement) festgestellten Zuwiderhandlung verhängt wurde, wird auf 9 620 000 Euro festgesetzt.

3. Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.

4. Die Aalborg Portland A/ S, die Irish Cement Ltd, die Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento SpA, die Buzzi Unicem SpA und die Cementir - Cementerie del Tirreno SpA tragen die jeweiligen Kosten in den Rechtssachen C-204/ 00 P, C-205/ 00 P, C-213/ 00 P, C-217/ 00 P und C-219/ 00 P.

5. Die Ciments français SA und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen in der Rechtssache C-211/ 00 P ihre eigenen Kosten.

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EuG, 11.12.2003 - T-66/99

Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4056/ 86 - Nachprüfung in den Räumlichkeiten einer anderen Gesellschaft als derjenigen, die Adressatin der Nachprüfungsentscheidung ist - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Staatliche Regelung über den Seeverkehr und Praxis der Behörden - Anwendbarkeit des Artikels 85 EG-Vertrag - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbuße - Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

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