Rechtsprechung zu Art. 88 EG
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EuGH, 12.02.2008 - C-199/06
"Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 3 EG - Nationale Gerichte - Rückforderung rechtswidrig eingeführter Beihilfen - Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfen"
1. Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht nicht verpflichtet ist, die Rückforderung einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift gewährten Beihilfe anzuordnen, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine abschließende Entscheidung erlassen hat, mit der die genannte Beihilfe gemäß Art. 87 EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird. Nach dem Gemeinschaftsrecht ist es verpflichtet, dem Beihilfeempfänger aufzugeben, für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen. Im Rahmen seines nationalen Rechts kann es gegebenenfalls außerdem die Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe anordnen, unbeschadet des Rechts des Mitgliedstaats, diese später erneut zu gewähren. Es kann auch veranlasst sein, Anträgen auf Ersatz von durch die Rechtswidrigkeit der Beihilfemaßnahme verursachten Schäden stattzugeben.
2. In einer Verfahrenssituation wie der des Ausgangsverfahrens erstreckt sich die aus Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG resultierende Verpflichtung, die Auswirkungen der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe zu beseitigen, für die Zwecke der Berechnung der vom Empfänger zu zahlenden Beträge und sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, auch auf den Zeitraum zwischen der Entscheidung, mit der die Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat, und der Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Gemeinschaftsgericht.
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BGH, 05.07.2007 - IX ZR 221/05
a) Meldet der Gesellschafter ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zur Insolvenztabelle an, ist aber der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot der Durchführung staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen nach dem EG-Vertrag nichtig, ist die Klage auf Feststellung des vom Verwalter bestrittenen Anspruchs als Darlehensforderung unzulässig; es bedarf einer Neuanmeldung des Rückforderungsanspruchs.
b) Ist die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Rückforderung einer Beihilfe verpflichtet, ist diese Rückforderung eine einfache Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO; dem Umstand, dass sie den Regeln über eigenkapitalersetzende Darlehen unterliegt, kommt keine Bedeutung zu.
InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, §§ 174, 181, 183; EG Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 2 und 3
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EuG, 20.09.2007 - T-375/03
"Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden - Vorprüfungsverfahren - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Begriff des Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG - Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Verfahren einzuleiten"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Fachvereinigung Mineralfaserindustrie e. V. Deutsche Gruppe der Eurima - European Insulation Manufacturers Association trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 09.10.2001 - C-400/99
Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfen für ein Fährunternehmen - Vertrag über die Erbringung öffentlicher Versorgungsleistungen - Bestehende oder neue Beihilfe - Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG - Aussetzungspflicht - Erledigung der Hauptsache oder Unzulässigkeit
1. Der Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die Erledigung der Hauptsache festzustellen oder die Klage für unzulässig zu erklären, wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren wird zur Hauptsache fortgesetzt.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 20.09.2007 - T-254/05
"Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden - Vorprüfungsverfahren - Nichtigkeitsklage - Berufsverband - Begriff des Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG - Klagegründe, die die Begründetheit der Entscheidung betreffen - Unzulässigkeit"
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Fachvereinigung Mineralfaserindustrie e. V. Deutsche Gruppe der Eurima - European Insulation Manufacturers Association trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 17.06.1999 - C-295/97
"Staatliche Beihilfen - Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) - Neue Beihilfe - Vorherige Meldung"
1. Der Gerichtshof ist in einem nach Artikel 234 EG (früher Artikel 177) eingeleiteten Verfahren nicht zur Auslegung des nationalen Rechts oder zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) befugt. Das nationale Gericht kann jedoch, wenn es mit einem Antrag wegen der Konsequenzen aus einem Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 letzter Satz EG (früher Artikel 93 Absatz 3 letzter Satz) befaßt ist, die Kommission um Erläuterungen bitten oder es kann oder muß nach Artikel 234 Absätze 2 und 3 EG dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Artikels 92 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorlegen, um entscheiden zu können, ob die betreffenden staatlichen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, die der Kommission hätten gemeldet werden müssen.
2. Die Anwendung einer Regelung wie derjenigen des Gesetzes Nr. 95/ 79 vom 3. April 1979, die von den allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften abweicht, auf ein Unternehmen stellt sich als Gewährung einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar, wenn feststeht, daß diesem Unternehmen -erlaubt worden ist, seine wirtschaftliche Tätigkeit unter Umständen fortzusetzen, unter denen dies bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen gewesen wäre, oder -eine oder mehrere Vergünstigungen wie eine staatliche Bürgschaft, ein verringerter Abgabensatz, ein Erlaß von Geldbußen und anderen Zwangsgeldern oder ein völliger oder teilweiser tatsächlicher Verzicht auf öffentliche Forderungen gewährt worden sind, auf die ein anderes zahlungsunfähiges Unternehmen bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch hätte erheben können.
3. Wenn feststeht, daß eine Regelung wie die des Gesetzes Nr. 95/ 79 als solche staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag gewähren kann, kann sie nicht angewandt werden, wenn sie der Kommission nicht gemeldet worden ist, und falls sie gemeldet worden ist, bevor eine Entscheidung der Kommission ergangen ist, mit der die Vereinbarkeit der geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, oder falls die Kommission binnen zwei Monaten vom Zeitpunkt der Anmeldung an keine Entscheidung erläßt, bevor diese Frist abgelaufen ist.
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EuGH, 19.10.2000 - C-15/98
Staatliche Beihilfen - Beihilfen der Region Sardinien an den Schifffahrtssektor in Sardinien - Beeinträchtigung des Wettbewerbs und Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten - Begründung
1. Die Klage der Italienischen Republik gegen das Schreiben vom 14. November 1997, mit dem die Kommission sie von der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) gegen Beihilfen zugunsten des Schifffahrtssektors (Darlehen/ Leasingverträge zu Vorzugskonditionen für den Erwerb, den Umbau und die Reparatur von Schiffen): Änderung der Beihilferegelung C 23/ 96 (ex NN 181/ 95) in Kenntnis gesetzt hat, wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Entscheidung 98/ 95/ EG der Kommission vom 21. Oktober 1997 über eine Beihilfe der Region Sardinien (Italien) an den Schifffahrtssektor in Sardinien wird für nichtig erklärt.
3. In der Rechtssache C-15/ 98 tragen die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften jeweils ihre eigenen Kosten.
4. In der Rechtssache C-105/ 99 trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 15.03.2001 - T-73/98
1. Die Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1997, gegen die Gewährung von Beihilfen durch die Bundesrepublik Deutschland an die Chemische Werke Piesteritz GmbH keine Einwände zu erheben, wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin im Hauptverfahren und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
Staatliche Beihilfen - Nichteröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) - Ernsthafte Schwierigkeiten
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EuG, 12.02.2008 - T-289/03
"Staatliche Beihilfen - Von Irland für den Markt der privaten Krankenversicherung geschaffenes Risikoausgleichssystem - Beihilferegelung - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Art. 86 Abs. 2 EG - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. British United Provident Association Ltd (BUPA), BUPA Insurance Ltd und BUPA Ireland Ltd tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und des Voluntary Health Insurance Board.
3. Irland und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 27.11.2003 - T-190/00
Staatliche Beihilfen - Betriebskredite - Zulässigkeit - Klagefrist - Bestätigende Maßnahme - Nichtigkeitsklage - Bestehende Beihilfe oder neue Beihilfe - Grundsatz Tempus regit actum - Ausfuhrbeihilfe - Betriebsbeihilfe - Angemessene Frist
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
