Rechtsprechung zu Art. 88 EG
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201
von
213
EuGH, 22.06.2000 - C-332/98

Beihilfe für die Coopérative d'exportation du livre français (CELF)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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202
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213
EuGH, 23.05.2000 - C-106/98

Rechtsmittel - Natürliche oder juristische Personen - Handlung, die sie unmittelbar und individuell betrifft - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit derdie Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Gewerkschaften und Betriebsräte

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Das Comité d'entreprise de la Société française de production, das Syndicat national de radiodiffusion et de télévision CGT (SNRT-CGT), das Syndicat unifié de radio et de télévision CFDT (SURT-CFDT), das Syndicat national Force ouvrière de radiodiffusion et de télévision und das Syndicat national de l'encadrement audiovisuel CFE-CGC (SNEA-CFE-CGC) tragen die Kosten des Verfahrens.

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203
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213
EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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204
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213
EuGH, 27.01.2000 - C-164/98

MEDIA-Programm - Darlehensbedingungen - Ermessen - Begründung

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Februar 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-369/ 94 und T-85/ 95 (DIR International Film u. a./ Kommission) wird in den Punkten 2 und 3 aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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205
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213
EuG, 15.12.1999 - T-132/96

Staatliche Beihilfen - Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile - Beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Wirtschaftliche Entwicklung einer Region - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie

1. Es wird festgestellt, daß die Klägerinnen in der Rechtssache T-143/ 96 ihre Klage insoweit zurückgenommen haben, als diese die Nichtigerklärung des Artikels 2 erster Gedankenstrich der Entscheidung 96/ 666/ EG der Kommission vom 26. Juni 1996 über eine Beihilfe Deutschlands an den Volkswagen-Konzern für die Werke in Mosel und Chemnitz betrifft.

2. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.

3. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten mit Ausnahme der Kosten, die der Kommission durch die Streithilfe der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Kommission durch ihre Streithilfe entstanden sind. Das Vereinigte Königreich trägt seine eigenen Kosten.

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206
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213
EuG, 23.11.1999 - T-173/98

Offensichtliche Unzulässigkeit

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.

3. Die Diputación Provincial de Jaén, die Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha und der Consejo de Gobierno de la Comunidad Autónoma de Andalucía sowie die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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207
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213
EuG, 06.10.1999 - T-110/97

Entscheidung, mit der eine staatliche Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt wird - Beginn der Klagefrist für einen Dritten - Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Kommission und der Streithelferin Head Tyrolia Mares.

3. Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten.

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208
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213
EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

"Rechtsmittel - Drittwirkung eines Nichtigkeitsurteils"

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-227/ 95 (AssiDomän Kraft Products u. a./ Kommission) wird aufgehoben.

2. Die Nichtigkeitsklage, die AssiDomän Kraft Products AB u. a. am 15. Dezember 1995 beim Gericht erhoben haben, wird abgewiesen.

3. AssiDomän Kraft Products AB u. a. tragen sämtliche vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof angefallenen Kosten.

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209
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213
EuG, 09.09.1999 - T-127/98

"Wettbewerb - Untätigkeitsklage - Untersuchungspflicht der Kommission - Angemessene Frist"

1. Die Kommission hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, indem sie es nach Eingang der Bemerkungen vom 2. Februar 1998 zur Mitteilung an die Klägerin gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/ 63/ EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rates unterlassen hat, ein Verfahren gegen die Person einzuleiten, gegen die sich die am 7. Juli 1994 eingereichte Beschwerde der Klägerin richtete, oder eine endgültige Entscheidung über die Zurückweisung dieser Beschwerde zu erlassen.

2. Im übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

3. Die Kommission trägt die Kosten der Verfahrens.

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210
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213
EuGH, 08.07.1999 - C-254/97

"Inländische Abgaben - Steuerlicher Abzug - Bestreitung von Ausgaben für die Forschung - Arzneispezialitäten"

Die Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 48 EG (früher Artikel 58) stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die zum einen die Unternehmen, die dort niedergelassen sind und Arzneispezialitäten verwerten, mit einer außerordentlichen Abgabe vom Umsatz vor Steuern belegt, den diese mit einigen dieser Arzneispezialitäten im letzten Steuerjahr vor dem Erlaß dieser Regelung erzielt haben, und nach der zum anderen diese Unternehmen von der Besteuerungsgrundlage dieser Abgabe nur die im selben Steuerjahr getätigten Ausgaben für im Staat der Erhebung dieser Abgabe durchgeführte Forschungstätigkeiten abziehen können, wenn diese Regelung auf Unternehmen aus der Gemeinschaft angewandt wird, die in diesem Staat durch eine Zweigniederlassung tätig sind.

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