Rechtsprechung zu Art. 88 EG
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EuG, 03.06.1999 - T-17/96
Staatliche Beihilfen - Öffentliche Fernsehanstalten - Beschwerde - Untätigkeitsklage - Untersuchungspflicht der Kommission - Zeitraum - Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) - Ernste Schwierigkeiten - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Mahnung - Stellungnahme - Artikel 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG) - Zulässigkeit
1. Die Kommission hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, daß sie auf die von der Télévision française 1 SA am 10. März 1993 eingereichte Beschwerde betreffend die staatlichen Beihilfen keine Entscheidung erlassen hat.
2. Über den Antrag auf Feststellung der Untätigkeit braucht nicht entschieden zu werden, soweit er darauf gerichtet ist, daß die Kommission nicht gemäß den Artikeln 85 Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG) tätig geworden ist.
3. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, daß die Kommission nicht gemäß Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) tätig geworden ist.
4. Über den hilfsweise gestellten Nichtigkeitsantrag braucht nicht entschieden zu werden.
5. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin mit Ausnahme der durch die Streithilfe der Französischen Republik verursachten Kosten.
6. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Klägerin durch ihre Streithilfe verursachten Kosten.
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EuGH, 01.06.1999 - C-319/97
"Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 Absätze 4 bis 9 EG) - Richtlinie 94/ 36/ EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen - Mitteilung hiervon abweichender nationaler Vorschriften - Fehlende Bestätigung durch die Kommission - Wirkung"
1. Eine Richtlinie kann unmittelbare Wirkung entfalten, obwohl Artikel 100a des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) ihre Rechtsgrundlage ist und Absatz 4 dieser Bestimmung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, eine Abweichung von der Durchführung dieser Richtlinie zu beantragen.
2. Die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie, deren Umsetzungsfrist abgelaufen ist, durch die gemäß Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 Absätze 4 bis 9 EG) erfolgte Mitteilung eines Mitgliedstaats, die auf die Bestätigung nationaler Vorschriften gerichtet ist, die von dieser Richtlinie abweichen, nicht berührt wird, und zwar auch dann nicht, wenn die Kommission auf eine solche Mitteilung nicht reagiert hat.
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EuGH, 19.05.1999 - C-6/97
"Staatliche Beihilfe - Begriff - Steueranrechnung - Rückforderung - Absolute Unmöglichkeit"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
