Rechtsprechung zu Art. 9 EG
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EuGH, 13.07.2004 - C-27/04

"Nichtigkeitsklage - Artikel 104 EG - Verordnung (EG) Nr. 1467/ 97 - Stabilitäts- und Wachstumspakt - Übermäßige öffentliche Defizite - Entscheidungen des Rates nach Artikel 104 Absätze 8 und 9 EG - Erforderliche Mehrheit nicht erreicht - Nicht angenommene Entscheidungen - Klage gegen 'Entscheidungen, die in den Empfehlungen der Kommission enthaltenen förmlichen Rechtsinstrumente nicht anzunehmen' - Unzulässigkeit - Klage gegen 'Schlussfolgerungen des Rates'"

1. Die Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist unzulässig, soweit sie darauf gerichtet ist, die Nichtannahme der in den Empfehlungen der Kommission enthaltenen förmlichen Rechtsinstrumente nach Artikel 104 Absätze 8 und 9 EG durch den Rat der Europäischen Union für nichtig zu erklären.

2. Die in Bezug auf die Französische Republik und die Bundesrepublik Deutschland angenommenen Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2003 werden für nichtig erklärt, soweit sie die Entscheidung enthalten, das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auszusetzen, und eine Entscheidung, mit der die zuvor vom Rat nach Artikel 104 Absatz 7 EG angenommenen Empfehlungen geändert werden.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 10.07.2003 - C-15/00

Europäische Investitionsbank (EIB) - Beschluss des Direktoriums - Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Artikel 237 EG - Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Verordnungen (EG) Nr. 1073/ 1999 und (Euratom) Nr. 1074/ 1999 - Anwendbarkeit auf die EIB - Einreden der Rechtswidrigkeit - Autonomie der EIB - Rechtsgrundlagen - Artikel 280 EG und 203 EA - Verhältnismäßigkeit - Begründung

1. Der Beschluss des Direktoriums der Europäischen Investitionsbank vom 10. November 1999 über die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) wird für nichtig erklärt.

2. Die Europäische Investitionsbank trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich der Niederlande, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

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EuG, 20.12.2001 - T-213/01

Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Einsicht in Unterlagen - Zulässigkeit - Dringlichkeit - Interessenabwägung

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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EuG, 22.05.2000 - T-103/99

Untätigkeitsklage - Bürgerbeauftragter - Unzulässigkeit

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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EuG, 10.07.1997 - T-212/95

"Antidumping - Vorschlag der Kommission, ein Antidumpingverfahren ohne Anordnung von Schutzmaßnahmen einzustellen - Ablehnung durch den Rat - Nichtigkeitsklage - Untätigkeitsklage"

Der Antrag auf Nichtigerklärung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit ist erledigt.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten, die Hälfte der Kosten der Klägerin im Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung und die gesamten Kosten der Klägerin im Rahmen des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit.

Die Klägerin trägt die Hälfte der ihr im Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung entstandenen Kosten.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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