Rechtsprechung zu Art. 10 EGBGB
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BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04

a) Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst, so dass etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind.

b) Rückverweisungen sind im Rahmen der objektiven Anknüpfung nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB auch dort zu beachten, wo ein fremdes Kollisionsrecht diese aufgrund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (hier: Namensführung der geschiedenen türkischen Ehefrau als Scheidungsfolge gemäß Art. 13 türk. IPRG).

EGBGB Art. 10 Abs. 1; Türk. IPRG Art. 13

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BGH, 21.03.2001 - XII ZB 83/99

Ehegatten, die unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt hatten, können, wenn für sie nunmehr deutsches Recht anwendbar wird, gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ihren Ehenamen (mit Wirkung für die Zukunft) neu bestimmen.

BGB § 1355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; EGBGB Art. 10

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BVerwG, 29.08.2006 - 8 C 21.05

Vermögenswert; geschützter; geschützter Vermögenswert; Eigentum; subjektivdinglich; subjektiv-dingliches Eigentum; Verfügungsbeschränkung; Rezessbeteiligte; Berechtigter; untergegangen; untergegangener Berechtigter; Gemeinschaft; Gesamthandsgemeinschaft; Wiederbelebung; Vertretungsbefugnis; Notgeschäftsführung.

Das durch Art. 113 EGBGB aufrechterhaltene deutsch-rechtliche Gesamteigentum altrechtlicher Gemeinschaften ist ein Vermögenswert im Sinne des Vermögensgesetzes.

Eine mit der Überführung des Gesamteigentums in das Eigentum des Volkes untergegangene Gemeinschaft lebt mit dem Antrag auf Restitution als vermögensrechtliches Zuordnungssubjekt wieder auf.

Ehemalige Mitglieder der Gemeinschaft und deren Rechtsnachfolger im Eigentum des berechtigten Grundstücks durften im Rahmen einer Notgeschäftsführung auch einzeln für die Gemeinschaft vermögensrechtliche Ansprüche anmelden.

VermG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1; Anmeldeverordnung § 2 Abs. 1; BGB § 432 Abs. 1, § 744 Abs. 2; EGBGB Art. 113, 189, 233 § 10; EGZGB § 2 Abs. 2, § 15

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BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Transsexuellengesetzes verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), soweit er ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt.

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BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Berichtigung eines Gesetzesbeschlusses ist dessen offensichtliche Unrichtigkeit. Diese kann sich nicht allein aus dem Normtext, sondern insbesondere auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Materialien des Gesetzes ergeben.

Teilt die Bundesregierung oder der Bundestag eine Materie in verschiedene Gesetze auf, um auszuschließen, dass der Bundesrat Regelungen verhindert, die für sich genommen nicht unter dem Vorbehalt seiner Zustimmung stehen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Personen und verwandtschaftlichen Einstandsgemeinschaften der Zugang zur Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft verwehrt ist.

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EuGH, 27.04.2006 - C-96/04

"Vorabentscheidungsersuchen - Bestimmung des Nachnamens eines Kindes - Verfahren zur Übertragung des Bestimmungsrechts auf einen der Elternteile - Unzuständigkeit des Gerichtshofes"

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für eine Beantwortung der vom Amtsgericht Niebüll in seiner Entscheidung vom 2. Juni 2003 gestellten Frage nicht zuständig.

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BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97

Es ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass nach § 1355 Abs. 2 BGB der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden kann.

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BGH, 30.09.2003 - XI ZR 426/01

a) Es wird daran festgehalten, daß die Berechtigung zur Teilnahme am sog. Transferrubel-Abrechnungsverfahren eine staatliche Zulassung voraussetzt (Bestätigung von BGHZ 133, 117).

b) Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Gesetzeswortlaut besondere Bedeutung zu; an eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung sind im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen.

c) Die Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen unberechtigter oder rechtswidriger Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren durch Art. 38 Abs. 1 FKPG gilt nur für Fälle, in denen - nach dem 30. Juni 1990 - Transferrubel unmittelbar in DM umgestellt wurden.

FKPG Art. 38 Abs. 1; DDR: ZGB § 330

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BGH, 29.01.2003 - VIII ZR 155/02

Zur Partei- und Prozeßfähigkeit einer in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Gesellschaft mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages.

Art. XXV Abs. 5 Satz 2 Freundschaft-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, 487 f.)

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BGH, 23.04.2002 - XI ZR 136/01

1. Der Tatrichter hat das für seine Entscheidung maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht umfaßt auch die ausländische Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt.

2. Bei Rechtsgeschäften, die in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen werden, gehen die besonderen Bestimmungen der Insolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung den allgemeinen Regeln des § 138 Abs. 1 BGB vor. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist.

ZPO § 293; BGB § 138 Abs. 1 Cb

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