Rechtsprechung zu Art. 12 EGBGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
13
BGH, 18.06.1999 - V ZR 354/97
Daß der Erbe eines Begünstigten aus der Bodenreform vor Ablauf des 15. März 1990 einzelne Nächte im Haus des Verstorbenen verbracht und das Hofgrundstück bewirtschaftet hat, genügt nicht für eine Berechtigung nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB.
EGBGB 1986 Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c
von
13
BGH, 26.03.1999 - V ZR 368/97
a) Einer Verurteilung zur Auflassung steht der Gesichtspunkt der Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung nur dann nicht entgegen, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragen ist.
b) Ist das Eigentum im Grundbuch auf einen Dritten umgeschrieben, muß der Gläubiger, der vom nicht mehr berechtigten Schuldner gleichwohl Auflassung verlangt, darlegen und beweisen, daß diese Wirksamkeit erlangen wird.
BGB § 275 Abs. 2
von
13
BGH, 17.12.1998 - V ZR 200/97
a) Mit dem Tod eines Begünstigten aus der Bodenreform sind seine Erben Eigentümer der dem Begünstigten aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke geworden (Abweichung von BGHZ 132, 71, 73).
b) Das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum an Bodenreformland war öffentlich-rechtlich überlagert. Die Überlagerung entfiel mit der Aufhebung der Besitzwechselverordnung durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990. Die hierdurch entstandene Regelungslücke wird durch Art. 233 §§ 11 ff EGBGB geschlossen.
c) Der Verschuldensmaßstab, der die Verantwortlichkeit des Schuldners für den Fall seines Unvermögens gegenüber dem Gläubiger bestimmt, gilt auch für die Frage, ob der Schuldner das Unvermögen zu vertreten hat, dem Gläubiger ein stellvertretendes commodum nicht erstatten zu können. Besteht dieses in Geld, findet § 279 BGB keine Anwendung.
EGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1; BGB §§ 279, 281 Abs. 1
