Rechtsprechung zu Art. 18 EGBGB
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BFH, 04.07.2002 - III R 8/01

1. § 33a Abs. 1 Satz 1 und 5 EStG i. d. F. des JStG 1996 lässt nur noch Unterhaltsleistungen an Personen, die nach inländischen Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu. Unterhaltsleistungen an nach den Vorschriften des BGB nicht unterhaltsberechtigte Angehörige in der Seitenlinie sind auch dann nicht abziehbar, wenn der Steuerpflichtige nach ausländischem Recht zu deren Unterhalt verpflichtet ist, selbst wenn die Unterhaltspflicht aufgrund internationalen Privatrechts im Inland verbindlich ist.

2. Die Beschränkung des Abzugs auf Unterhaltsleistungen an nach inländischem Recht unterhaltsberechtigte Personen verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Europarecht.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2; EStG §§ 33, 33a Abs. 1 Satz 1 und 5; EGBGB Art. 3 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, 3 und 6; Assoziierungsabkommen mit der Türkei vom 12. September 1963 Art. 9; Beschluss Nr. 1/ 80 des Assoziationsrates Art. 10 Abs. 1; Beschluss Nr. 3/ 80 des Assoziationsrates Art. 39

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BSG, 10.12.2003 - B 5 RJ 50/02 R

Geschiedenenwitwenrentenanspruch - Beitrittsgebiet - nachehelicher Unterhaltsanspruch - Übersiedlung des Verpflichteten in die alten Bundesländer vor Beitritt - Rechtsanwendung

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts - IntPRNRG - vom 25. 7. 1986 (BGBl I 1986, 1142) am 1. 9. 1986 ist bei in der DDR geschiedenen deutschen Ehegatten für einen Unterhaltsanspruch als Voraussetzung einer Geschiedenenwitwenrente bundesdeutsches und nicht das Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, maßgebend, wenn der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte vor dem 3. 10. 1990 in die Bundesrepublik übergesiedelt ist und der letzte wirtschaftliche Dauerzustand nach dem 31. 8. 1986 liegt (Anschluss an und Fortführung von BGH vom 10. 11. 1993 - XII ZR 127/ 92 = BGHZ 124, 57).

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BFH, 08.03.2001 - III R 53/98

Das BMF wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufgefordert, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und inwieweit aufgrund des Internationalen Privatrechts und/ oder des Gemeinschaftsrechts der Begriff der gesetzlichen Unterhaltspflicht im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung eine Erweiterung erfährt.

EStG § 33a Abs. 1

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BGH, 28.09.2005 - XII ZR 17/03

a) Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unterhaltsansprüche vor Inkrafttreten der Brüssel I-Verordnung (EuGVVO).

b) Unterhaltsansprüche eines nichtehelich geborenen kroatischen Kindes für die Zeit vor Inkrafttreten des HUÜ 73 für die Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1987 richten sich gemäß Art. 21 EGBGB a. F. allein nach dem Recht des Staates, dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehörte.

ZPO § 560; EGBGB Artt. 3 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 2, 21 a. F., 200 Abs. 1; HUÜ 73 Art. 12 1973; HUÜ 56 Artt. 1, 6 1956; Brüssel I Artt. 66, 76; EuGVÜ Art. 2 Abs. 1

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BGH, 13.12.2000 - XII ZR 278/98

Tatbestand: Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab 1. April 1997.

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BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 4/04 R

Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Zuwendung der Eltern an das arbeitslose, volljährige Kind zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe - rechtliche oder sittliche Pflicht - Unterhaltsanspruch bzw -pflicht

Tatbestand: Die Beteiligten streiten darum, ob eine finanzielle Unterstützungsleistung der Eltern der Klägerin als Einkommen bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu berücksichtigen ist. Die Beklagte hat die Alhi-Bewilligung deshalb teilweise aufgehoben und fordert ...

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BVerfG, 24.05.2005 - 2 BvR 1683/02

Gründe: Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde dagegen, dass nach der hier angegriffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten, die nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sondern gemäß Art.

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BGH, 18.07.2001 - XII ZR 87/99

Teilweises Nichtverhandeln, das den Erlaß eines Teilversäumnisurteils zur Folge haben kann, liegt nur vor, soweit das Nichtverhandeln einen teilurteilsfähigen Teil des Verfahrens betrifft. Andernfalls handelt es sich um ein unvollständiges Verhandeln im Sinne des § 334 ZPO, das dem Erlaß eines streitigen Urteils über den gesamten nicht teilurteilsfähigen Teil des Verfahrens nicht entgegensteht.

ZPO §§ 333, 334

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BGH, 10.11.1999 - XII ZR 303/97

Zur Minderung des Freibetrages, der dem Vater eines Auszubildenden nach § 25 Abs. 3 u. 5 BAföG für ein in seinen Haushalt aufgenommenes Stiefkind zusteht, das dort von seiner - erwerbstätigen - Mutter betreut wird und darüber hinaus - mangels Barunterhalts von seiten seines leiblichen Vaters - umfassenden Unterhalt erhält.

BAföG § 25 Abs. 3 und Abs. 5

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BGH, 28.11.2007 - XII ZB 217/05

a) Zur Zulässigkeit des Freibeweises im zivilprozessualen Beschwerdeverfahren.

b) Ob die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaates ordnungsgemäß war, haben die Gerichte des Vollstreckungsstaates im Rahmen des Art. 6 HUVÜ bzw. des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ/ LugÜ in eigener Zuständigkeit und Verantwortung ohne Bindung an die Feststellungen der Gerichte im Ursprungsstaat zu beurteilen.

c) Ob eine nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaates ordnungsgemäße fiktive Zustellung so rechtzeitig erfolgte, dass der Schuldner eine im Sinne von Art. 6 HUVÜ bzw. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ/ LugÜ ausreichende Zeit zu seiner Verteidigung hatte, beurteilt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie unter Abwägung der schützenswerten Interessen des Gläubigers und des Schuldners.

ZPO § 284; Lugano-Übk 1988 (LugÜ) Art. 27 Nr. 2; HUVollstrÜbk Art. 6

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