Rechtsprechung zu Art. 189 EGBGB
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BVerwG, 29.08.2006 - 8 C 21.05
Vermögenswert; geschützter; geschützter Vermögenswert; Eigentum; subjektivdinglich; subjektiv-dingliches Eigentum; Verfügungsbeschränkung; Rezessbeteiligte; Berechtigter; untergegangen; untergegangener Berechtigter; Gemeinschaft; Gesamthandsgemeinschaft; Wiederbelebung; Vertretungsbefugnis; Notgeschäftsführung.
Das durch Art. 113 EGBGB aufrechterhaltene deutsch-rechtliche Gesamteigentum altrechtlicher Gemeinschaften ist ein Vermögenswert im Sinne des Vermögensgesetzes.
Eine mit der Überführung des Gesamteigentums in das Eigentum des Volkes untergegangene Gemeinschaft lebt mit dem Antrag auf Restitution als vermögensrechtliches Zuordnungssubjekt wieder auf.
Ehemalige Mitglieder der Gemeinschaft und deren Rechtsnachfolger im Eigentum des berechtigten Grundstücks durften im Rahmen einer Notgeschäftsführung auch einzeln für die Gemeinschaft vermögensrechtliche Ansprüche anmelden.
VermG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1; Anmeldeverordnung § 2 Abs. 1; BGB § 432 Abs. 1, § 744 Abs. 2; EGBGB Art. 113, 189, 233 § 10; EGZGB § 2 Abs. 2, § 15
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BGH, 07.11.2003 - V ZR 141/03
1. Nach Maßgabe des Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist die Anwendung des § 892 BGB auch dann ausgeschlossen, wenn ein Wege- und Überfahrtrecht bereits zu Zeiten der DDR in das Grundbuch eingetragen war, dann aber - vor oder nach dem Beitritt - versehentlich gelöscht oder nicht auf ein anderes Grundbuchblatt mitübertragen wurde.
2. Macht das Berufungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch, anstelle eines eigenen Tatbestandes auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug zu nehmen und diesem nur eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen beizufügen, so dürfen sich bei einer Zusammenschau seiner eigenen Darstellungen und der tatsächlichen Feststellungen aus dem Urteil der Vorinstanz keine Widersprüche ergeben. Ist wegen eines solchen Widerspruchs eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht möglich, so ist das Berufungsurteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
EGBGB Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
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BVerwG, 29.09.2003 - 3 B 59.03
Gründe: Die Beschwerde entbehrt der von der Klägerin als Revisionszulassungsgrund geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung.
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BFH, 19.12.2000 - IX R 96/97
Ist der Steuerpflichtige als Grundstückseigentümer Inhaber eines dinglichen Rechts an einem Nachbargrundstück, dessen Bebaubarkeit dadurch eingeschränkt wird, und verzichtet er gegen Entgelt endgültig auf dieses Recht, so gehört das Entgelt nicht zu den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG.
EStG § 22 Nr. 3
