Rechtsprechung zu Art. 220 EGBGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

11
von
15
BGH, 27.08.2003 - XII ZR 300/01

Zur Berücksichtigung laufenden Einkommens, das am Stichtag in Form von Bar- oder Bankguthaben vorhanden ist, beim Endvermögen.

BGB § 1375 Abs. 1 Satz 1

Volltext bei lexetius.com

12
von
15
BSG, 11.06.2003 - B 5 RJ 22/02 R

Geschiedenenwitwenrente - Ehescheidung nach DDR-Recht - internationales Privatrecht - Scheidungsstatut - interlokales Kollisionsrecht - Verfassungsmäßigkeit

Tatbestand: Die Klägerin begehrt Geschiedenenwitwenrente.

Volltext bei lexetius.com

13
von
15
BGH, 13.03.2003 - IX ZR 181/99

a) Eine vor einem nicht gemäß § 15a Abs. 1 EheG ermächtigten Geistlichen in Deutschland geschlossene Ehe kann zivilrechtlich nicht allein durch ein Zusammenleben der Verheirateten als Ehegatten geheilt werden.

b) Den Grundsatz, daß Ehen in Deutschland regelmäßig nur unter Mitwirkung eines Standesbeamten wirksam geschlossen werden können, muß jeder Rechtsanwalt beachten, der einen Mandanten in einer eherechtlichen Auseinandersetzung berät.

c) Betreibt ein Rechtsanwalt eine Ehescheidungsklage für einen Mandanten, obwohl dieser erkennbar keine wirksame Ehe geschlossen hatte, so wird die Haftung des Anwalts für die Schäden, die dem Mandanten aus der Scheidung erwachsen, regelmäßig nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß auch das Familiengericht das Vorliegen einer Nichtehe hätte erkennen und deswegen die Scheidungsklage hätte abweisen müssen.

EheG a. F. §§ 15a, 17 Abs. 2 (EGBGB n. F. Art. 13 Abs. 3 S. 2; BGB n. F. § 1310); GG Art. 6 Abs. 1 BGB §§ 675, 276, 1310 Abs. 1 (EheG a. F. § 11 Abs. 1); BGB §§ 675, 249, 254, 839 Abs. 2 Satz 1

Volltext bei lexetius.com

14
von
15
BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvR 1945/99

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren aus dem Versorgungsausgleichsrecht mit einem deutsch-deutschen Sachverhalt. Im Vordergrund steht die Frage, ob das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung verfassungsrechtlich verpflichtet war, die weitere Beschwerde zum ...

Volltext bei lexetius.com

15
von
15
BGH, 23.04.2002 - XI ZR 136/01

1. Der Tatrichter hat das für seine Entscheidung maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht umfaßt auch die ausländische Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt.

2. Bei Rechtsgeschäften, die in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen werden, gehen die besonderen Bestimmungen der Insolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung den allgemeinen Regeln des § 138 Abs. 1 BGB vor. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist.

ZPO § 293; BGB § 138 Abs. 1 Cb

Volltext bei lexetius.com

Erste Seite
Seiten:
1 2
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht