Rechtsprechung zu Art. 226 EGBGB
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BGH, 25.05.2005 - XII ZR 204/02

Das neue Ehenamensrecht sieht die Möglichkeit, dem anderen Ehegatten die Fortführung des Ehenamens nach Aufhebung der Ehe zu untersagen, nicht mehr vor. Ausnahmen sind nur in krassen Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs denkbar.

EGBGB Art. 226 Abs. 2; EheG § 37; BGB §§ 1355 Abs. 5, 242

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BGH, 17.01.2001 - XII ZR 266/98

a) Zur Nichtigerklärung einer 1946 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geschlossenen bigamischen Ehe.

b) Zur Frage des öffentlichen Interesses der Staatsanwaltschaft an der Durchführung der Nichtigkeitsklage gegen den gutgläubigen zweiten Ehegatten.

EheG §§ 5, 20 (a. F. vor dem 1. Juli 1998); EGBGB Art. 226 Abs. 2

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BGH, 13.03.2003 - IX ZR 181/99

a) Eine vor einem nicht gemäß § 15a Abs. 1 EheG ermächtigten Geistlichen in Deutschland geschlossene Ehe kann zivilrechtlich nicht allein durch ein Zusammenleben der Verheirateten als Ehegatten geheilt werden.

b) Den Grundsatz, daß Ehen in Deutschland regelmäßig nur unter Mitwirkung eines Standesbeamten wirksam geschlossen werden können, muß jeder Rechtsanwalt beachten, der einen Mandanten in einer eherechtlichen Auseinandersetzung berät.

c) Betreibt ein Rechtsanwalt eine Ehescheidungsklage für einen Mandanten, obwohl dieser erkennbar keine wirksame Ehe geschlossen hatte, so wird die Haftung des Anwalts für die Schäden, die dem Mandanten aus der Scheidung erwachsen, regelmäßig nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß auch das Familiengericht das Vorliegen einer Nichtehe hätte erkennen und deswegen die Scheidungsklage hätte abweisen müssen.

EheG a. F. §§ 15a, 17 Abs. 2 (EGBGB n. F. Art. 13 Abs. 3 S. 2; BGB n. F. § 1310); GG Art. 6 Abs. 1 BGB §§ 675, 276, 1310 Abs. 1 (EheG a. F. § 11 Abs. 1); BGB §§ 675, 249, 254, 839 Abs. 2 Satz 1

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BGH, 09.01.2002 - XII ZR 58/00

Zur Antragsberechtigung der dritten Person nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 1306 BGB.

BGB §§ 1316 Abs. 1 Nr. 1, 1306

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BGH, 07.11.2001 - XII ZR 247/00

Zur Frage des Scheiterns der Ehe bei Geisteskrankheit eines Ehegatten.

BGB § 1565 Abs. 1

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