Rechtsprechung zu Art. 228 EGBGB
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BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06
a) Auch bei einem rechtlich erloschenen Girovertrag ist eine Bank in dessen Nachwirkung noch befugt, auf den Namen des früheren Kunden unter Angabe der bisherigen Kontonummer eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entgegenzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen - intern weitergeführten - Konto entsprechend § 676f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB herausgeben.
b) Aus § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt sich, dass eine Kündigung des Überweisungsvertrages durch den Überweisenden bzw. ein Überweisungsrückruf durch die Überweisungsbank nur möglich und von der Empfängerbank zu beachten ist, wenn ihr die entsprechende Mitteilung zugeht, bevor ihr der Überweisungsbetrag endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf der Überweisung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/ 99, WM 2000, 25), eingeschränkt worden.
c) Der Ausschluss des Kündigungs-/ Rückrufsrechts gemäß § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB gilt entsprechend für den Fall, dass ein Girovertrag zwischen der Empfängerbank und dem Empfänger nicht mehr besteht, die Bank die Überweisung aber in Nachwirkung des früheren Vertrages für ihren ehemaligen Kunden entgegengenommen und ihm derart zugeordnet hat, dass für diesen jedenfalls ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB besteht.
BGB § 667, § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1, § 676f Satz 1; EGBGB Art. 228 Abs. 2
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BGH, 15.03.2005 - XI ZR 338/03
Ein Überweisungsbetrag ist bei der Bank des Überweisungsempfängers eingegangen, wenn die Bank buchmäßige Deckung, bei einer innerbetrieblichen Überweisung durch Belastung des Kontos des Überweisenden, erlangt hat. Dafür ist im elektronischen Datenverkehr, in dem die Daten der Kontobelastung zunächst ohne Zutun und ohne Überprüfungsmöglichkeit der Bank in deren Datenbestand übertragen werden, außer der Belastungsbuchung eine Nachdisposition durch die Bank erforderlich.
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BGH, 15.06.2004 - XI ZR 220/03
a) § 676 a BGB hindert Kreditinstitute nicht daran, sich rechtsgeschäftlich zum Abschluß von Überweisungsverträgen und zur Durchführung von Überweisungen zu verpflichten.
b) Zum Rückzahlungsanspruch von Eltern, die Geld auf Konten ihrer Kinder überwiesen haben, um die Besteuerung der Kapitalerträge zu vermeiden.
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BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R
Kein Aufwendungsersatzanspruch des Geldinstituts für Rücküberweisung von Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten - Verfassungsmäßigkeit
Überweist das Geldinstitut auf Aufforderung des Rentenversicherungsträgers die nach dem Tod des Versicherten geleisteten Rentenbeträge zurück, so steht ihm kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu.
