Rechtsprechung zu Art. 231 EGBGB
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BAG, 25.01.2000 - 3 AZR 780/98

Verjährung von Ansprüchen auf Zusatzrente nach der AO 54

1. Ansprüche auf betriebliche Versorgungsleistungen aus einem privatrechtlich organisierten abhängigen Beschäftigungsverhältnis verjähren nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 9 BGB in zwei Jahren.

2. Zu diesen Ansprüchen zählen auch Zusatzrentenansprüche nach der AO 54, deren Verjährung sich seit dem 3. Oktober 1990 nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet (Art 231 § 6 Abs. 1 EGBGB).

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BGH, 14.01.2000 - V ZR 439/98

Eine nach Aufhebung der "Anordnung Nr. 2" am 14. November 1989 erfolgte staatliche Treuhand-Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die die DDR ohne Genehmigung verlassen hatten, steht der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nicht entgegen.

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 4 Abs. 2; BGB § 985

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BGH, 28.10.1999 - III ZB 34/99

Zur Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten in Streitigkeiten über die Rückzahlung eines Ablösungsbetrages im Zusammenhang mit der Rückgabe einer Unternehmensbeteiligung nach dem Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (DDR-GBl. I S. 141).

GVG § 13; VwGO § 40; DDR: UnternehmensG § 19 Abs. 2

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BGH, 21.10.1999 - III ZR 319/98

a) Ein nach den Bewirtschaftungsvorschriften der ehemaligen DDR in die sog. Sicherungsverwaltung überführtes Privatgrundstück unterfiel nicht dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (Bestätigung von BGHZ 128, 173).

b) Hat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein solches Grundstück im "treuhänderischen Auftrag" der Kommune in der Annahme verwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch des Wohnungsunternehmens gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.

c) Dieser Kostenerstattungsanspruch, der der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 BGB unterliegt, wurde sofort fällig.

BGB §§ 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7, 677, 683 Satz 1, 670; VermG § 11 a

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BGH, 15.10.1999 - V ZR 141/98

1. Der Verlust der Gesellschaftereigenschaft hat bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keinen Einfluß auf das Fortbestehen der an dieses Rechtsverhältnis anknüpfenden materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft.

2. Im Streit zwischen mehreren Forderungsprätendenten um die Freigabe eines hinterlegten Betrags ist allein die Berechtigung im Außenverhältnis zum Schuldner entscheidend.

ZPO §§ 265 Abs. 2, 62; BGB § 372

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BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Vorschriften des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, durch das Rechtsverhältnisse über die Nutzung fremder Grundstücke, die in der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ...

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BGH, 09.07.1999 - V ZR 404/97

a) § 121 Abs. 2 SachenRBerG erfaßt auch Kaufverträge über Eigenheimgrundstücke.

b) Hat der Käufer unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 SachenRBerG zunächst ein volkseigenes Eigenheim gekauft und dann das volkseigene Grundstück hinzugekauft und sind beide Verträge nach dem seinerzeit geltenden Recht wirksam, so begründet dies die Rechte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (hier: Ankaufsrecht).

SachenRBerG § 121 Abs. 2

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BGH, 25.03.1999 - VII ZR 253/97

VertragsG DVO2 § 22 Abs. 3; VertragsG § 81 Abs. 2 Satz 2

a) Die Garantieforderungen für Mängel, die erst nach der Abnahme der Leistung festgestellt werden, gehen bereits mit der Abnahme der Leistung auf den Investitionsauftraggeber über (im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - VII ZR 307/ 95, BauR 1998, 391 = ZfBR 1998, 150, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

b) Ein Eintritt in diese Garantieforderungen kann wirksam nur mit Zustimmung des Investitionsauftraggebers erfolgen.

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BGH, 25.01.1999 - II ZR 383/96

a) Kreisgeleitete VEB der Wohnungswirtschaft konnten bis zum Inkrafttreten des Treuhandgesetzes und des Gesetzes über die Umwandlung volkseigener Wohnungswirtschaftsbetriebe auf der Grundlage der UmwVO in Kapitalgesellschaften umgewandelt werden.

b) Das Inkrafttreten des Treuhandgesetzes führt wegen der Ausnahmeregelung seines § 11 Abs. 3, 3. Spiegelstrich nicht zu einer die noch nicht vollzogene Umwandlung nach der UmwVO "überholenden" Umwandlung kreisgeleiteter VEB in eine GmbH im Aufbau.

c) Zur Frage der Existenz und Parteifähigkeit einer Einmann-Vor-GmbH bei einer infolge Aufgabe der Eintragungsabsicht gescheiterten Umwandlung eines kreisgeleiteten VEB in eine GmbH nach der UmwVO.

ZPO § 50; TreuhG § 11 Abs. 1, 3; DDR: UmwVO §§ 4, 7

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BGH, 10.12.1998 - IX ZR 156/98

a) Bei der Ausfallbürgschaft hat der Gläubiger nicht nur den objektiv eingetretenen Verlust nachzuweisen, sondern auch darzulegen und zu beweisen, daß der Ausfall trotz Einhaltung der bei der Verfolgung des verbürgten Anspruchs gebotenen Sorgfalt eingetreten ist oder auch eingetreten wäre, wenn er diese Sorgfalt angewandt hätte.

b) Zum Kreis der Personen, die nach § 233 Abs. 2 ZGB Darlehensverträge abschließen konnten.

c) § 244 Abs. 3 Satz 2 ZGB, wonach Zinsvereinbarungen nur bis zur Höhe der von den Kreditinstituten für entsprechende Spareinlagen gewährten Zinsen wirksam waren, sowie die nach dem Rechtsverständnis der damaligen DDR als zwingend angesehene Bestimmung des § 86 Abs. 3 ZGB, nach der höhere Verzugszinsen als 4 % jährlich nicht vereinbart werden konnten, sind auf nach dem 30. Juni 1990 geschlossene Darlehensverträge nicht mehr anzuwenden.

BGB § 765; DDR: ZGB §§ 86, 233, 244, 450

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