Rechtsprechung zu Art. 232 EGBGB
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BGH, 15.05.2007 - X ZR 109/05
a) Eine Grundstücksschenkung, die in der ehemaligen DDR vor deren Beitritt notariell beurkundet, aber erst danach im Grundbuch eingetragen wurde, hat wegen des realvertraglichen Charakters der Schenkung nach § 282 Abs. 3 ZGB bis zum Beitritt nicht zur Entstehung eines rechtsverbindlichen Vertrages geführt. Gemäß der Übergangsregelung des Art. 232 § 1 EGBGB unterliegt eine solche Schenkung daher dem Bürgerlichen Gesetzbuch mitsamt dem Rückforderungsrecht des verarmten Schenkers nach § 528 BGB.
b) Ein Vertrag enthält nicht ohne Weiteres eine stillschweigende Rechtswahl des zur Zeit des Angebots aktuell geltenden Rechtszustandes.
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BVerwG, 14.10.2004 - 6 B 6.04
DDR; Parteien; verbundene juristische Personen; Treuhandvertrag; Vertragsrecht der DDR; Revisibilität; öffentliche Urkunde; Gegenbeweis.
1. Das Tatbestandsmerkmal des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR "verbundene juristische Person" ist erfüllt, wenn die Geschäftsanteile an einer GmbH treuhänderisch zugunsten der SED oder einer der SED gehörenden Gesellschaft gehalten wurden.
2. Das Vertragsrecht der DDR gehört nach Maßgabe des Art. 232 § 1 EGBGB grundsätzlich zu dem vor dem Bundesverwaltungsgericht revisiblen Recht; dazu können auch Vorschriften über die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen gehören.
3. § 415 Abs. 2 ZPO hindert das Tatsachengericht nicht, gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die ihm geboten erscheinenden Aufklärungsmaßnahmen auch bezüglich der Umstände zu treffen, die sich auf den beurkundeten Vorgang beziehen.
PartG-DDR § 20 b Abs. 2; EGBGB Art. 232 § 1; ZPO § 415 Abs. 2
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BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 188/03
Der ersatzlose Abriß eines Gebäudes ist keine wirtschaftliche Verwertung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Eine zu diesem Zweck ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter ist daher in den neuen Bundesländern nicht durch Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB ausgeschlossen.
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BGH, 09.04.2008 - XII ZR 205/06
Nach § 3 NutzEV mögliche, aber zunächst versäumte Erhöhungen des Nutungsentgeltes können zu einem späteren Zeitpunkt in voller Höhe in einem Schritt für die Zukunft verlangt werden.
NutzEV § 3; EGBGB Art. 232 § 4 a
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BGH, 17.03.1999 - XII ZR 101/97
Ob der Mieter oder Pächter eines auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Hausgrundstücks bauliche Veränderungen, die er vor dem Beitritt vorgenommen hat, bei einer Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses nach dem Beitritt beseitigen muß, richtet sich nach den Regelungen des ZGB-DDR und des EGZGB-DDR, und zwar auch dann, wenn die Baumaßnahmen vor dem Inkrafttreten des ZGB im Jahre 1976 durchgeführt worden sind (Fortführung von BGHZ 134, 170, 175).
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BVerwG, 27.01.2000 - 7 C 2.99
Offene Vermögensfragen
Redlicher Erwerb; volkseigenes Grundstück; volkseigenes Gut; Erholungsgrundstück; notarieller Vertrag, Wirksamkeit; Verbotsgesetz; Veräußerer Berechtigung; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Restitutionsanspruch; Eigentum Verfügung
Volkseigene Grundstücke in Rechtsträgerschaft eines volkseigenen Guts durften nach DDR-Recht nicht an private Erwerber zur Errichtung eines Ferienhauses veräußert werden. Entsprechende notarielle Kaufverträge sind wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtig.
EGBGB Art. 232 § 1, Art. 233 § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1; VermG § 3 Abs. 4 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 2
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BGH, 27.05.1999 - VII ZR 245/97
1. Eine gescheiterte Vermögensübertragung, die auf der Grundlage einer bis zum 12. April 1991 unwirksamen Spaltung eines ehemaligen volkseigenen Betriebs erfolgen sollte, kann nach § 12 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhand verwalteten Unternehmen - SpTrUG - vom 5. April 1991 geheilt werden. Das setzt neben der Eintragung der Spaltgesellschaften den rechtsgeschäftlichen Übertragungswillen der an der Umwandlung und Spaltung Beteiligten voraus, daß das Vermögen zum Zwecke der Gründung der Spaltgesellschaften vor dem 12. April 1991 übergehen sollte.
3. Das VertragsG sieht die Kündigung eines Wirtschaftsvertrags über Investitionsleistungsverträge nicht vor.
4. Für Umstände, die von außen an das durch einen Wirtschaftsvertrag nach dem Vertragsgesetz begründete Schuldverhältnis herantreten und sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergeben, gilt nicht als kollisionsrechtlich berufene fremde Schuldstatut, das Recht der ehemaligen DDR, sondern das BGB als neues Recht. Ein solcher Umstand ist auch die nachträgliche Vereinbarung über die Beendigung eines Vertrages, der dem Vertragsgesetz der ehemaligen DDR unterliegt.
SpTrUG § 12; VertragsG § 60, § 59, § 64, § 78; EGBGB 1986 Art. 232 § 1; BGB § 305
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BVerfG, 06.12.1999 - 1 BvR 1580/95
Gründe: Die Verfassungsbeschwerden betreffen zivilgerichtliche Entscheidungen zur Beendigung vertraglicher Nutzungsverhältnisse im Beitrittsgebiet.
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BAG, 19.10.2000 - 8 AZR 42/00
Gemäß Art 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB war § 613a BGB im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1998 auf einen Betriebsübergang im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht anzuwenden. Die zeitlich befristete Suspendierung von § 613a BGB erstreckt sich auch auf die im Gesamtvollstreckungsverfahren vollzogenen Übertragungen solcher Betriebe oder Betriebsteile, die nicht im Beitrittsgebiet, sondern in den alten Bundesländern lagen.
Betriebsübergang im Gesamtvollstreckungsverfahren
