Rechtsprechung zu Art. 232 EGBGB
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BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03

Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung

Eine am Arbeitsplatz geschlossene arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung ist kein Haustürgeschäft i. S. d. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB n. F. Der Arbeitnehmer ist deshalb nicht zum Widerruf seiner Erklärung nach §§ 312, 355 BGB n. F. berechtigt.

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BGH, 27.09.2002 - V ZR 262/01

Bauliche Maßnahmen an einem Eigenheim, die in der Erwartung der Enteignung des Grundstücks und der Verleihung eines Nutzungsrechts am Gebäude vorgenommen wurden, begründen nur dann einen Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, wenn sie zu einer Rekonstruktion oder Änderung der Nutzungsart des Gebäudes geführt und nach Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprochen haben; baulichen Maßnahmen aufgrund eines Überlassungsvertrages stehen sie nicht gleich (im Anschluß an Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/ 97, WM 1999, 94).

SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. c) und g), § 12 Abs. 1 und Abs. 2

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BGH, 07.05.1999 - V ZR 205/98

Haben die Parteien im Hinblick auf die Reglementierung des Bodenverkehrs in der DDR zum Schein einen genehmigungsfähigen Preis in Mark/ DDR beurkundet, in Wahrheit aber einen höheren Kaufpreis in Deutscher Mark vereinbart, so ist die Berufung des zwischenzeitlich als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Käufers auf § 305 Abs. 3 ZGB in der Regel treuwidrig.

DDR: ZGB § 305 Abs. 3; BGB § 242

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BGH, 14.04.1999 - XII ZR 60/97

Wird ein vor dem Beitritt in der DDR abgeschlossener Miet- oder Pachtvertrag nach dem Beitritt durch eine schriftliche Nachtragsvereinbarung abgeändert, ist die sog. Auflockerungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/ 90 - WM 1992, 1160), nach der die gesetzliche Schriftform für das gesamte Vertragswerk gewahrt ist, wenn die Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung der Nachträge bei den Regelungen des Ursprungsvertrages bleiben, jedenfalls dann anwendbar, wenn der unter der Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR abgeschlossene Ursprungsvertrag den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Schriftform genügt.

BGB § 566

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BGH, 26.03.1999 - V ZR 294/97

a) Der Anspruch des Nutzers auf Bereinigung der Rechtsverhältnisse an einem Grundstück hängt in den Fällen des § 121 Abs. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht davon ab, daß der Kaufvertrag die staatliche Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung der DDR erhalten hatte; ihm stehen die Regelungen des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion, der Haushaltsordnung der DDR, des Treuhandgesetzes und des Beschlusses des Ministerrats der DDR Nr. 25/ 21/ 90 nicht entgegen.

b) Der Kaufvertrag des Nutzers mit der Gemeinde über ein volkseigenes Grundstück bedurfte nicht der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 3 Buchst. b und verstieß nicht gegen das Gebot des § 49 Abs. 1 Satz 2 der Kommunalverfassung der DDR, Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert zu veräußern.

c) § 121 Abs. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist, soweit er dem Nutzer Ansprüche gegen den Restitutionsberechtigten einräumt, mit dem Grundgesetz vereinbar.

d) Ist die Rücknahme der Klage nach mündlicher Verhandlung wegen Fehlens der Einwilligung des Gegners nicht wirksam, bedarf es keiner Wiederholung der Sachanträge.

SachenRBerG § 121 Abs. 2; DDR: GVVO; DDR: KommVerf § 49 Abs. 3 Buchst. b, § 49 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 137, 269

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BGH, 19.09.2007 - XII ZR 3/05

Das Erhöhungsverlangen nach § 20 Abs. 3 SchuldRAnpG setzt im Gegensatz zum Verlangen nach § 20 Abs. 1 SchuldRAnpG i. V. m. § 6 NutzEV keine besondere Begründung voraus.

SchuldRAnpG § 20 Abs. 1, 3; NutzEV §§ 3, 6

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BGH, 20.06.2006 - VI ZR 78/04

Ist ein Krankenhaus der Volkspolizei als Verwaltungsvermögen der DDR gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag Vermögen der Bundesrepublik Deutschland geworden, die das Krankenhaus als Bundeswehrkrankenhaus weiter betreibt, sind als Passiva auch Verbindlichkeiten aus fehlerhafter medizinischer Behandlung mit übergegangen.

Einigungsvertrag Art. 21 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 17.03.2005 - III ZR 342/04

Streiten die Parteien im Rahmen einer Räumungsklage über eine Kleingartenparzelle, die auf unbestimmte Zeit verpachtet worden ist, über die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung, ist mangels anderer hinreichend konkreter Anhaltspunkte die "streitige Zeit" im Sinn des § 8 ZPO in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen.

ZPO §§ 8, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1; BKleingG § 9

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BGH, 01.03.2005 - VI ZR 101/04

a) Die durch die Anzeige des Schadensfalls nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR eingetretene Hemmung der Verjährung endete grundsätzlich mit Ablauf des 2. Oktober 1990.

b) Auf den Ausgleichsanspruch des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR ist ab dem 3. Oktober 1990 unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder außervertraglicher Anspruch grundsätzlich die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a. F. anzuwenden.

c) Bei der nach Art. 231 § 6 Abs. 2 BGB gebotenen Vergleichsberechnung ist die Prüfung der Verjährung nach den Vorschriften des ZGB-DDR nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn eine bereits begonnene Hem- mung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus fortdauerte.

BGB a. F. §§ 852, 208; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1, 2; ZGB-DDR § 338 Abs. 3, § 474 Abs. 1 Nr. 3, § 477 Abs. 1 Nr. 6

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BAG, 23.02.2005 - 4 AZR 139/04

Tarifliche Entlassungsentschädigung - Druckindustrie

1. Eine Entlassung beruht auch dann auf einer Rationalisierungsmaßnahme i. S. v. § 3 Ratio-TV, wenn der gekündigte Arbeitnehmer bei an sich bestehender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit die fachlichen Anforderungen der geänderten Arbeitstechniken nicht erfüllt.

2. Ein Arbeitgeber, der "betriebsbedingt" kündigt, ohne tatsächliche Umstände oder rechtliche Hinweise dafür anzuführen, dass die Kündigung wegen einer Rationalisierungsmaßnahme erfolgt - die bei Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage einen Anspruch des gekündigten Arbeitnehmers auf eine tarifliche Entlassungsentschädigung begründet -, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er gegen den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Entschädigung einwendet, dieser sei erloschen, weil der Arbeitnehmer zuvor Kündigungsschutzklage erhoben hat.

3. Eine allgemeine Ausgleichsklausel, nach welcher sämtliche Ansprüche "gleich nach welchem Rechtsgrund sie entstanden sein mögen, abgegolten und erledigt sind", wird nicht Vertragsinhalt, wenn der Verwender sie in eine Erklärung mit falscher oder missverständlicher Überschrift ohne besonderen Hinweis oder drucktechnische Hervorhebung einfügt.

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