Rechtsprechung zu Art. 232 EGBGB
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BGH, 07.09.2005 - XII ZR 316/02
a) Zur dinglichen Rückgewähr eines Grundstücksanteils, wenn der Zuwendungsempfänger diesen von der Großmutter seines - inzwischen geschiedenen - Ehegatten gegen die Einräumung eines Wohnrechts und Pflegeleistungen an die Zuwendende sowie Zahlung einer Abfindung an einen anderen Erbberechtigten erhalten hat.
b) Zur Bemessung der Ausgleichszahlung in solchen Fällen (im Anschluss an die Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/ 96 - FamRZ 1998, 669 und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/ 96 - FamRZ 1999, 365).
BGB § 242; ZGB/ DDR § 45 Abs. 3
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BGH, 04.02.2005 - V ZR 114/04
a) Das Schuldrechtsanpassungsgesetz ist auf Nutzungsverträge zwischen Wirtschaftseinheiten auch dann nicht anwendbar, wenn sie eine Erholungsnutzung bezweckten und nach § 286 Abs. 4 ZGB neben dem Vertragsgesetz auch den §§ 312 bis 315 ZGB unterlagen. Das Gesetz ist auf solche Nutzungsverträge nur anwendbar, wenn sie eine Unterverpachtung des Grundstücks oder einzelner Teilflächen an Bürger zu Erholungs- und Freizeitzwecken bezweckten.
b) § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG erfaßt auch Baulichkeiten, die im Eigentum Dritter stehen. Diese können nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SchuldRAnpG von dem Nutzer Ausgleich aus seiner Entschädigung nach § 12 SchuldRAnpG beanspruchen.
c) Sind mehrere Sachen als Ganzes veräußert worden und fehlte die Verfügungsberechtigung nur für Teile hiervon, so steht dem früheren Eigentümer der hierauf entfallende Anteil an dem Erlös zu. Läßt sich der Gesamterlös nicht einzelnen Teilen zuordnen, so ist der aus der Gesamtverfügung erzielte Erlös grundsätzlich nach dem Verhältnis des Wertes der einzelnen Gegenstände zu dem Wert des veräußerten Ganzen zu verteilen.
BGB § 816 Abs. 1 Satz 1; SchuldRAnpG §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 1
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BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 41/04
War der Vermieter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert, die Miete für Wohnraum in den neuen Bundesländern nach den Bestimmungen der Ersten oder Zweiten Grundmietenverordnung oder nach den §§ 11, 12 MHG zu erhöhen, obwohl deren Voraussetzungen erfüllt waren, so kann er die Heraufsetzung der Miete nach den Grundsätzen über die Anpassung eines Vertrages wegen wesentlicher Änderung der Geschäftsgrundlage verlangen.
1. GrundMV § 1
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BGH, 17.06.2004 - III ZR 281/03
a) Eine Kleingartenanlage setzt nicht voraus, daß wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (insbesondere Obst und Gemüse) genutzt wird.
b) Es genügt, wenn diese Nutzung den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägt.
c) Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird. Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topographische Eigentümlichkeiten oder eine Bodenqualität, die den Anbau von Nutzpflanzen teilweise nicht zuläßt, können eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen.
BKleingG § 1 Abs. 1 Nr. 1
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BGH, 30.05.2003 - V ZR 421/02
a) Ein aufgrund des Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 geschlossener Kaufvertrag über ein volkseigenes Grundstück, zu dessen wesentlichen Bestandteilen zwei (oder mehr) Einfamilienhäuser zählten, ist kein wirksamer Kaufvertrag im Sinne von § 121 Abs. 2 lit. b SachenRBerG.
b) Ein solcher Kaufvertrag kann aber unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 Satz 1 ZGB mit dem Inhalt wirksam sein, daß der Erwerb des Gebäudeeigentums an dem vom Käufer genutzten Eigenheim erfolgen soll.
SachenRBerG § 121
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BGH, 30.04.2003 - V ZR 361/02
a) Der nach dem 2. Oktober 1990 eintretende Fortfall der bautechnischen Voraussetzungen für die Bewohnbarkeit stellt die sachlichen Voraussetzungen des Bereinigungsanspruchs nicht in Frage. Er begründet unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG nur eine Einrede.
b) Für die Nutzbarkeit eines Gebäudes oder Bauwerks im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG kann es zwar Bedeutung haben, ob die Wohnnutzung genehmigungsfähig ist. Darauf kommt es aber nicht an, wenn die Nutzung trotz fehlender Genehmigungsfähigkeit Bestandsschutz genießt.
c) Die Einrede fehlender Nutzbarkeit nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG ist gegeben, wenn mit der Wiederherstellung der Beheizbarkeit des Gebäudes durch den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist. Ist mit der Rekonstruktion des Gebäudes begonnen worden, müssen dazu Anhaltspunkte vorgetragen werden, die erwarten lassen, daß der Nutzer die Rekonstruktion nicht zu Ende führen werde.
d) Die Vermutung des § 29 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG ist widerlegbar. Sie ist widerlegt, wenn der Nutzer das auf dem Grundstück errichtete Gebäude wieder in Besitz genommen hat und nutzt. Daß der Nutzer seinen Wohnsitz nicht wieder in dem Gebäude nimmt, kann die Fortdauer der Nutzung nur in Frage stellen, wenn die wieder aufgenommene Nutzung nur noch als eine "Restnutzung" von untergeordneter Bedeutung anzusehen ist.
SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e, §§ 9, 29
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BGH, 21.03.2003 - V ZR 290/02
Die unentgeltliche Überlassung einer Reichsheimstätte ist auch dann nicht als Überlassungsvertrag im Sinne von § 12 Abs. 2 SachenRBerG anzusehen, wenn der Nutzer die Lasten zu tragen und der Ausgeber die (nicht verwirklichte) Absicht hatte, die Reichsheimstätte nach Durchsetzung eines Heimfallanspruchs an den Nutzer neu auszugeben.
SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Satz 2 Buchst. e, § 12 Abs. 1, 2
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BGH, 30.10.2001 - VI ZR 127/00
a) Zur Frage der Rechtskraftwirkung eines (Versäumnis-) Urteils, das einer Klage aus § 894 BGB auf Berichtigung des Grundbuchs in Ansehung eines tatsächlich nicht bestehenden dinglichen Wohnungsrechts stattgibt.
b) Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 bzw. § 823 Abs. 1 BGB, wenn eine etwaige, dadurch begründete Rechtsposition durch rechtskraftfreie Veräußerung des betroffenen Wohnungseigentums an einen gutgläubigen Erwerber gegenstandslos wird.
