Rechtsprechung zu Art. 233 EGBGB
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BGH, 20.10.2000 - V ZR 194/99
1. Das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I, 134) enthielt eine Regelungslücke, die der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland schließen konnte (Bestätigung von BGHZ 140, 223, 231 ff).
2. Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 schieden die Grundstücke vor dem 16. März 1990 verstorbener Begünstigter aus der Bodenreform aus deren Nachlaß aus.
3. Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 EGBGB i. d. F. des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes bestimmte Frist von vier Monaten begann für Vormerkungen, die nach Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB i. d. F. des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes bis zum Ablauf des 31. Mai 1994 eingetragen worden sind, am 1. Juni 1994.
4. Um das Erlöschen der Vormerkung zu verhindern, mußte die Erhebung der Klage nicht innerhalb der Frist von vier Monaten ab Eintragung der Vormerkung bzw. Inkrafttreten von Art. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB von dem Vormerkungsberechtigten dem Grundbuchamt nachgewiesen werden.
EGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2, Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1
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BGH, 25.10.2002 - V ZR 243/01
Zur Genehmigung eines Grundstücksgeschäfts, das ein nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB von einem Landkreis bestellter Vertreter geschlossen hat, ist der Landkreis zuständig, der den Vertreter bestellt hat.
Die Vertretungsmacht eines nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB für eine Aktiengesellschaft bestellten Vertreters unterliegt nicht den Beschränkungen von § 179 a AktG.
§ 7 GBBerG steht dem Verkauf und der Auflassung eines Grundstücks durch eine natürliche Person, die gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zum Vertreter des Eigentümers bestellt worden ist, nicht entgegen.
EGBGB 1986 Art. 233 § 2 Abs. 3; GBBerG § 7
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BGH, 18.01.2002 - V ZR 104/01
a) Sachverhalte, für die aus § 9 VerkFlBerG ein vorläufiges Besitzrecht des öffentlichen Nutzers folgt, unterfallen für die Zeit vor Inkrafttreten des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 2001 dem Besitzmoratorium zugunsten der öffentlichen Hand aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB einschließlich der dortigen Regelung der Entgeltpflicht.
b) "Öffentliche Körperschaft" im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB kann auch eine juristische Person des Privatrechts sein, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 4 VerkFlBerG erfüllt.
c) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB findet entsprechende Anwendung, wenn ein in Volkseigentum stehendes Grundstück noch in der DDR für öffentliche Aufgaben in Anspruch genommen wurde, nachträglich jedoch trotz andauernder öffentlicher Nutzung durch Restitution in privates Grundstückseigentum überführt worden ist.
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 9
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BGH, 18.02.2000 - V ZR 324/98
Erfolgt die Bereinigung eines Nutzungsverhältnisses in einem Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz, scheidet eine Herabsetzung der vom Nutzer nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB dem Eigentümer geschuldeten Vergütung gemäß § 51 Abs. 1 SachenRBerG aus.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bodensonderungsbescheids führt nicht dazu, daß das Eigentum an dem betroffenen Grundstück vor der Bestandskraft des Bescheids übergeht.
Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB steht einer gerichtlichen Entscheidung über Verwendungsersatzansprüche des Nutzers bis zum Abschluß des Verfahrens entgegen, durch das die Bereinigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt.
EGBGB 1986 Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4; EGBGB 1986 Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1; BoSoG § 13
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BGH, 19.10.2007 - V ZR 42/07
a) Der Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB ist auch dann gegen die (in Liquidation fortbestehende) LPG zu richten, wenn diese in ihrem Eigentum stehende Gebäude im Rahmen einer gescheiterten Umwandlung an das neu gegründete Unternehmen übergeben hat und nicht mehr selbst nutzt.
b) In einem Rechtsstreit über diesen Anspruch ist das Zivilgericht jedenfalls dann nicht an eine behördliche Feststellung des Gebäudeeigentümers (Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB) gebunden, wenn im Zeitpunkt der Feststellung der Anspruch bereits verjährt war.
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Sätze 1 und 4, Art. 233 § 2b Abs. 1 und 3; GG Art. 19 Abs. 4
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BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00
a) Wer nach Art. 233 § 2 a EGBGB zum Besitz eines Grundstücks berechtigt war (Sachenrechtsmoratorium), kann von dessen Eigentümer Ersatz der auf das Grundstück gemachten notwendigen, nicht aber anderer Verwendungen verlangen.
b) Das Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB steht einer nach dem Unternehmensgesetz der DDR gegründeten Kreditgenossenschaft zu, in die die Genossenschaftsbank Berlin den Besitz eines Grundstücks zur Nutzung des Bankgebäudes eingebracht hat.
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BGH, 10.01.2003 - V ZR 168/02
Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB regelt den Fall der Übertragung von Grundstücken aus der Bodenreform auf landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften nicht. Die Lücke der gesetzlichen Regelung ist durch eine entsprechende Anwendung von Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zu schließen.
EGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1
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BGH, 17.06.2005 - V ZR 208/04
a) Im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB läßt sich auf eine Verhandlung in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG auch ein, wer in diesem Verfahren eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden außerhalb des behördlichen Verfahrens erstrebt (Fortführung von Senatsurt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/ 01, VIZ 2002, 237, 239).
b) Wer im Verlaufe eines Verfahrens nach § 64 LwAnpG Eigentümer wird, genügt seiner Einlassungsobliegenheit regelmäßig, wenn sich sein Rechtsvorgänger in dem Verfahren auf eine Verhandlung eingelassen hat und er selbst an dem Verfahren weiterhin zielgerichtet mit- und ihm nicht entgegenwirkt.
c) Der Anspruch auf Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verjährte vor dem 1. Januar 2002 in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F.
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8
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BGH, 25.07.2003 - V ZR 2/03
Der Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB steht dem Eigentümer auch gegen denjenigen Nutzer zu, der ein Besitzrecht aufgrund nach Art. 233 § 3 EGBGB fortgeltenden Nutzungsrechts hat, das nach §§ 291 ff. ZGB begründet wurde.
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4
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BGH, 12.01.2007 - V ZR 268/05
a) Die für die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens gegebene Begründung der Flurneuordnungsbehörde, selbständiges Gebäudeeigentum eines Beteiligten liege nicht vor, bindet die Zivilgerichte nicht. Diese haben vielmehr, wenn es weder zu einem Grundbuchverfahren nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 4 EGBGB noch zu einer Feststellung der zuständigen Zuordnungsbehörde nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB kommt, selbst zu prüfen, ob Gebäudeeigentum besteht.
b) Selbständiges Gebäudeeigentum konnte auch vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) am 21. Juli 1992 nicht durch schlichte Vereinbarung der Parteien aufgegeben werden, sondern nur durch Aufgabe nach § 875 BGB, durch Dereliktion nach § 959 BGB oder durch Wiederherstellung des Bestandteilverbunds mit dem Grundstück im Wege der Übereignung an den Grundstückseigentümer nach § 929 Satz 2 BGB.
c) Seitdem ist die Aufgabe nur durch Abgabe einer Verzichtserklärung und Löschung des Gebäudeeigentums im Gebäudegrundbuch nach § 875 BGB oder, bei Fehlen eines Gebäudegrundbuchs, durch Einreichung einer notariell beurkundeten Aufgabeerklärung bei dem Grundbuchamt möglich.
