Rechtsprechung zu Art. 233 EGBGB
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BGH, 05.05.2006 - V ZR 236/05
a) Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB ordnet den Fortbestand der Verfügungsbefugnis des Veräußerers nicht an, sondern setzt die Verfügungsbefugnis voraus. Die Befugnis folgt nur bei wirksam entstandenem Volkseigentum aus Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB (Bestätigung von Senatsurt. v. 27. November 1998, V ZR 180/ 97, VIZ 1999, 161, 163).
b) Die aus § 8 VZOG in der vor dem 22. Juli 1997 geltenden Fassung folgende Buchposition der verfügungsbefugten Stelle nimmt am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil und führt unter den Voraussetzungen des § 892 BGB zum gutgläubigen Erwerb von zu Unrecht als volkseigen gebuchten Grundstücken (Fortführung der Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/ 96, VIZ 1998, 519, 521, und v. 23. Januar 2004, V ZR 205/ 03, VIZ 2004, 362, 363)
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BGH, 20.04.2007 - V ZR 45/06
Der Grundstückseigentümer, der sich in einem Verfahren nach §§ 53 ff. LwAnpG gegenüber der Behörde auf eine Verhandlung zur sachenrechtlichen Bereinigung eingelassen hat, kann von dem Nutzer die Zahlung des Moratoriumszinses nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB beanspruchen.
Die Entstehung des Anspruchs setzt nicht voraus, dass der nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer das Verfahren beantragt hat.
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8
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BGH, 28.03.2003 - V ZR 156/02
Der Auflassungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB erfaßt das Grundstück nur insoweit, als das Eigentum dem Verpflichteten durch Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB übertragen werden sollte, nicht auch einen Miteigentumsanteil, den der Verpflichtete später hinzuerworben hat.
EGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1
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BGH, 08.12.2006 - V ZR 103/06
a) Der nach Art. 233 § 2a EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer ist nicht verpflichtet, dem Grundstückseigentümer gezahlte Anschluss- und ähnliche Beiträge zu erstatten, wenn die endgültige Beitragspflicht vor dem Abschluss eines Kaufvertrags nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz oder dem Eigentumserwerb in einem Bodenordnungsverfahren entstanden ist.
b) Leistet der Grundstückseigentümer dagegen einen Vorschuss auf solche Beiträge und wird eine Vorauszahlung nach Beitragsrecht auf die endgültige Beitragspflicht verrechnet, kann er von dem nach Art. 233 § 2a EGBGB zum Besitz berechtigten Nutzer nach §§ 677, 683 BGB Erstattung verlangen, wenn die endgültige Beitragspflicht nach dem Vertragsschluss oder dem Eigentumserwerb im Bodenordnungsverfahren in seiner Person entsteht. Entsteht sie in der Person eines anderen Eigentümers, richtet sich der Erstattungsanspruch gegen diesen.
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BGH, 09.07.1999 - V ZR 148/98
1. Die Stellung eines Antrags auf Zusammenführung von Gebäude- und Grundstückseigentum gemäß § 64 LwAnpG begründet kein Recht zum Besitz aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB.
2. Selbständiges Gebäudeeigentum ist nicht gemäß § 27 LPGG entstanden, wenn das Vorhaben, ein Gebäude zu errichten, bereits im Anfangsstadium aus von der LPG zu vertretenden Gründen aufgegeben worden ist.
3. § 8 Nr. 3 SachenRBerG begründet kein Recht zum Besitz aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB, wenn das begonnene Vorhaben, ein Gebäude zu errichten, bei Ablauf des 22. Juli 1992 endgültig aufgegeben war.
EGBGB 1986 Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3; LwAnpG § 64; LPGG § 27; SachenRBerG § 8 Nr. 3
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BGH, 17.12.1998 - V ZR 200/97
a) Mit dem Tod eines Begünstigten aus der Bodenreform sind seine Erben Eigentümer der dem Begünstigten aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke geworden (Abweichung von BGHZ 132, 71, 73).
b) Das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum an Bodenreformland war öffentlich-rechtlich überlagert. Die Überlagerung entfiel mit der Aufhebung der Besitzwechselverordnung durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990. Die hierdurch entstandene Regelungslücke wird durch Art. 233 §§ 11 ff EGBGB geschlossen.
c) Der Verschuldensmaßstab, der die Verantwortlichkeit des Schuldners für den Fall seines Unvermögens gegenüber dem Gläubiger bestimmt, gilt auch für die Frage, ob der Schuldner das Unvermögen zu vertreten hat, dem Gläubiger ein stellvertretendes commodum nicht erstatten zu können. Besteht dieses in Geld, findet § 279 BGB keine Anwendung.
EGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1; BGB §§ 279, 281 Abs. 1
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BGH, 14.06.2002 - V ZR 126/01
Der Anspruch des Eigentümers gegen den Träger der öffentlichen Verwaltung auf Entschädigung für die Nutzung eines Grundstücks, das ohne eine Ordnung der rechtlichen Beziehungen im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus für Zwecke der öffentlichen Verwaltung in Anspruch genommen wurde, beruht auf Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB.
Der Anspruch beträgt 2 % p. a. des gemäß § 20 Abs. 2 SachenRBerG geminderten für den Geschoßwohnungsbau in dem Gebiet festgestellten Richtwerts.
EGBGB (1986) Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8
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BGH, 07.11.2003 - V ZR 141/03
1. Nach Maßgabe des Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist die Anwendung des § 892 BGB auch dann ausgeschlossen, wenn ein Wege- und Überfahrtrecht bereits zu Zeiten der DDR in das Grundbuch eingetragen war, dann aber - vor oder nach dem Beitritt - versehentlich gelöscht oder nicht auf ein anderes Grundbuchblatt mitübertragen wurde.
2. Macht das Berufungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch, anstelle eines eigenen Tatbestandes auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug zu nehmen und diesem nur eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen beizufügen, so dürfen sich bei einer Zusammenschau seiner eigenen Darstellungen und der tatsächlichen Feststellungen aus dem Urteil der Vorinstanz keine Widersprüche ergeben. Ist wegen eines solchen Widerspruchs eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht möglich, so ist das Berufungsurteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
EGBGB Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
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BGH, 18.06.1999 - V ZR 354/97
Daß der Erbe eines Begünstigten aus der Bodenreform vor Ablauf des 15. März 1990 einzelne Nächte im Haus des Verstorbenen verbracht und das Hofgrundstück bewirtschaftet hat, genügt nicht für eine Berechtigung nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB.
EGBGB 1986 Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c
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BVerwG, 20.06.2002 - 3 C 8.01
Selbständiges Gebäudeeigentum zu Gunsten einer LPG; Nutzungsrecht; faktische Nutzung; Übertragung zur Nutzung; Nutzung durch den Bebauer.
Eine LPG kann selbständiges Gebäudeeigentum an einem von ihr vor dem 3. Oktober 1990 auf einem fremden Grundstück errichteten Gebäude u. a. auch nach Maßgabe von Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB erworben haben.
EGBGB Art. 233 § 2 b Abs. 1 und 2 i. V. m. § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b
