Rechtsprechung zu Art. 233 EGBGB
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BVerwG, 20.06.2002 - 3 C 8.01

Selbständiges Gebäudeeigentum zu Gunsten einer LPG; Nutzungsrecht; faktische Nutzung; Übertragung zur Nutzung; Nutzung durch den Bebauer.

Eine LPG kann selbständiges Gebäudeeigentum an einem von ihr vor dem 3. Oktober 1990 auf einem fremden Grundstück errichteten Gebäude u. a. auch nach Maßgabe von Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB erworben haben.

EGBGB Art. 233 § 2 b Abs. 1 und 2 i. V. m. § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b

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BGH, 27.10.2000 - V ZR 258/99

Einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, der die Rechtsträgerschaft an einem bebauten volkseigenen Grundstück übertragen war, stand ein Besitzrecht an diesem von ihr genutzten Grundstück nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Buchst. b EGBGB zu.

EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Buchst. b

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BGH, 17.02.2006 - V ZR 236/03

1. Der Erbe, der ein Grundstück aus der Bodenreform vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 veräußert hat, braucht den hierfür erhaltenen Erlös auch insoweit nicht einem "Besserberechtigten" herauszugeben, als er dadurch Nachteile erlitten hat oder erleiden wird, dass er im Vertrauen auf den erhaltenen Erlös seinen Beruf aufgegeben hat und diesen nicht wieder aufnehmen kann.

2. Die Klage auf Herausgabe des Erlöses für ein Grundstück aus der Bodenreform gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB unterbricht auch die Verjährung eines Anspruchs, der gem. § 281 Abs. 1 BGB a. F. funktionell an die Stelle des Herausgabeanspruchs getreten ist.

EGBGB (1996) Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2; BGB §§ 209, 281 Abs. 1 a. F.

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BGH, 17.12.1998 - V ZR 341/97

a) Gegenstand des Anspruchs aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist das in § 281 Abs. 1 BGB bestimmte Surrogat.

b) Haben mehrere Erben nach dem Tod des Begünstigten über ein diesem aus dem Bodenfonds zugewiesenes Grundstück verfügt und den als Gegenleistung erhaltenen Kaufpreis untereinander geteilt, haftet jeder der Erben dem Gläubiger nur insoweit, als ihm der Erlös durch die Teilung zugewiesen wurde.

c) Soweit ein Erbe den von ihm erhaltenen Anteil an dem Erlös vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 verschenkt hat, ist er dem Gläubiger gegenüber frei.

d) Ist die Schenkung nach dem 21. Juli 1992 erfolgt, ist zu prüfen, ob sie dem Erben im Verhältnis zum Gläubiger vorgeworfen werden kann. Die Verkündung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt reicht zur Begründung eines Vorwurfs nicht aus.

EGBGB (1986) Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2; BGB §§ 281 Abs. 1, 421, 279, 276 Ci

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BGH, 07.12.2007 - V ZR 65/07

Die Erklärung eines nach Art. 233 Abs. 3 EGBGB zum Vertreter des unbekannten Eigentümers eines Grundstücks aus der Bodenreform bestellten Landes, das Grundstück an sich selbst aufzulassen, ist wegen Missbrauchs der verliehenen Vertretungsmacht sittenwidrig und nichtig, wenn das Bestehen eines Anspruchs auf Auflassung nicht geprüft worden ist.

EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c; BGB § 138 Abs. 1

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BVerwG, 19.10.2000 - 7 C 91.99

Recht der offenen Vermögensfragen

Vermögenseinziehung; Rehabilitierung; russische Rehabilitierungsentscheidung; Aufhebung der Vermögenseinziehung; redlicher Erwerb; Bodenreformeigentum; Erbe; Zuteilungsfähigkeit


Der gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähige Erbe eines Bodenreformeigentümers kann sich gegenüber dem Restitutionsbegehren eines nach § 2 Abs. 1 VermG Berechtigten auf den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 VermG berufen, wenn der Erblasser bei der Zuteilung des Bodenreformeigentums redlich gewesen ist.

VermG § 1 Abs. 7, § 4 Abs. 2; EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1, Art. 233 § 12 Abs. 3

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BGH, 04.02.2000 - V ZR 260/98

a) Der Fiskus, der Anspruch auf unentgeltliche Auflassung eines ehemaligen Bodenreformgrundstücks hat, kann die Herausgabe von Nutzungen nur insoweit verlangen, als sie auf die Zeit ab Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 entfallen (im Anschluß an BGHZ 140, 223).

b) Der Eigentümer, der nach den Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform Nutzungsentgelt an den Fiskus herauszugeben hat, hat hierbei, anders als der Geldschuldner, für das eigene Zahlungsvermögen nicht einzustehen; gehört das Grundstück nicht zu den Hauswirtschaften oder Schlägen (Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB), ist er frei, wenn er das Entgelt vor der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. Februar 1996 (BGHZ 132, 71) Mitte des Jahres 1996 in Unkenntnis des Auflassungsanspruchs des Fiskus anderweit verwendet hat.

c) An die Stelle des Anspruchs des Fiskus auf Herausgabe des aus einem ehemaligen Bodenreformgrundstück gezogenen Nutzungsentgelts kann der Anspruch auf Herausgabe des durch die Tilgung einer Verbindlichkeit oder durch die Ersparnis von Aufwendungen Erlangten treten, wenn das Entgelt hierfür Verwendung gefunden hat.

EGBGB 1985 Art. 233 § 11 Abs. 4; BGB §§ 667, 281

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BGH, 14.12.2001 - V ZR 212/01

a) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eingeleitet worden, so ist die Voraussetzung, daß sich der Grundstückseigentümer "auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hat", gegeben, wenn er sich auf die in diesem Verfahren notwendigen Verhandlungen zur Durchführung der Bodenneuordnung eingelassen hat. Das ist z. B. der Fall, wenn er einen Landtausch nach § 54 LwAnpG anstrebt.

b) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eingeleitet worden, so bemißt sich das nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB zu zahlende Nutzungsentgelt nach § 43 SachenRBerG; die Vorschrift des § 51 SachenRBerG findet keine Anwendung.

EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8

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BGH, 20.09.2002 - V ZR 198/01

Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. b EGBGB sind entsprechend anzuwenden, wenn der verstorbene Eigentümer eines Grundstücks aus der Bodenreform bis Ablauf des 15. März 1990 zwar nicht im Grundbuch eingetragen war, jedoch in das Grundbuch einzutragen gewesen wäre.

EGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. b

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BGH, 29.11.2002 - V ZR 445/01

a) Der Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist inhaltlich ein Anspruch auf Herausgabe des für die unmöglich gewordene Auflassung erhaltenen Ersatzes nach § 281 Abs. 1 BGB a. F. Ist der Erlös verbraucht, wird der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB a. F. frei. Der Schuldner haftet unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB a. F. auf Schadensersatz.

b) Der Schuldner, der sich auf die Unmöglichkeit der Herausgabe des erlangten Erlöses beruft, genügt seiner Darlegungslast, wenn er behauptet, den Erlös verbraucht zu haben; er muß nicht darlegen, wofür er das Geld im einzelnen verwendet hat.

EGBGB Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2

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