Rechtsprechung zu Art. 234 EGBGB
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BGH, 05.05.1999 - XII ZR 184/97
a) Einem Ehegatten, der im gesetzlichen Güterstand der DDR gelebt und nach dem Beitritt keine Erklärung zur Fortgeltung dieses Güterstandes gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB abgegeben hat, kann bei Scheidung der Ehe nach dem Beitritt gegen den anderen Ehegatten ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR zustehen.
b) Für die Bemessung dieses Ausgleichsanspruchs ist auf den Wert des Alleinvermögens zum Stichtag 3. Oktober 1990 abzustellen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 38/ 92 - FamRZ 1993, 1048).
c) Zur Frage der Erledigung des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage.
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BGH, 29.03.2006 - XII ZB 69/03
Zwischen Ehegatten, die während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Gebiet der ehemaligen DDR hatten und dort vor dem 1. Januar 1992 auf einen vor dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes am 1. September 1986 rechtshängig gewordenen Scheidungsantrag geschieden wurden, findet der Versorgungsausgleich nicht statt, es sei denn, dass beide vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 in die alten Bundesländer übersiedelt sind.
BGB § 1587; EGBGB Artt. 220 Abs. 1, 234 § 6 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
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BVerfG, 29.08.2005 - 1 BvR 219/05
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Erbscheinsverfahren.
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BVerfG, 02.06.2003 - 1 BvR 789/96
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss der Gewährung von Witwen- oder Witwerrente an geschiedene Ehegatten, deren nachehelicher Unterhaltsanspruch sich nach dem Recht bestimmt, welches im Beitrittsgebiet gegolten hat (§ 243 a SGB VI).
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BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvR 1945/99
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren aus dem Versorgungsausgleichsrecht mit einem deutsch-deutschen Sachverhalt. Im Vordergrund steht die Frage, ob das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung verfassungsrechtlich verpflichtet war, die weitere Beschwerde zum ...
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BVerwG, 29.03.2006 - 8 C 10.04
Rückübertragung; Restitution; Bestandskraft der Berechtigtenfeststellung; Aktenwidrigkeit; Grundstücksverkauf nach dem 23. November 1989; ernstliche objektive Zwangslage; Übertragung von hälftigem Bruchteilseigentum; Übertragung eines in ehelicher Vermögensgemeinschaft gesamthänderisch gebundenen hälftigen Eigentumsanteils.
Liegt eine Schädigung eines in ehelicher Vermögensgemeinschaft gesamthänderisch gebundenen Vermögenswertes nur hinsichtlich des Anteils eines Ehegatten vor, kann dies zur Rückübertragung von Bruchteilseigentum führen.
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1
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BGH, 07.09.2005 - XII ZR 316/02
a) Zur dinglichen Rückgewähr eines Grundstücksanteils, wenn der Zuwendungsempfänger diesen von der Großmutter seines - inzwischen geschiedenen - Ehegatten gegen die Einräumung eines Wohnrechts und Pflegeleistungen an die Zuwendende sowie Zahlung einer Abfindung an einen anderen Erbberechtigten erhalten hat.
b) Zur Bemessung der Ausgleichszahlung in solchen Fällen (im Anschluss an die Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/ 96 - FamRZ 1998, 669 und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/ 96 - FamRZ 1999, 365).
BGB § 242; ZGB/ DDR § 45 Abs. 3
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BGH, 15.06.2005 - XII ZR 238/02
a) Zur Mitverpflichtung eines Ehegatten durch den anderen in Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens gemäß § 11 FGB (hier: Abschluß eines Nutzungsvertrages über ein Grundstück zu Erholungszwecken in der damaligen DDR).
b) Die einseitige Erhöhungserklärung gemäß § 6 Nutzungsentgeltverordnung hat rechtsgestaltende Wirkung dahin, daß sich die Höhe der Zahlungsverpflichtung ohne Zustimmung des Nutzers ändert.
c) Stehen auf Seiten des Nutzers mehrere Personen, so muß die Erhöhungserklärung allen Nutzern zugehen. Dabei ist auf der Nutzerseite Stellvertretung zugelassen. Die Erklärung muß aber an alle Nutzer gerichtet sein.
DDR-FGB § 11; NutzEV § 6
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BGH, 13.05.2005 - V ZR 191/04
a) Die entsprechende Anwendung von Art. 234 § 4a EGBBG auf Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz führt nur dazu, daß Nutzer, die gemeinsam mit ihrem Ehegatten anspruchsberechtigt sind, Miteigentum zu gleichen Bruchteilen verlangen können, wenn sie nicht andere Bruchteile bestimmen. Sie ändert dagegen nichts an der alleinigen Anspruchsberechtigung eines Ehegatten, der das Grundstück alleine nutzt.
b) Einer von mehreren gemeinschaftlichen Nutzern kann Feststellung seiner alleinigen Anspruchsberechtigung nur verlangen, wenn die Rechtsgemeinschaft am Bereinigungsanspruch aufgelöst werden soll und die Leistung an den klagenden Nutzer die gebotene Form der Auflösung dieser Gemeinschaft wäre oder wenn die anderen Nutzer der Feststellung der alleinigen Anspruchsberechtigung des Klägers zustimmen (Fortführung von Senatsurt. v. 11. März 2005, V ZR 153/ 04, zur Veröffentlichung bestimmt).
c) Ein Bauwerk dient im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG als Wohnhaus, wenn der Nutzer - bei mehreren jeder von ihnen - auf dem Grundstück am 2. Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt hatte. Wo der Nutzer seinen Lebensmittelpunkt hat, ist in wertender Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Die Beweislast hierfür trägt der Nutzer. Ob der Anspruch bei Verlegung des Lebensmittelpunkts nach dem 2. Oktober 1990 entfällt, bleibt offen.
