Rechtsprechung zu Art. 237 EGBGB
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BGH, 14.03.2003 - V ZR 280/02

a) Dem Eigentumserwerb nach Art. 237 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB steht es entgegen, wenn vor Ablauf der Ausschlußfrist ein Dritter das Eigentum wirksam erworben hat.

b) Dem Eigentumserwerb nach Art. 237 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB steht es nicht entgegen, wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist weder Eigentum des Volkes noch der Abwicklungsberechtigte selbst eingetragen war, stattdessen aber eine durch Ausgliederung und Umwandlung begründete Gesellschaft, die in die Funktion des Abwicklungsberechtigten eingetreten ist und deren Anteile zu 100 % von dem Abwicklungsberechtigten gehalten werden.

EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2

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BGH, 08.12.2000 - V ZR 489/99

a) Art. 237 § 1 EGBGB erfaßt unter dem Tatbestandsmerkmal der "sonstigen Überführung in Volkseigentum" auch rein faktische Vorgänge, falls diesen ein staatlicher Wille und nicht nur ein Versehen zugrunde lag.

b) Danach können in Ausnahmefällen auch Eigentumsumschreibungen aufgrund fehlerhafter Fiskuserbschaften Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen.

EGBGB Art. 237 § 1

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BGH, 17.11.2000 - V ZR 487/99

a) Die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ist vom Grundstückseigentümer gleicherweise durch die Klage gegen den nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums Berechtigten wie gegen den nach dem Vermögenszuordnungsgesetz Verfügungsberechtigten gewahrt.

b) Die Beteiligung ehemaligen Volkseigentums an einem Nachlaß, zu dem zur Wohnungsversorgung genutzte Grundstücke zählen, ist nicht nach Art. 22 Abs. 4 EinigVtr in das Eigentum der Kommune übergegangen; dies gilt auch, wenn solche Grundstücke alleiniger Nachlaßgegenstand waren.

c) Die Ausschlußfristen des Art. 237 § 2 EGBGB wurden durch Einreichung der Klage am 30. September 1998 gewahrt, wenn die Zustimmung "demnächst" (§ 270 Abs. 3 ZPO) erfolgt ist.

EGBGB Art. 237 § 2; EinigVtr Art. 22; VZOG § 8; ZPO § 270 Abs. 3

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BGH, 03.11.2000 - V ZR 189/99

a) Enteignungen aus der Zeit der DDR, deren Folgen nicht besonders (etwa im Vermögensgesetz) geregelt sind, bleiben unbeachtlich, wenn sie nach der damaligen Rechtslage keine Wirksamkeit erlangt haben und nicht dem Bestandsschutz des Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen (im Anschluß an BGHZ 129, 112).

b) Enteignungen zugunsten des Parteivermögens (hier: Organisationseigener Betrieb) nehmen am Bestandsschutz des Art. 237 § 1 EGBGB nicht teil.

c) Zivilrechtliche Ansprüche des Eigentümers scheitern nicht daran, daß das Grundstück Gegenstand eines Investitionsvorrangbescheids geworden ist.

d) Enteignungen nach dem Aufbaugesetz der DDR bedurften zu ihrem Wirksamwerden der Bekanntgabe an den Betroffenen.

EinigVtr Art. 19; VermG § 1; EGBGB Art. 237 § 1; InVorG § 2; DDR: PartG § 20 b; DDR: AufbauG § 14

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BVerwG, 13.10.2005 - 3 C 42.04

Vermögenszuordnung; landwirtschaftliche Nutzfläche; kohlehaltiges Grundstück; Bodenreform; Bodenreformeigentum; Arbeitseigentum; Bodenbenutzungsschein; Bodenfonds; nichtiger DDR-Verwaltungsakt; Rücknahme rechtswidriger DDR-Verwaltungsakte; Buchersitzung des Fiskus; Ermächtigungsgrundlage für Zuordnungsbescheid.

Kohlehaltige Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren, durften nach damaliger Rechtslage in der Mark Brandenburg nicht an Neubauern ausgegeben werden. Ihre Wiedereinziehung zum Bodenfonds kam daher der Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung gleich; sie war nach DDR-Recht wirksam.

Die Buchersitzung des Fiskus nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB kann durch Zuordnungsbescheid festgestellt werden.

3. DVO/ TreuhG § 3; EV Art. 19; EGBGB Art. 233 § 11, Art. 237 § 2

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BVerwG, 13.10.2005 - 3 C 43.04

Vermögenszuordnung; landwirtschaftliche Nutzfläche; kohlehaltiges Grundstück; Bodenreform; Bodenreformeigentum; Arbeitseigentum; Bodenbenutzungsschein; Bodenfonds; nichtiger DDR-Verwaltungsakt; Rücknahme rechtswidriger DDR-Verwaltungsakte; Buchersitzung des Fiskus; Ermächtigungsgrundlage für Zuordnungsbescheid.

Kohlehaltige Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren, durften nach damaliger Rechtslage in der Mark Brandenburg nicht an Neubauern ausgegeben werden. Ihre Wiedereinziehung zum Bodenfonds kam daher der Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung gleich; sie war nach DDR-Recht wirksam.

Die Buchersitzung des Fiskus nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB kann durch Zuordnungsbescheid festgestellt werden.

3. DVO/ TreuhG § 3; EV Art. 19; EGBGB Art. 233 § 11, Art. 237 § 2

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BVerwG, 13.10.2005 - 3 C 46.04

Vermögenszuordnung; landwirtschaftliche Nutzfläche; kohlehaltiges Grundstück; Bodenreform; Bodenreformeigentum; Arbeitseigentum; Bodenbenutzungsschein; Bodenfonds; nichtiger DDR-Verwaltungsakt; Rücknahme rechtswidriger DDR-Verwaltungsakte; Buchersitzung des Fiskus; Ermächtigungsgrundlage für Zuordnungsbescheid.

Kohlehaltige Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren, durften nach damaliger Rechtslage in der Mark Brandenburg nicht an Neubauern ausgegeben werden. Ihre Wiedereinziehung zum Bodenfonds kam daher der Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung gleich; sie war nach DDR-Recht wirksam.

Die Buchersitzung des Fiskus nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB kann durch Zuordnungsbescheid festgestellt werden.

3. DVO/ TreuhG § 3; EV Art. 19; EGBGB Art. 233 § 11, Art. 237 § 2

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BVerwG, 13.10.2005 - 3 C 48.04

Vermögenszuordnung; landwirtschaftliche Nutzfläche; kohlehaltiges Grundstück; Bodenreform; Bodenreformeigentum; Arbeitseigentum; Bodenbenutzungsschein; Bodenfonds; nichtiger DDR-Verwaltungsakt; Rücknahme rechtswidriger DDR-Verwaltungsakte; Buchersitzung des Fiskus; Ermächtigungsgrundlage für Zuordnungsbescheid.

Kohlehaltige Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren, durften nach damaliger Rechtslage in der Mark Brandenburg nicht an Neubauern ausgegeben werden. Ihre Wiedereinziehung zum Bodenfonds kam daher der Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung gleich; sie war nach DDR-Recht wirksam.

Die Buchersitzung des Fiskus nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB kann durch Zuordnungsbescheid festgestellt werden.

3. DVO/ TreuhG § 3; EV Art. 19; EGBGB Art. 233 § 11, Art. 237 § 2

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BGH, 06.06.2003 - V ZR 320/02

Die auf ein gesetzliches Notprozeßführungsrecht gestützte Grundbuchberichtigungsklage einzelner Separationsinteressenten wahrt die Frist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht, wenn die Interessenten bereits von der Gemeinde zur Geltendmachung des Eigentums der Interessentengesamtheit ermächtigt sind, dies aber nicht offenlegen.

EGBGB Art. 233 § 10, Art. 237 § 2; BGB § 744 Abs. 2

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BGH, 21.07.2000 - V ZR 393/99

Der Nachlaßpfleger kann als Vertreter nur eines Miterben und zugleich im eigenen Namen Grundbuchberichtigung verlangen. Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB gilt nicht, wenn Eigentum des Volkes nach dem 2. Oktober 1990 eingetragen worden ist.

BGB § 894; EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2

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