Rechtsprechung zu Art. 25 EGBGB
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BVerwG, 09.12.2004 - 7 C 9.04

Schädigung während der NS-Zeit; Rechtsnachfolger; Fiskuserbrecht; ausländischer Staat; Anmeldung; Nachweis Erbberechtigung.

§ 2 Abs. 1 Satz 4 VermG schließt das Erbrecht des deutschen Staates nach einem jüdischen Verfolgten aus. Mangels einer planwidrigen Regelungslücke kommt eine erweiternde Auslegung der Vorschrift in dem Sinne, dass zugunsten der jüdischen Gemeinschaft auch ausländische Staaten von der Erbfolge ausgeschlossen sind, nicht Betracht.

Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Erbberechtigung nach einem jüdischen Verfolgten nicht ohne Erbschein nachweisbar ist, hat das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 181 Abs. 2 Satz 1 BEG die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.

VermG § 1 Abs. 6; § 2 Abs. 1 Satz 3, Satz 4; § 31 Abs. 1 c; EGBGB Art. 25 Abs. 1; BEG § 181 Abs. 1, Abs. 2

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BGH, 10.05.2000 - IV ZR 171/99

Ansprüche aus dem Vermögensgesetz auf Restitution eines Grundstücks sind nicht als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren, wenn nach dem maßgebenden ausländischen Kollisionsrecht nur insoweit auf deutsches Recht als das Recht der belegenen Sache zurückverwiesen wird (im Anschluß an BGHZ 131, 22).

EGBGB Art. 4 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 22.03.2006 - IV ZR 93/05

1. Die Aufteilung des Nachlasses in einer letztwilligen Verfügung zwischen der ehelichen Familie einerseits und der Mutter der nichtehelichen Kinder, die lediglich als deren Ersatzerben bestimmt sind, andererseits kann als schlüssige Enterbung der nichtehelichen Kinder durch Vergabe des Nachlasses an andere zu werten sein.

2. Der im Wege einer Stufenklage geltend gemachte Leistungsanspruch verjährt nicht, solange der Kläger aus dem Titel über einen Hilfsanspruch vollstreckt oder sich insoweit gegen eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zur Wehr setzt; endet das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage durch einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt, gerät das mit der Stufenklage betriebene Verfahren erst nach Unterlassen des Widerrufs in Stillstand.

BGB § 1938; BGB § 211 Abs. 2 a. F. (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F.)

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BGH, 24.01.2001 - IV ZB 24/00

Ist der nach BGB beerbte Erblasser nicht Eigentümer eines Grundstücks in der DDR, sondern daran nur gesamthänderisch im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt, tritt insoweit grundsätzlich eine Nachlaßspaltung nicht ein.

BGB §§ 2032 ff.; DDR: ZGB §§ 400 ff.; DDR: RAnwG § 25 Abs. 2

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BVerwG, 30.06.2005 - 7 C 15.04

Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks; Berechtigter; Rechtsnachfolger; Erbe; Miterbe; Erbteilsübertragung.

Haben die übrigen Miterben eines verstorbenen Geschädigten vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes ihre Anteile an dem Nachlass des Geschädigten einem Miterben übertragen, ist allein dieser Miterbe Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG.

VermG § 2 Abs. 1 Satz 1; BGB § 133, § 157, § 2033 Abs. 1 Satz 1, § 2033 Abs. 2

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BGH, 07.07.2004 - IV ZR 135/03

Die Auslegung eines Testaments im Sinne einer Erbeinsetzung setzt nicht notwendig voraus, daß dem Erben dem Werte nach der größte Teil des Nachlasses verbleibt.

Weist der Erblasser den Abkömmlingen im Testament ihren gesetzlichen Pflichtteil zu und ist darin keine Erbeinsetzung zu sehen, steht noch nicht fest, ob die Abkömmlinge auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht beschränkt oder ob sie mit Vermächtnissen in Höhe ihrer Pflichtteilsquote bedacht werden sollten. Das hängt davon ab, ob der Erblasser die Abkömmlinge begünstigen oder ihnen nur belassen wollte, was er ihnen nach dem Gesetz nicht entziehen konnte.

Ein deutscher Erblasser kann durch ein gemäß § 2247 BGB gültiges eigenhändiges Testament wirksam auch über ein in Florida/ USA belegenes Grundstück verfügen, obwohl diese Testamentsform dort nicht zulässig ist, die USA nicht dem Haager Testamentsformübereinkommen beigetreten sind und für das dort belegene Grundstück im übrigen das Erbrecht Floridas gilt (Art. 3 Abs. 3 EGBGB).

BGB § 2087 Abs. 2, § 2304

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BGH, 17.04.2002 - IV ZR 259/01

Ob die Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR durch einen erst nach dem 3. Oktober 1990 verstorbenen Erblasser im Hinblick auf Pflichtteilsergänzungsansprüche als Schenkung zu beurteilen ist, richtet sich nach den Wertverhältnissen bei Vollzug des Vertrages. Lag damals ein entgeltliches Geschäft vor, kann daraus durch die Wertsteigerung des Grundstücks nach der deutschen Einigung kein auch nur teilweise unentgeltliches Geschäft geworden sein.

BGB § 2325

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