Rechtsprechung zu Art. 30 EGBGB
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BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 255/00

Internationales Privatrecht; Arbeitsvertragsstatut; Eingriffsnormen; Entgeltfortzahlung; Zuschuß zum Mutterschaftsgeld

1. Bei Flugbegleitern im internationalen Flugverkehr kommt zur Bestimmung des Arbeitsvertragsstatuts die Regelanknüpfung an den Arbeitsort nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB grundsätzlich nicht in Betracht. Das für Flugbegleiter im internationalen Flugverkehr zwingende Recht bestimmt sich auch nicht nach dem Recht des Staates, in dem das Flugzeug registriert ist. Gemäß Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB ist das Recht des Staates maßgebend, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.

2. § 3 EFZG und § 14 Abs. 1 MuSchG sind Eingriffsnormen i. S. v. Art. 34 EGBGB.

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BGH, 28.03.2003 - V ZR 261/02

a) Für die Gehaltsklage aus dem Dienstverhältnis eines Geistlichen der Heilsarmee ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch dann gegeben, wenn die Begründetheit des Anspruchs davon abhängt, ob der Geistliche wirksam aus dem Dienst entlassen worden ist.

b) Für den Justizgewährungsanspruch gegenüber einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft ist bei einer innerkirchlichen Streitigkeit weder die Unterscheidung von Amts- und Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher Folge von Bedeutung.

c) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schränkt nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Entscheidung.

d) Besteht die Möglichkeit, innerkirchliche Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneigener Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen, besteht für die Anrufung staatlicher Gerichte vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs kein Rechtsschutzbedürfnis.

e) Eine von der geistlichen Grundordnung und von dem Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht kann durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

f) Die Wirksamkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.

g) Auch bestandskräftig gewordene Entscheidungen eines kirchlichen Gerichts unterliegen nur der Wirksamkeitskontrolle.

h) Die Frage, ob ein Geistlicher aus dem Dienst wirksam entlassen ist, unterfällt der autonomen Entscheidung der Kirche oder Glaubensgemeinschaft.

GG Art. 140 i. V. m. WRV Art. 137 Abs. 3

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BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 134/07

1. Die Vertragsparteien dürfen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen das für ihren Vertrag maßgebende nationale Recht wählen. Die Voraussetzungen einer konkludenten Rechtswahl bestimmen sich nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB. Danach ist ausreichend, dass sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergibt.

2. Die Wahl ausländischen Rechts berührt nach Art. 34 EGBGB nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das nach dem Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln (Eingriffsnormen). Eine solche zwingende Wirkung hat § 8 TzBfG nicht. Die Vorschrift dient vorrangig den Individualinteressen der Arbeitnehmer und nicht öffentlichen Gemeinwohlinteressen. Sie gleicht das Interesse des Arbeitnehmers an einer Verringerung der Arbeitszeit gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an einer Beibehaltung der längeren Arbeitszeit aus. Zwar soll § 8 TzBfG Teilzeitarbeit fördern und dadurch auch Entlastungseffekte auf dem Arbeitsmarkt bewirken. Dieses öffentliche Interesse wird lediglich als Reflex des vorrangig individuellen Zwecken dienenden Anspruchs auf Teilzeitarbeit mittelbar gefördert.

Flugbegleiter - internationale Zuständigkeit

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BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 627/02

Kündigung; Internationales Privatrecht

Tatbestand: Die Parteien streiten noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung nach belgischem Recht.

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BAG, 09.07.2003 - 10 AZR 593/02

Sozialkassenverfahren - Vereinbarung italienischen Rechts

Tatbestand: Die klagende Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe VVaG (im folgenden ZVK) ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Sie zieht nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) Beiträge ...

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BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 902/06

Kündigungsschutzgesetz - Anwendungsbereich

§ 23 Abs. 1 KSchG erfasst nur Betriebe, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen.

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BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 301/03

Internationale Zuständigkeit für Betriebsrenten

1. Der für § 29 ZPO maßgebliche Erfüllungsort ist dem nach deutschem internationalem Privatrecht anzuwendenden materiellen Recht zu entnehmen (lex causae).

2. Nach § 269 BGB besteht bei Arbeitsverhältnissen in der Regel ein einheitlicher Erfüllungsort. Er gilt grundsätzlich auch für Versorgungsansprüche. Die Besonderheiten der zugesagten Versorgung können jedoch dazu führen, dass der Erfüllungsort für die Versorgungsleistungen vom früheren gewöhnlichen Arbeitsort abweicht.

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BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 116/04

Gleichbehandlung - Maßregelungsverbot - Abfindung

Ein Arbeitgeber verletzt weder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch verstößt er gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, wenn er die Zahlung einer freiwilligen Abfindung davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht gerichtlich vorgeht.

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BAG, 20.06.2007 - 10 AZR 302/06

Geltungsbereich des VTV und Einschränkung der AVE

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte einen von den für allgemeinverbindlich erklärten Sozialkassentarifen des Baugewerbes erfassten Betrieb unterhalten und deshalb für die Monate März 2002 bis August 2004 Sozialkassenbeiträge iHv. 75. 403, 38 Euro zu leisten hat.

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BAG, 06.11.2002 - 5 AZR 617/01

Bürgenhaftung für Mindestlohn

1. Unternehmen i. S. v. § 1 a AEntG sind Bauunternehmen.

2. Die in § 1 a AEntG geregelte Bürgenhaftung des Bauunternehmers ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

3. § 1 a AEntG ist nicht offenkundig mit der durch Art. 49 EG geschützten Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Dem EuGH wird daher im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob Art. 49 EG der in § 1 a AEntG angeordneten Bürgenhaftung von Bauunternehmen entgegensteht, wenn der Entgeltschutz der Arbeitnehmer nicht vorrangiges oder nur nachrangiges Ziel des Gesetzes ist.

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