Rechtsprechung zu Art. 40 EGBGB
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BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03
Gründe: A. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die im Wege der Rechtshilfe beantragte Zustellung einer Klage auf Schadensersatz in Höhe von 17 Mrd. US-Dollar, mit der sie vor einem Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch genommen werden soll. Mit ...
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BGH, 07.12.2004 - XI ZR 366/03
a) Zur internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.
b) Zur internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bei Ansprüchen aus Darlehen.
c) Die Entscheidungsbefugnis des nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ für die Entscheidung über deliktische Ansprüche international zuständigen Gerichts erstreckt sich nicht auf die Prüfung anderer, nicht deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlagen (Bestätigung von BGHZ 132, 105 ff. und BGHZ 153, 173 ff.).
EuGVÜ Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3
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BGH, 07.11.2002 - I ZR 175/00 - Sender Felsberg
a) Erdgebundene Rundfunksendungen, die über einen inländischen Sender an die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden, unterliegen auch dann dem Tatbestand des Senderechts (§ 20 UrhG), auf den die §§ 76 und 86 UrhG Bezug nehmen, wenn sie von einem grenznahen Senderstandort aus gezielt für die Öffentlichkeit im benachbarten Ausland abgestrahlt werden und im Inland nur in sehr geringem Umfang empfangen werden können.
b) Es ist bei solchen Rundfunksendungen Sache des Bestimmungslandes als Schutzland zu entscheiden, ob es die Sendungen den nach seiner Rechtsordnung gewährten Schutzrechten unterwirft. Geschieht dies, ist bei der Bemessung der Höhe von Vergütungsansprüchen, die eine Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten nach inländischem Recht wegen solcher für das Ausland bestimmter Rundfunksendungen geltend machen kann, zu berücksichtigen, daß die Rundfunksendungen auch im Bestimmungsland mit entsprechenden Vergütungsansprüchen belastet sind.
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BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05
Nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/ 2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat.
Brüssel I-VO Art. 11 Abs. 2 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b (früher: EuGVVO)
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BGH, 05.10.2006 - I ZR 7/04 - SchuldenHulp
Die Zulässigkeit einer aus dem Ausland erbrachten Rechtsdienstleistung, welche die Regelung des Rechtsverhältnisses von im Inland ansässigen Parteien betrifft (hier: Schuldenbereinigung nach §§ 305 ff. InsO), ist nach dem Rechtsberatungsgesetz zu beurteilen.
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BGH, 01.12.2005 - III ZR 191/03
a) Für die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB), die nicht zu einer Warenbestellung geführt hat, ist der internationale Gerichtsstand des Vertrags (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) eröffnet.
b) Der Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), ergibt sich aus dem - nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmenden nationalen Recht.
c) Art. 34 des (deutschen) EGBGB beruft für die Entscheidung über Ansprüche aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht (§ 661a BGB).
d) Der nach deutschem Recht bestimmte Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Adressaten der Gewinnzusage.
BGB §§ 269, 661a; EGBGB Art. 34; EuGVÜ Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 1; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 1 lit. a und c
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BGH, 13.05.2004 - I ZR 264/00 - Rotpreis-Revolution
Zur Frage der Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts auf die in einer inländischen Tageszeitung veröffentlichte Ankündigung einer im Ausland stattfindenden Sonderveranstaltung.
UWG a. F. § 7 Abs. 1
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BGH, 15.07.2008 - VI ZR 105/07
a) Die Regelungen des internationalen Privatrechts, wozu auch die einschlägigen Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts sowie die von Deutschland ratifizierten kollisionsrechtlichen Staatsverträge gehören, beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf ankäme, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung ausländischen Rechts beruft.
b) Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/ 71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge zu gewähren haben.
c) Die Vorschriften der EWG-VO 1408/ 71 lassen grundsätzlich sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Beschäftigungsstaates bereits begründet sind, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unterliegt.
EWG-VO 1408/ 71 Art. 93; SGB VII § 105; ZPO § 293
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BGH, 01.07.2008 - VI ZR 188/07
Kommt es in Deutschland zu einem Unfall, der darauf beruht, dass sich von einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen ein Teil löst, und hat der belgische Haftpflichtversicherer der den Auflieger ziehenden Sattelzugmaschine mit luxemburgischen Kennzeichen die im System der Grünen Karte regulierten Ansprüche der bei dem Unfall Geschädigten ausgeglichen, so besteht kein Ausgleichsanspruch des belgischen Versicherers gegen das Deutsche Büro Grüne Karte.
PflVG § 3 Nr. 1; AuslPflVG § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1, § 17
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BGH, 24.05.2007 - I ZR 42/04 - Staatsgeschenk
a) Ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht aus § 17 Abs. 1 UrhG ist nicht gegeben, wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung das Original oder ein Vervielfältigungsstück des geschützten Werkes nur symbolisch übergeben wird.
b) Wird bei einer öffentlichen Veranstaltung, bei der keine urheberrechtliche Nutzungshandlung stattfindet, auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst (hier: ein ohne Zustimmung des Eigentümers auf Segmenten der Berliner Mauer angebrachtes Gemälde) in besonderer Weise hingewiesen, hat der Urheber jedenfalls dann keinen Anspruch auf Benennung nach § 13 UrhG, wenn er sich selbst zuvor nicht zu seinem Werk bekannt hat (etwa durch Anbringung einer Urheberbezeichnung).
