Rechtsprechung zu Art. 40 EGBGB
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BGH, 18.07.2006 - X ZR 142/05

Die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erstreckt sich auch auf solche Einrichtungen des Vertragshotels, die er im Reisekatalog nicht erwähnt hat, sofern sie aus der Sicht des Reisenden als Bestandteil der Hotelanlage erscheinen. Dies gilt auch, wenn der Hotelbetreiber für die Benutzung der Einrichtung ein gesondertes Entgelt erhebt.

BGB §§ 651 f, 823 Abs. 1

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BGH, 18.07.2006 - X ZR 44/04

Bewirbt der Reiseveranstalter eine Unterkunft mit "kindgerechter Ausstattung", kann das Vorhandensein einer notwendig zu benutzenden Eingangstür aus nicht bruchsicherem Glas und ohne sichtbare Kennzeichnung eine Verletzung der dem Reiseveranstalter obliegenden Verkehrssicherungspflicht darstellen.

BGB § 651a ff.; §§ 823, 847 a. F.

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BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02

a) Der inländische Vertriebsbeauftragte einer ausländischen Investmentgesellschaft, der von ihr zur Entgegennahme etwaiger Widerrufserklärungen der Anleger bestellt worden ist, hat als "Repräsentant" der Gesellschaft i. S. von § 6 AuslInvestmG auch dann zu gelten, wenn sie ihn in ihrem Prospektmaterial - entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG - nicht ausdrücklich als solchen benannt und eine Vertriebsanzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß § 7 AuslInvestmG unterlassen hat.

b) Ein Vertrag über eine stille Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft ist einer Rechtwahl gemäß Art. 27 EGBGB zugänglich und unterliegt nicht der Bereichsausnahme gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.

c) Zur Haftung einer Anlagegesellschaft aus c. i. c. wegen irreführender Vertragsgestaltung.

d) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 lit. f und des § 8 Abs. 1 AuslInvestmG sind Schutzgesetze i. S. von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Kapitalanleger.

e) Die an dem formell und materiell unzulässigen Vertrieb ausländischer Investmentanteile leichtfertig mitwirkenden inländischen Funktionsträger einer Auslandsgesellschaft können den Anlegern gegenüber aus § 826 BGB schadensersatzpflichtig sein.

AGBG § 9; AuslInvestmG § 1, § 2, § 4 lit. f, § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 6, § 7, § 8, § 11, § 12, § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 276, § 823 Abs. 2, § 826; EGBGB Art. 27, Art. 37 Abs. 1 Nr. 2

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BGH, 12.11.2003 - VIII ZR 268/02

1. Zu Fragen einer Sachwalterhaftung im Rahmen des Abschlusses eines Franchisevertrages.

2. Zur Überprüfung der auf die Entscheidung des Rechtsstreits anzuwendenden Rechtsordnung durch das Revisionsgericht.

BGB § 276 a. F.; ZPO § 545

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BGH, 23.06.2003 - II ZR 305/01

Bei der Ermittlung ausländischen Rechts darf sich der Tatrichter nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muß unter Ausschöpfung der ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen.

ZPO § 293

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BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99 - Laubhefter

1. Als nicht hinreichend bestimmt ist ein Unterlassungsantrag anzusehen, der auf das Verbot des Inverkehrbringens einer Vorrichtung gerichtet ist, die "nach Farbe, Gesamtaussehen, Abmessungen, Form, typischer Anordnung der Bauteile, technischer Gestaltung und Funktionsweise zu Verwechslungen mit dem Klagemodell geeignet" ist. Daran ändert auch der in dem Antrag enthaltene Hinweis nichts, daß sich die Unterlassungspflicht insbesondere auf näher bezeichnete Teile der Vorrichtung erstrecken soll, die "zusammen das verwechslungsfähige Gesamtbild prägen und damit das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen", sofern diese Bauteile wiederum so allgemein oder unbestimmt beschrieben sind, daß ihre Benennung zur Verdeutlichung der untersagten Wettbewerbshandlung nichts Entscheidendes beiträgt.

2. Zu den beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für technische Erzeugnisse (hier: Laubhefter für den Weinbau) geltenden Besonderheiten.

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4; UWG § 1

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