Rechtsprechung zu Art. 43 EGBGB
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BGH, 29.05.2000 - II ZR 334/98

a) Die Genehmigung der im Ausland getroffenen Verfügung eines Nichtberechtigten über ein dort belegenes Schiff (ohne inländischen Heimathafen) richtet sich nach dessen Verbringung in einen inländischen Heimathafen nach deutschem Recht (§ 185 Abs. 2 BGB).

b) Zu den Anforderungen, die an die konkludente Genehmigung der Verfügung eines Nichtberechtigten durch den Berechtigten (§ 185 Abs. 2 BGB) nach zuvor bedingt erklärter Einwilligung in die Verfügung (§§ 183, 185 Abs. 1, 158 BGB) zu stellen sind.

c) Übergibt der Eigentümer eines Schiffs dieses einem ausländischen Unternehmen zum Zweck seiner Veräußerung im Ausland, so ist auf die Veräußerungsermächtigung das Statut des (dinglichen) Veräußerungsgeschäfts anzuwenden.

EGBGB Art. 43 Abs. 3, 45 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 185 Abs. 2

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BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 273/03

Die Vermutung, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt nicht, wenn solche Anknüpfungspunkte zu einem anderen als dem vermuteten Recht führen, die an Gewicht den von der Vermutung verwendeten Anknüpfungspunkt deutlich übertreffen, und sich ein anderes Zentrum des Leistungsaustauschs eindeutig ermitteln läßt.

Das kann bei einem Kaufvertrag über eine Forderung gegenüber dem nach Deutschland weisenden Sitz des Verkäufers der Fall sein, wenn die deutschem Recht unterliegende Forderung durch eine an einem französischen Grundstück bestellte Hypothek gesichert ist, es dem Käufer entscheidend auf den Erwerb der Hypothek ankommt, eine Beurkundung des Kaufvertrags durch einen französischen Notar in französischer Sprache erfolgen und die Parteien dabei von französischen Rechtsanwälten vertreten werden sollen und der Kaufpreis in französischer Währung vereinbart ist.

EGBGB Art. 28 Abs. 2, Abs. 5

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BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 268/04

Zum Erfordernis einer Rüge von Rechtsmängeln in angemessener Frist gemäß Art. 41, Art. 43 Abs. 1 CISG.

CISG Art. 41 und Art. 43 Abs. 1

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BGH, 11.07.2003 - V ZR 414/02

Bei Einreichung einer im Ausland zuzustellenden Klage obliegt es dem Kläger weder, eine besondere Art der Zustellung zu beantragen, noch ohne eine Aufforderung durch das Gericht weitere Exemplare der Klageschrift einzureichen, deren es zur Zustellung im Ausland bedarf.

ZPO § 270 Abs. 3 a. F.

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