Rechtsprechung zu § 25 EGZPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
2

BGH, 18.09.2003 - V ZB 9/03

a) Die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage kann sich, auch wenn sich an ihr kein Streit in Rechtsprechung oder Literatur entzündet hat, aus ihrem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise (hier: Rechtsanwälte und Rechtsbeistände) ergeben.

b) Einer besonderen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, der Klärungsfähigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache bedarf es nicht, wenn sich dies unmittelbar aus dem Prozeßrechtsverhältnis ergibt.

c) Die Beschränkung der forensischen Tätigkeit der in die Rechtsanwaltskammer aufgenommenen Rechtsbeistände in Zivilsachen auf die Amtsgerichte verletzt deren Rechte aus Art. 12 GG nicht.

GG Art. 12; ZPO §§ 78, 574 Abs. 2 Nr. 1, 575 Abs. 3 Nr. 2; EGZPO § 25; BRAO § 209

Volltext bei lexetius.com

2
von
2

BGH, 26.03.2003 - VIII ZB 104/02

Im Wege der Prozeßkostenhilfe dürfen - außer Rechtsanwälten - nur solche Rechtsbeistände und Prozeßagenten beigeordnet werden, die nach § 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden sind (vgl. § 25 EGZPO). Eine Beiordnung anderer Rechtsbeistände oder Prozeßagenten scheidet aus.

ZPO § 121 Abs. 2

Volltext bei lexetius.com

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht