Rechtsprechung zu § 26 EGZPO
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BGH, 13.07.2005 - XII ZR 303/02

a) Zu den Anforderungen an ein Berufungsurteil, gegen das (hier: nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde) die Revision stattfindet (Fortführung von Senatsbeschluß BGHZ 156, 97 ff.).

b) Zur Notwendigkeit eines Tatbestandes und der Wiedergabe der zweitinstanzlichen Anträge in einem der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegenden Urteil in einem Berufungsverfahren, für das nach § 26 Nr. 5 EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung weitergelten.

ZPO n. F. §§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 540 Abs. 1; ZPO a. F. 543 Abs. 1 und 2

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BGH, 15.06.2005 - XII ZR 104/02

Die Beschwer eines zur Räumung und daneben zum Abriß bestimmter Gebäude Verurteilten bemißt sich für den Räumungsausspruch nach § 8 ZPO und für die gesonderte Verurteilung zum Abriß der Gebäude gemäß § 3 ZPO nach den Kosten für deren Entfernung.

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO §§ 3, 8

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BGH, 20.04.2005 - XII ZR 92/02

Die Beschwer eines zur Beseitigung von Kontaminationen Verurteilten bemißt sich nicht nach dem vom Kläger behaupteten, sondern nach dem tatsächlichen, vom Gerichtssachverständigen festgestellten Kostenaufwand (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZB 33/ 04 - NJW 2004, 3488 ff.).

EGZPO § 26 Nr. 8

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BGH, 11.11.2004 - VII ZR 95/04

Zur Beschwer des Klägers, der mit der Klage einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat und dem statt dessen die Mängelbeseitigungskosten als Vorschuß zuerkannt worden sind.

EGZPO § 26 Nr. 8

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BGH, 13.10.2004 - XII ZR 110/02

In einem Berufungsurteil, das auf eine nach dem 31. Dezember 2001 geschlossene mündliche Verhandlung ergeht, ist eine Beschwer nicht festzusetzen. Geschieht dies dennoch, ist das Revisionsgericht daran nicht gebunden.

EGZPO § 26 Nr. 8

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BGH, 05.11.2003 - XII ZB 140/02

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Rechtsanwalt nur die Berechnung und Notierung einfacher und geläufiger Fristen seinem Büropersonal überlassen darf, nicht dagegen komplizierte Fristberechnungen, wie sie etwa in der Übergangszeit geänderter Vorschriften zum Fristenlauf anfallen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO liegen bei dieser Fallgestaltung nicht vor.

ZPO §§ 574 Abs. 2, 519 Abs. 2 a. F.; EGZPO § 26 Nr. 5

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BGH, 01.10.2003 - VIII ZR 326/02

Ein Berufungsurteil, das in einem Verfahren ergeht, für das gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung weitergelten, muß nach § 543 Abs. 2 ZPO a. F. auch dann einen Tatbestand enthalten, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zuläßt, diese Entscheidung aber der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt.

ZPO a. F. § 543 Abs. 2

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BGH, 17.09.2003 - IV ZR 83/03

Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei Verbandsklagen gem. §§ 13 ff. AGBG zur Überprüfung von Tarifklauseln in Krankenversicherungsverträgen.

EGZPO § 26 Nr. 8, ZPO § 544, AGBG § 13

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BGH, 13.12.2004 - II ZR 249/03

a) Gegen ein unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergangenes Berufungsurteil findet eine Gehörsrüge in entsprechender Anwendung des § 321 a ZPO auch dann nicht statt, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, diese Entscheidung aber einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO unterliegt.

b) Macht eine Prozeßpartei nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde auf eine mit dem Hinweis auf prozessuale Risiken verbundene Anregung des Berufungsgerichts zusätzlich von einer nach § 321 a ZPO nicht statthaften Gehörsrüge Gebrauch, ist diese nicht nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz als zulässig zu behandeln (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 10/ 03, NJW 2004, 1598).

ZPO § 321a, § 544

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BGH, 01.12.2004 - IV ZR 1/04

Der Wert des Beschwerdegegenstands erhöht sich nicht über den Betrag der Verurteilung hinaus, wenn der Beklagte, der mit dem Rechtsmittel seinen Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgen will, neben anderen Einwendungen auch mit einem hilfsweise geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht ohne Erfolg geblieben war.

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1

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