Rechtsprechung zu § 10 EnWG
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BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 140/04

Die Notversorgung mit Strom zum Allgemeinen Tarif durch den Energieversorger, der nach § 10 EnWG die Versorgung von Letztverbrauchern durchzuführen hat, entspricht auch bei einem Abnehmer, der einen energieintensiven Gewerbebetrieb führt, dessen Interesse und mutmaßlichen Willen, wenn sein Vertragspartner, mit dem er einen Stromlieferungsvertrag geschlossen hat, ihn pflichtwidrig nicht beliefert und andernfalls eine Unterbrechung der Stromversorgung eintreten würde.

Ein Schadensersatzanspruch des Abnehmers wegen Verletzung der den Energieversorger gemäß § 681 Satz 1 BGB treffenden Pflicht, ihm die Aufnahme der Notversorgung anzuzeigen, sobald dies tunlich ist, ist nicht wegen eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB gemindert, weil der Vertragspartner des Abnehmers es unterlassen hat, die Stromversorgung vertragsgemäß durchzuführen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/ 04, zur Veröffentlichung bestimmt).

BGB §§ 683 Satz 1, 681 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 2, 278

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BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 66/04

Ein konkludenter Abschluß eines Energielieferungsvertrages durch Entnahme des von dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Stroms kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Abnehmer einen Stromlieferungsvertrag mit einem Dritten geschlossen hat und weder weiß noch wissen muß, daß der Dritte ihn nicht mehr mit Energie beliefert.

Der zur Versorgung von Letztverbrauchern nach § 10 EnWG verpflichtete Netzbetreiber hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung des entnommenen Stroms nach seinem Allgemeinen Tarif unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag.

Er ist nach § 681 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Abnehmer die Aufnahme der Stromlieferung für eigene Rechnung anzuzeigen, sobald dies tunlich ist; verletzt er diese Anzeigepflicht, hat er dem Abnehmer den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

AVBEltV § 2 Abs. 2; BGB §§ 683 Satz 1, 677, 670, 681 Satz 1

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BGH, 28.06.2005 - KVR 27/04 - Arealnetz

a) Für den Tatbestand des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB ist es ausreichend, daß der Normadressat über eine beherrschende Stellung auf dem Markt der Infrastruktureinrichtung verfügt.

b) Ein Energieversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet Stromnetze verschiedener Spannungsebenen unterhält und insoweit Normadressat des kartellrechtlichen Mißbrauchsverbots ist, darf dem Betreiber eines der Versorgung von Neubauten oder Neuerschließungen dienenden Arealnetzes den Zugang zu seinem Mittelspannungsnetz nicht unter Berufung auf sein Interesse an einer ausgeglichenen Kundenstruktur und einer möglichst kostengünstigen Struktur seines Niederspannungsnetzes verweigern.

c) Der Normadressat des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB kann die Mitbenutzung der Infrastruktureinrichtung nicht mit der Begründung verweigern, daß der dadurch ermöglichte Wettbewerb auf dem vor- oder nachgelagerten Markt für ihn nachteilig sei. Er kann sich auch nicht darauf berufen, daß er Dritten den Zugang zu der Infrastruktureinrichtung generell verwehre.

GWB § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 4; EnWG (1998) § 10 Abs. 1

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BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

a) Einseitige Tariferhöhungen eines Gasversorgers gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVB-GasV unterliegen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB.

b) Die gerichtliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB wird durch den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 19 Abs. 4 Nr. 4, § 33 GWB nicht verdrängt.

c) Die auf einer vorgelagerten Lieferstufe praktizierte Bindung des Erdgaspreises an den Preis für leichtes Heizöl (sog. Anlegbarkeitsprinzip) ist nicht Gegenstand der Billigkeitskontrolle einer einseitigen Erhöhung des Gaspreises, den ein Gasversorger seinen Tarifkunden in Rechnung stellt.

d) Eine Tariferhöhung, mit der lediglich gestiegene Bezugskosten des Gasversorgers an die Tarifkunden weitergegeben werden, entspricht grundsätzlich der Billigkeit; sie kann allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird.

e) Eine einseitige Erhöhung des Gastarifs kann unbillig sein, wenn und soweit bereits der vor der Erhöhung geltende Tarif unbillig überhöht war. Das setzt voraus, dass auch dieser Tarif der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt. Daran fehlt es, wenn der Tarif zwischen dem Versorger und dem Tarifkunden vereinbart ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/ 06, z. V. in BGHZ bestimmt).

f) Ein von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu beanstanden.

BGB § 315; EnWG 1998 § 10; AVBGasV § 4

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BGH, 28.03.2007 - VIII ZR 144/06

a) § 315 BGB findet auf den anfänglich vereinbarten Strompreis auch dann keine unmittelbare Anwendung, wenn der Vertrag keine betragsmäßige Festlegung des geltenden Tarifs enthält, sondern sich die Preise für die Stromlieferungen aus den jeweiligen allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung ergeben (Abgrenzung zu BGHZ 164, 336 ff.).

b) Eine Strompreiskontrolle in entsprechender Anwendung des § 315 BGB scheidet aus, wenn der Stromkunde die Möglichkeit hat, Strom von einem anderen Anbieter seiner Wahl zu beziehen.

BGB § 315; AVBEltV § 4; EnWG § 10

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BGH, 10.03.2004 - VIII ZR 213/02

a) Zur Auslegung des Begriffes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 1 KWKG.

b) Zum Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1 KWKG.

KWKG §§ 1, 5 Abs. 1 (Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I 2000 S. 703))

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BGH, 08.10.2003 - VIII ZR 165/01

a) "Netze für die allgemeine Versorgung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG sind nicht nur Stromnetze, die unmittelbar der Versorgung von Letztverbrauchern dienen, sondern auch solche Netze, die dazu bestimmt sind, andere Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Strom zu beliefern, die ihrerseits Netze für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betreiben.

b) Für die Anwendung des Begriffs der "kürzesten Entfernung" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG kommt es nicht allein auf die räumlichen Gegebenheiten, sondern auch darauf an, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung der Stromeinspeisung zu erwarten sind.

Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (BGBl. 2000 I S. 305) § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2

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BVerwG, 04.01.2007 - 7 B 53.06

Gründe: I Die Klägerin gehört zum EnBW-Konzern. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der EnBW AG, in der der Konzern seine Eigenerzeugungskapazitäten gebündelt hat und mit der ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht. Sie erstrebt eine Ermäßigung der ...

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BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 391/03

Eine Stichleitung, die nur einen Anschlußnehmer mit elektrischer Energie aus einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz versorgt, ist Teil dieses Netzes im Sinne des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000.

Kosten der für den Anschluß einer stromerzeugenden Anlage erforderlichen Verstärkung einer solchen Stichleitung sind Netzausbaukosten im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG a. F.

Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt für den Anschluß von stromerzeugenden Anlagen an das Netz gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG a. F. ist im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Gegenüberstellung und Abwägung erforderlicher Netzausbaukosten einerseits und entstehender Anschlußkosten andererseits zu ermitteln.

EEG § 10 a. F.

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BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 160/02

a) Die Vorschriften des § 2 des Stromeinspeisungsgesetzes in der Fassung vom 24. April 1998 (StrEG 1998) und - ab dem 1. April 2000 - des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), wonach Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme und Vergütung des aus erneuerbaren Energien gewonnenen Stroms verpflichtet sind, sind nicht verfassungswidrig.

b) Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien kann das nach § 2 StrEG 1998 beziehungsweise nach § 3 Abs. 1 EEG verpflichtete Elektrizitätsversorgungsunternehmen unmittelbar auf Abnahme und Vergütung des Stroms sowie unter der Geltung des § 3 Abs. 1 EEG auch auf Anschluß der Anlage an das Netz in Anspruch nehmen.

Stromeinspeisungsgesetz i. d. F. vom 24. April 1998 (BGBl. I 1998 S. 730, 734) § 2 Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (BGBl. I 2000 S. 305) § 3 Abs. 1

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