Rechtsprechung zu § 11 EnWG
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BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00

Energieversorgung, öffentliche; Errichtung einer 110 kV-Stromfreileitung; Enteignung zu Gunsten privater Energieversorgungsunternehmen; Gemeinwohlbindung; Fehlen eines Fachplanungsvorbehalts; Genehmigung, raumordnerische; Bedarfsfeststellung, aufsichtsbehördliche; Vorhabenkontrolle durch Enteignungsbehörde.

1. Die Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung zu Gunsten privatrechtlich organisierter Energieversorgungsunternehmen nach § 11 EnWG 1935 und § 12 EnWG 1998 war und ist mit Art. 14 GG vereinbar (im Anschluss an BVerfGE 66, 248).

2. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG zwingt nicht dazu, Bau und Betrieb einer 110 kV-Stromfreileitung generell einem fachplanerischen Planfeststellungsverfahren mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung zu unterwerfen.

3. Nach § 11 Abs. 1 EnWG 1935 bzw. § 12 Abs. 1 und 2 EnWG 1998 stellt die Energieaufsichtsbehörde mit Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde fest, dass das Wohl der Allgemeinheit den Entzug oder die Beschränkung von Grundeigentum für eine Stromfreileitung generell (dem Grunde nach) rechtfertigt. Diese Entscheidung schließt die Feststellung des energiewirtschaftlichen Bedarfs mit ein.

4. Im Übrigen hat die Enteignungsbehörde die Vorhabenplanung grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (wie BVerwGE 72, 365 [367]).

GG Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; EnWG 1935 § 11; EnWG 1998 § 12

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BVerfG, 10.09.2008 - 1 BvR 1914/02

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde hat Enteignungen nach dem Energiewirtschaftsrecht zum Gegenstand. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer oder Pächter von Grundstücken, die für die Errichtung einer etwa 12 Kilometer langen Hochspannungsfreileitung mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt (kV) für ...

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BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07 - Vattenfall

1. Mehrerlöse, die ein Netzbetreiber dadurch erzielt hat, dass er bis zur Genehmigung der Netznutzungsentgelte seine ursprünglichen Entgelte beibehalten hat, sind periodenübergreifend auszugleichen.

2. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau sind bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StromNEV zu berücksichtigen.

EnWG § 23a Abs. 5 Satz 1; StromNEV § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

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BGH, 14.08.2008 - KVR 42/07 - Rheinhessische Energie

1. Die Vermutungsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV greift auch dann ein, wenn im Abschreibungszeitraum eine dem Betreiber einer vorgelagerten Netzebene erteilte Genehmigung nach der Bundestarifordnung Elektrizität auf den Netzbetreiber erstreckt wurde (sog. Erstreckungsgenehmigung).

2. Bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV (in der bis zum 5. November 2007 geltenden Fassung) ist der die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigende Anteil des Eigenkapitals unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2 StromNEV zu ermitteln.

3. a) Der Landesregulierungsbehörde steht bei der Ermittlung der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen i. S. des § 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV kein Beurteilungsspielraum zu.

b) Die Höhe des Fremdkapitalzinssatzes kann nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrenditen festverzinslicher Anleihen der öffentlichen Hand zuzüglich eines angemessenen Risikozuschlags bemessen werden.

4. Bei den Netzkosten nach §§ 4 ff. StromNEV kann ein Inflationsausgleich für bereits abgeschriebene, aber weiter genutzte Anlagen nicht angesetzt werden.

5. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach § 8 StromNEV ist die Eigenkapitalverzinsung nach § 7 StromNEV. Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG bleiben außer Ansatz. Zu berücksichtigen ist lediglich die In-sich-Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer nach § 8 Satz 2 StromNEV.

StromNEV a. F. § 7 Abs. 1; StromNEV § 4, § 5 Abs. 2, § 8, § 32 Abs. 3 Satz 3

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BGH, 14.08.2008 - KVR 36/07 - Stadtwerke Trier

1. Bei der Stromnetzentgeltermittlung kann die Gewerbesteuer gemäß § 8 StromNEV nur kalkulatorisch in Ansatz gebracht werden. Eine Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Gewerbesteuerzahlungen über § 5 Abs. 1 StromNEV ist nicht zulässig.

2. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV ist nicht abschließend. Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie können im Falle gesicherter Erkenntnisse auch mit Planwerten i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV in Ansatz gebracht werden.

StromNEV § 8, § 10

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BGH, 14.08.2008 - KVR 35/07 - Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße

Bei der Stromnetzentgeltermittlung gilt das Verbot von Abschreibungen unter Null auch im Falle der Veräußerung des Netzes; der Erwerber darf deshalb - anders als im Handelsrecht - die kalkulatorische Abschreibung nur für den ursprünglich angesetzten Zeitraum fortführen.

StromNEV § 6 Abs. 6 Satz 6

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BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

a) Einseitige Tariferhöhungen eines Gasversorgers gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVB-GasV unterliegen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB.

b) Die gerichtliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB wird durch den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 19 Abs. 4 Nr. 4, § 33 GWB nicht verdrängt.

c) Die auf einer vorgelagerten Lieferstufe praktizierte Bindung des Erdgaspreises an den Preis für leichtes Heizöl (sog. Anlegbarkeitsprinzip) ist nicht Gegenstand der Billigkeitskontrolle einer einseitigen Erhöhung des Gaspreises, den ein Gasversorger seinen Tarifkunden in Rechnung stellt.

d) Eine Tariferhöhung, mit der lediglich gestiegene Bezugskosten des Gasversorgers an die Tarifkunden weitergegeben werden, entspricht grundsätzlich der Billigkeit; sie kann allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird.

e) Eine einseitige Erhöhung des Gastarifs kann unbillig sein, wenn und soweit bereits der vor der Erhöhung geltende Tarif unbillig überhöht war. Das setzt voraus, dass auch dieser Tarif der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt. Daran fehlt es, wenn der Tarif zwischen dem Versorger und dem Tarifkunden vereinbart ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/ 06, z. V. in BGHZ bestimmt).

f) Ein von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu beanstanden.

BGB § 315; EnWG 1998 § 10; AVBGasV § 4

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BGH, 06.02.2004 - V ZR 196/03

a) Eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG ist nicht deswegen erloschen, weil der Grundstückseigentümer nach dem 25. Dezember 1993 mit dem Versorgungsunternehmen einen Anschlußvertrag abgeschlossen hat.

b) Der nachträgliche Abschluß eines Anschlußvertrags nach der AVBEltV verpflichtet das Versorgungsunternehmen nicht, auf die Dienstbarkeit nach § 9 GBBerG zu verzichten.

c) Das Versorgungsunternehmen ist an der Berufung auf die fehlende Eintragung der Dienstbarkeit jedenfalls dann nicht analog § 162 BGB oder aus Treu und Glauben gehindert, wenn der Grundstückseigentümer die Eintragung durch Bewilligung der Grundbuchberichtigung herbeiführen kann.

GBBerG § 9

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BGH, 16.11.1999 - KZR 12/97 - Endschaftsbestimmung

1. Eine Endschaftsbestimmung in einem Konzessionsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Energieversorgungsunternehmen, die für die Übertragung des örtlichen Versorgungsnetzes auf die Gemeinde ein Entgelt in Höhe des Sachzeitwertes vorsieht, ist gemäß § 1 GWB, § 103a GWB a. F. unwirksam, wenn der Sachzeitwert den Ertragswert des Netzes nicht unerheblich übersteigt, so daß die Übernahme der Stromversorgung durch einen nach den Maßstäben wirtschaftlicher Vernunft handelnden anderen Versorger ausgeschlossen ist und die Kommune infolge dessen nach Beendigung des Konzessionsvertrages faktisch an den bisherigen Versorger gebunden bleibt.

2. Eine Endschaftsklausel in einem formularmäßigen Konzessionsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Energieversorgungsunternehmen, die für die Übernahme des örtlichen Versorgungsnetzes durch die Gemeinde ein Entgelt vorsieht, dessen Höhe sich nach dem Sachzeitwert als dem Herstellungswert der Versorgungsanlagen zum Übergabezeitpunkt unter Berücksichtigung der bisherigen Nutzungsdauer und des technischen Erhaltungszustandes der Anlagen richtet, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz.

GWB § 1, GWB § 103a F.: 24. September 1980; AGBG § 8

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