Rechtsprechung zu § 3 EntgFG
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BAG, 12.04.2000 - 5 AZR 228/98
Verbandsklage; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %; Geltung der Wartefrist?
§ 12 Nr. 1 Abs. 1 des einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995 stellte keine statische Verweisung auf das Entgeltfortzahlungsgesetz dar und hinderte die Anwendbarkeit späterer Gesetzesänderungen auf die Arbeitsverhältnisse der tarifgebundenen Arbeitnehmer nicht.
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BAG, 17.04.2002 - 5 AZR 2/01
Anlaßkündigung - Bevorstehende Arbeitsunfähigkeit
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß einer bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, läßt dies den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts unberührt, wenn der Arbeitgeber mit der bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit sicher rechnen muß.
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BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 494/01
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Arbeitswille
Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und einen Krankengeldzuschuß.
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BAG, 16.01.2002 - 5 AZR 430/00
Entgeltfortzahlung - tarifliche Ausschlußfrist
Die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes werden nicht dadurch berührt (§ 12 EFZG) (Juris: EntFG), daß Ansprüche kraft einer tariflichen Ausschlußfrist nach Ablauf bestimmter Fristen erlöschen.
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BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 228/05
Mehrflugstundenvergütung - Flugdienstuntauglichkeit
Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung für krankheitsbedingt ausgefallene Flugstunden sowie über die Höhe des Entgelts nach Feststellung der dauernden Flugdienstuntauglichkeit.
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BAG, 29.09.2004 - 5 AZR 99/04
Auslegung eines Vergleichs - Freistellung
Mit der Vereinbarung einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung wird regelmäßig kein Rechtsgrund für eine Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers geschaffen, die über die gesetzlich geregelten Fälle der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hinausgeht.
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BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 346/03
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Zeitfaktor
Abweichend vom Gesetz kann durch Tarifvertrag geregelt werden, dass sich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht nach der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers, sondern nach der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit bestimmt.
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BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 676/02
Ausschlussfristen - Nachweisgesetz - Mitverschulden
Tatbestand: Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
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BAG, 21.03.2001 - 10 AZR 28/00
13. Monatgehalt - arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung
Wird ein 13. Monatsgehalt als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung vereinbart, so entsteht für Zeiten, in denen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr besteht, auch kein anteiliger Anspruch auf das 13. Monatsgehalt. Einer gesonderten arbeitsvertraglichen Kürzungsvereinbarung bedarf es in diesem Falle nicht.
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BAG, 12.04.2000 - 5 AZR 372/98
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %
1. Der Manteltarifvertrag für die Berliner Holzindustrie vom 12. März 1984 enthält keine konstitutive Regelung der Höhe des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Entgelts und des Beginns des Entgeltfortzahlungsanspruchs in neubegründeten Arbeitsverhältnissen.
2. Der Manteltarifvertrag für die Angestellten in Betrieben der holzverarbeitenden Industrie und der Polstermöbelindustrie Berlin vom 12. März 1984 (MTV Angestellte) enthält keine konstitutive Regelung der Höhe des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Entgelts und des Beginns des Entgeltfortzahlungsanspruchs in neubegründeten Arbeitsverhältnissen.
