Rechtsprechung zu § 3 EntgFG
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BAG, 28.05.2002 - 9 AZR 430/99
Anrechnung von "Kur-Tagen" auf Tarifurlaub
1. Das Bundesverfassungsgericht hat am 3. April 2001 (- 1 BvL 32/ 97 - BVerfGE 103, 293) für alle Gerichte verbindlich (§ 31 BVerfGG) entschieden, daß § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG idF ArbBeschFG, mit dem der Arbeitgeber berechtigt wurde, unter den dort bestimmten Voraussetzungen Tage der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation auf den über den gesetzlichen Mindesturlaub (§ 3 BUrlG) hinausgehenden Urlaub anzurechnen, für die Dauer seiner Geltung mit dem Grundgesetz vereinbar war. Danach ist kein Raum für eine "verfassungsrechtlich gebotene" einschränkende Auslegung der in die Tarifautonomie eingreifenden Vorschrift. Die Anrechnungsbefugnis des Arbeitgebers galt somit auch gegenüber tariflichen Urlaubsbestimmungen in Tarifverträgen, die bereits z. Z. des Inkrafttretens von § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG i. d. F. ArbBeschFG bestanden.
2. Um die Erfüllungswirkung herbeizuführen, war es nicht erforderlich, die Anrechnungserklärung vor Antritt der Rehabilitationsmaßnahme abzugeben.
3. Die Tarifvertragsparteien konnten von der gesetzlichen Regelung abweichen und eine Anrechnungsbefugnis ausschließen. Die für die Deutsche Bahn AG und ihre Rechtsnachfolgerinnen geltenden Tarifverträge enthalten kein Anrechnungsverbot.
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BAG, 30.04.2002 - 9 AZR 434/98
Anrechnung von "Kur-Tagen" auf Tarifurlaub
§§ 31, 33 TVAL II in der bis 31. Juli 1997 geltenden Fassung stand einer Anrechnung von Tagen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation auf den Tarifurlaub nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 BUrlG in der vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung nicht entgegen.
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BAG, 30.04.2002 - 9 AZR 242/99
Anrechnung von "Kur-Tagen" auf Tarifurlaub
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation auf den Urlaub des Klägers.
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BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 648/00
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Nachtschichtzuschläge
Die Tarifvertragsparteien können nach § 4 Abs. 4 EFZG (Juris: EntgFG) auch tarifliche Zuschläge, die im Arbeitsverhältnis regelmäßig anfallen, von der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausnehmen. Sie müssen bei einer Mehrzahl tariflicher Zuschläge nicht einzelne hiervon bei der Entgeltfortzahlung bestehen lassen.
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BAG, 27.02.2002 - 9 AZR 545/00
Tarifliche Ausschlußfristen
1. Hängt ein Anspruch davon ab, daß der Arbeitnehmer einen Wunsch äußert, wird der Anspruch nicht vor Abgabe der entsprechenden Erklärung fällig.
2. Sind nach den Bestimmungen eines Tarifvertrags Ansprüche "gegenüber der Personalabteilung" oder einer "entsprechenden zuständigen Stelle" geltend zu machen, so reicht dafür die Geltendmachung gegenüber einem Prozeßbevollmächtigten des Arbeitgebers aus, soweit ein mit dem Anspruch in Zusammenhang stehender Prozeß geführt wird.
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BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 265/00
Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
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BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 247/00
Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit
Tatbestand: Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger ist seit 24. Januar 1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Bezirksmanteltarifvertrag für die ...
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BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 457/00
Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2000 - 5 Sa 215/ 00 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
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BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 296/00
Entgeltfortzahlung- regelmäßige Arbeitszeit
1. Die für die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall maßgebliche individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers (§ 4 Abs. 1 EFZG) (Juris: EntFG) ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Dabei ist auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens und nicht auf den Text des Arbeitsvertrags abzustellen. Wird regelmäßig eine bestimmte, erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet, ist dies Ausdruck der vertraglich geschuldeten Leistung. Schwankt die Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer stets seine Arbeitsaufgaben vereinbarungsgemäß zu erledigen hat, bemißt sich die Dauer nach dem Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate.
2. Überstunden iSv § 4 Abs. 1a EFZG liegen vor, wenn die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten wird. Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet.
3. Die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfaßt nicht (tariflich geregelte) Zuschläge für Über- oder Mehrarbeit.
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BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 502/00
Sondervergütung - Kürzung bei Krankheit
Gewährt der Arbeitgeber eine Anwesenheitsprämie für ein Quartal nur dann, wenn in diesem Zeitraum kein krankheitsbedingter Fehltag liegt, enthält diese Zusage die Kürzung einer Sondervergütung iS § 4a EFZG. Dem Arbeitnehmer steht deshalb bei krankheitsbedingten Fehlzeiten ein der gesetzlichen Kürzungsmöglichkeit entsprechender, anteiliger Anspruch auf die Anwesenheitsprämie zu.
