Rechtsprechung zu § 3 EntgFG
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BAG, 27.09.2007 - 6 AZR 975/06
Abfindungszahlung in der Insolvenz
Der Anspruch auf Abfindung, der auf einer Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Arbeitnehmer beruht, ist grundsätzlich nur Insolvenzforderung nach § 38 InsO und nicht Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, auch wenn er erst nach Insolvenzeröffnung entsteht.
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BAG, 19.09.2007 - 4 AZR 711/06
Betriebsübergang - Inhalt des Arbeitsverhältnisses
1. In einem Tarifvertrag geregelte Rechte und Pflichten, die für das Arbeitsverhältnis auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien gelten, werden bei einem Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch, soweit sie zwar in der Vergangenheit geregelt worden sind, Wirksamkeit jedoch erst zu einem Zeitpunkt entfalten sollen, der nach dem Betriebsübergang liegt.
2. Darin liegt kein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit des Betriebserwerbers.
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BAG, 24.05.2007 - 6 AZR 784/06
Tarifvertragsauslegung - Berücksichtigung bezahlter Kurzzeitpausen bei Krankheit und Urlaub
Tatbestand: Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, in Fällen von Krankheit dem Jahresarbeitszeitkonto des Klägers eine um eine Stunde je ausgefallenem Arbeitstag verringerte Arbeitszeit (entsprechend der Gesamtdauer der je Arbeitstag mitbezahlten ...
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BAG, 24.05.2007 - 6 AZR 706/06
Tarifvertragsauslegung - Berücksichtigung bezahlter Kurzzeitpausen bei Krankheit und Urlaub
1. Nach § 2 Abs. 6 Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Bayerischen Roten Kreuzes mit Wirkung vom 1. Januar 2003 kann abweichend von § 4 ArbZG die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer (mindestens fünf Minuten) aufgeteilt werden. Nach § 4 Ziff. 1 der Dienstvereinbarung zwischen dem BRK - Kreisverband München und dem Personalrat des BRK - Kreisverband München über eine Kurzzeitpausenregelung vom 1. Januar 2004 sind Kurzzeitpausen Arbeitsunterbrechungen von mindestens fünf und weniger als 15 Minuten, die der Arbeitnehmer nach seinem Ermessen einlegen kann, wenn keine Arbeitsleistung zu erbringen ist.
2. Kurzzeitpausen werden im Gegensatz zu normalen Pausen der Arbeitszeit zugeordnet und sind als solche zu vergüten (§ 4 Ziff. 2 der og. Dienstvereinbarung). Dies gilt auch für Abwesenheitstage bei Krankheit und Urlaub, wie eine Auslegung der Bestimmungen in § 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Tarifvertrag über die Arbeitszeit für die Beschäftigten des Bayerischen Roten Kreuzes mit Wirkung vom 1. April 2003 iVm. § 37 Abs. 2, § 47 Abs. 2 BAT ergibt. Die abweichende Regelung in § 6 Ziff. 1 der og. Dienstvereinbarung zu Krankheitstagen ist wegen des geltenden Tarifvorrangs (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayPVG) (Juris: PersVG BY 1989) unwirksam.
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BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH
Tatbestand: Die Beteiligten streiten zuletzt noch darüber, ob die Klägerin ab dem 1. April 1992 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig und in der Arbeitslosenversicherung beitrags- bzw versicherungspflichtig beschäftigt ist.
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BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 97/06
Urlaub - Insolvenz - Masseunzulänglichkeit
Wird der Arbeitnehmer vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zur Arbeitsleistung herangezogen, so hat der Insolvenzverwalter noch offene Urlaubsansprüche nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BUrlG durch Freistellung von der Arbeitspflicht ohne jede Einschränkung zu erfüllen. Für den von ihm gewährten Urlaub gilt, dass der Anspruch auf Urlaubsentgelt nur anteilig als Neumasseverbindlichkeit zu berichtigen ist. Zur Berechnung ist der in Geld ausgedrückte Jahresurlaub des Arbeitnehmers ins Verhältnis zu der Dauer der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erbrachten Arbeitsleistung zu setzen. Gleiches gilt für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
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BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 312/05
Urlaubsabgeltung - bestehendes Arbeitsverhältnis
1. Die Tarifvertragsparteien der Metallindustrie haben in § 2. 3 Urlaubsabkommen einen gesetzlich nicht vorgesehenen Anspruch geschaffen, nach dem bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers im fortbestehenden Arbeitsverhältnis eine Abgeltung des infolge Krankheit nicht erfüllbaren Urlaubsanspruchs zu erfolgen hat. Der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG setzt demgegenüber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs bei Fortbestehen voraus.
2. Der tarifvertragliche Abgeltungsanspruch nach § 2. 3 Urlaubsabkommen geht im Falle der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld nach § 115 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit in Höhe des vom Arbeitnehmer bezogenen Arbeitslosengeldes über; denn er ist Arbeitsentgelt im Sinne von § 143 Abs. 1 SGB III. Das gebietet die Auslegung dieser Vorschrift. § 143 SGB III will im Interesse der Versichertengemeinschaft verhindern, dass der Arbeitslose neben dem Arbeitsentgelt zusätzlich eine Lohnersatzleistung bezieht.
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BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 355/03
Entgeltfortzahlung - Arbeitswille - Betriebsübergang
Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revision noch über Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers.
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BAG, 25.02.2004 - 5 AZR 160/03
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - unbezahlter Sonderurlaub
1. Für den Anspruch der Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung von Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse, sondern das Bestehen des sozialrechtlichen Anspruchs auf Mutterschaftsgeld an.
2. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld entfällt nicht für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG wegen eines vereinbarten Sonderurlaubs unter Wegfall der Hauptleistungspflichten geruht hat. Vielmehr ist der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur bis zur vereinbarten Beendigung des unbezahlten Sonderurlaubs ausgeschlossen.
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BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R
Anspruch auf Mutterschaftsgeld - unbezahlter Urlaub - Beginn der Schutzfrist - Beschäftigungsverbot - Pflichtmitgliedschaft - Wiederaufnahme der Arbeit - Entgeltausfall - Entgeltersatz - Erwerbshindernis - Fortbestand der Mitgliedschaft
Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Mutterschaftsgeld sowie die Feststellung der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
