Rechtsprechung zu Art. 13 EuGVÜ
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BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen oder verneint hat.

Für die auf eine Gewinnzusage i. S. des § 661a BGB gestützte Klage gegen eine (natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 f. EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).

ZPO § 545 Abs. 2 (n. F.); EuGVÜ Art. 5 Nr. 3; 13 Abs. 1 Nr. 3; 14 Abs. 1 2. Alt.; BGB § 661a

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EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

"Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1 - Tatbestandsmerkmale - Begriff der Verbrauchersache - Kauf von Dachziegeln durch einen Landwirt zur Eindeckung eines sowohl beruflich als auch privat genutzten Bauernhofs"

Die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden geänderten Fassung sind wie folgt auszulegen:

- Eine Person, die einen Vertrag abgeschlossen hat, der sich auf einen Gegenstand bezieht, der für einen teils beruflich-gewerblichen, teils nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnenden Zweck bestimmt ist, kann sich nicht auf die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 13 bis 15 EuGVÜ berufen, es sei denn, der beruflich-gewerbliche Zweck ist derart nebensächlich, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäftes nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, wobei die Tatsache, dass der nicht beruflich-gewerbliche Zweck überwiegt, ohne Bedeutung ist; - es ist Sache des angerufenen Gerichts, zu entscheiden, ob der betreffende Vertrag abgeschlossen wurde, um in nicht ganz untergeordnetem Maße Bedürfnisse zu decken, die der beruflich-gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen zuzurechnen sind, oder ob im Gegenteil der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine unbedeutende Rolle spielte; - hierbei hat dieses Gericht sämtliche tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich objektiv aus den Akten ergeben; nicht zu berücksichtigen sind jedoch Umstände oder Merkmale, die für den Vertragspartner der Person, die sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, erkennbar waren, es sei denn, diese hat sich so verhalten, dass ihr Vertragspartner zu Recht den Eindruck gewinnen konnte, sie handele zu beruflich-gewerblichen Zwecken.

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EuGH, 11.07.2002 - C-96/00

Brüsseler Übereinkommen - Ersuchen um Auslegung von Artikel 5 Nummern 1 und 3 und Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 - Recht eines Verbrauchers, der Adressat einer irreführenden Werbung ist, einen vorgeblich gewonnenen Preis einzuklagen - Qualifizierung - Klage aus Vertrag nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 - Voraussetzungen

Nach den Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinnes verlangt, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt hat, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne jedoch diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens zu qualifizieren.

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BGH, 01.12.2005 - III ZR 191/03

a) Für die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB), die nicht zu einer Warenbestellung geführt hat, ist der internationale Gerichtsstand des Vertrags (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) eröffnet.

b) Der Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), ergibt sich aus dem - nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmenden nationalen Recht.

c) Art. 34 des (deutschen) EGBGB beruft für die Entscheidung über Ansprüche aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht (§ 661a BGB).

d) Der nach deutschem Recht bestimmte Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Adressaten der Gewinnzusage.

BGB §§ 269, 661a; EGBGB Art. 34; EuGVÜ Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 1; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 1 lit. a und c

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EuGH, 20.01.2005 - C-27/02

"Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13 Absatz 1 Nummer 3 - Recht eines Verbrauchers, der Adressat einer irreführenden Werbung ist, einen scheinbar gewonnenen Preis gerichtlich einzufordern - Qualifizierung - Anspruch aus einem Vertrag nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 oder nach Artikel 5 Nummer 1 oder aus unerlaubter Handlung nach Artikel 5 Nummer 3 - Voraussetzungen"

Die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geändert durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, sind folgendermaßen auszulegen:

- Eine Klage, mit der ein Verbraucher nach dem Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, von einem Versandhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat die Auszahlung eines scheinbar von ihm gewonnenen Preises verlangt, ist eine Klage aus Vertrag im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens, wenn zum einen dieses Unternehmen an den Verbraucher, um ihn zum Vertragsschluss zu motivieren, eine ihn namentlich bezeichnende Sendung gerichtet hat, die den Eindruck erwecken konnte, er werde einen Preis erhalten, sofern der dieser Sendung beigefügte "Auszahlungs-Bescheid" zurückgesandt wird, und wenn zum anderen der Verbraucher die vom Verkäufer festgelegten Bedingungen akzeptiert sowie die Auszahlung des versprochenen Gewinns tatsächlich verlangt; - dagegen hat, auch wenn diese Zusendung darüber hinaus einen Werbekatalog über die Waren dieses Unternehmens mit einem Formular für eine "unverbindliche Test-Anforderung" enthält, der zweifache Umstand, dass die Zuteilung des Preises nicht von einer Warenbestellung abhängig ist und der Verbraucher tatsächlich keine solche Bestellung aufgegeben hat, keine Auswirkung auf die vorstehende Auslegung.

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BGH, 30.03.2006 - VII ZR 249/04

Ein Werkvertrag mit einem Verbraucher wird nicht schon dann im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO im Rahmen einer vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen, wenn der Vertragspartner erst aufgrund des Vertrages zum Zwecke der Herstellung des Werkes verpflichtet ist, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zu entfalten.

Brüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 c)

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EuGH, 15.09.1994 - C-318/93

Die Gerichte des Wohnsitzstaats des Verbrauchers sind nach Artikel 14 Absatz 1 2. Alternative des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland für die Entscheidung über eine Streitigkeit zuständig, wenn die andere Vertragspartei ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat oder nach Artikel 13 Absatz 2 dieses Übereinkommens so zu behandeln ist, wie wenn dies der Fall wäre.

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EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

Artikel 13 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, daß einem Kläger, der in Ausübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt und daher nicht selbst der an einem der in Artikel 13 Absatz 1 aufgeführten Verträge beteiligte Verbraucher ist, nicht die besonderen Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens für Verbrauchersachen zugute kommen.

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BGH, 23.01.2001 - X ZB 7/00

Keine greifbare Gesetzwidrigkeit, wenn ein Gericht die örtliche Zuständigkeit und ein daraufhin angerufenes Gericht die deutsche internationale Zuständigkeit verneint.

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

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EuGH, 27.04.1999 - C-99/96

"Brüsseler Übereinkommen - Begriff der einstweiligen Maßnahmen - Bau und Lieferung einer Motoryacht"

1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland ist dahin auszulegen, daß er nicht auf einen zwischen zwei Parteien geschlossenen Vertrag mit folgenden Merkmalen anwendbar ist, nämlich einen Vertrag, -dessen Gegenstand die Herstellung einer beweglichen Sache eines bestimmten Typs mit einigen Änderungen durch die eine Vertragspartei ist, -mit dem sich die genannte Vertragspartei zur Übereignung dieser beweglichen Sache an die andere Vertragspartei verpflichtet hat, die sich als Gegenleistung dazu verpflichtet hat, den Preis hierfür in fünf Teilbeträgen zu zahlen, und -nach dem die letzte Teilzahlung erfolgen soll, bevor der Besitz an der Sache endgültig an die zweite Vertragspartei übertragen wird. Dabei ist es unerheblich, daß die Vertragsparteien ihren Vertrag als "Kaufvertrag" bezeichnet haben. Vielmehr ist ein Vertrag mit den genannten Merkmalen als Vertrag anzusehen, der die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung einer beweglichen Sache im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 zum Gegenstand hat. Gegebenenfalls ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob es sich konkret um die Erbringung einer Dienstleistung oder um die Lieferung einer beweglichen Sache handelt.

2. Ein die vorläufige Erbringung einer vertraglichen Gegenleistung anordnendes Urteil, das in einem Verfahren wie dem der Artikel 289 bis 297 des niederländischen Wetboek Van Burgerlijke Rechtsvordering von einem in dieser Rechtssache nach dem Übereinkommen vom 27. September 1968 für die Entscheidung in der Hauptsache nicht zuständigen Gericht erlassen worden ist, ist nur dann eine einstweilige Maßnahme, die nach Artikel 24 des Übereinkommens erlassen werden kann, wenn die Rückzahlung des zugesprochenen Betrages an den Antragsgegner für den Fall, daß der Antragsteller nicht in der Hauptsache obsiegt, gewährleistet ist und die angeordnete Maßnahme nur bestimmte Vermögensgegenstände des Antragsgegners betrifft, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müßten.

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