Rechtsprechung zu Art. 13 EuGVÜ
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EuGH, 27.04.1999 - C-99/96
"Brüsseler Übereinkommen - Begriff der einstweiligen Maßnahmen - Bau und Lieferung einer Motoryacht"
1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland ist dahin auszulegen, daß er nicht auf einen zwischen zwei Parteien geschlossenen Vertrag mit folgenden Merkmalen anwendbar ist, nämlich einen Vertrag, -dessen Gegenstand die Herstellung einer beweglichen Sache eines bestimmten Typs mit einigen Änderungen durch die eine Vertragspartei ist, -mit dem sich die genannte Vertragspartei zur Übereignung dieser beweglichen Sache an die andere Vertragspartei verpflichtet hat, die sich als Gegenleistung dazu verpflichtet hat, den Preis hierfür in fünf Teilbeträgen zu zahlen, und -nach dem die letzte Teilzahlung erfolgen soll, bevor der Besitz an der Sache endgültig an die zweite Vertragspartei übertragen wird. Dabei ist es unerheblich, daß die Vertragsparteien ihren Vertrag als "Kaufvertrag" bezeichnet haben. Vielmehr ist ein Vertrag mit den genannten Merkmalen als Vertrag anzusehen, der die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung einer beweglichen Sache im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 zum Gegenstand hat. Gegebenenfalls ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob es sich konkret um die Erbringung einer Dienstleistung oder um die Lieferung einer beweglichen Sache handelt.
2. Ein die vorläufige Erbringung einer vertraglichen Gegenleistung anordnendes Urteil, das in einem Verfahren wie dem der Artikel 289 bis 297 des niederländischen Wetboek Van Burgerlijke Rechtsvordering von einem in dieser Rechtssache nach dem Übereinkommen vom 27. September 1968 für die Entscheidung in der Hauptsache nicht zuständigen Gericht erlassen worden ist, ist nur dann eine einstweilige Maßnahme, die nach Artikel 24 des Übereinkommens erlassen werden kann, wenn die Rückzahlung des zugesprochenen Betrages an den Antragsgegner für den Fall, daß der Antragsteller nicht in der Hauptsache obsiegt, gewährleistet ist und die angeordnete Maßnahme nur bestimmte Vermögensgegenstände des Antragsgegners betrifft, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müßten.
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EuGH, 03.07.1997 - C-269/95
"Brüsseler Übereinkommen - Begriff des Verbrauchers - Gerichtsstandsvereinbarung"
Die Artikel 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sind dahin auszulegen, daß ein Kläger, der einen Vertrag zum Zwecke der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, nicht als Verbraucher angesehen werden kann.
Das Gericht eines Vertragsstaats, das in einer gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 wirksam getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung als zuständiges Gericht bestimmt worden ist, ist auch dann ausschließlich zuständig, wenn mit der Klage u. a. die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages begehrt wird, in dem diese Vereinbarung enthalten ist.
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BGH, 26.09.2001 - XII ZR 89/99
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob sich die öffentliche Hand auf den Gerichtsstand der Unterhaltssachen des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ berufen kann, wenn sie gesetzlich auf sie übergegangene Unterhaltsansprüche im Wege des Regresses gegen den Unterhaltspflichtigen geltend macht.
EuGVÜ Art. 5 Nr. 2
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BGH, 24.02.2005 - III ZB 36/04
Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO i. V. m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird.
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BGH, 09.12.2004 - III ZR 112/04
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer, der Verbrauchern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen läßt, "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/ 04 - NJW 2004, 3555).
BGB § 661a
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BGH, 19.02.2004 - III ZR 226/03
Eine Zusendung ist eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB, wenn sie - nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten; auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger kommt es nicht an.
BGB § 661a
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EuGH, 13.07.2000 - C-412/98
Brüsseler Übereinkommen - Persönlicher Anwendungsbereich - Klägerin mit Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat - Sachlicher Anwendungsbereich - Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen - Rechtsstreit über einen Rückversicherungsvertrag
1. Titel II des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Änderungen durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der RepublikGriechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik findet, sobald der Beklagte seinen Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn der Kläger in einem Drittland ansässig ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dort, wo das Übereinkommen die Anwendung einer seiner Zuständigkeitsregeln ausdrücklich davon abhängig macht, daß der Wohnsitz des Klägers in einem Vertragsstaat liegt.
2. Die besonderen Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen nach den Artikeln 7 bis 12a des Übereinkommens gelten nicht für die Streitigkeiten zwischen Rückversicherer und Rückversichertem im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags.
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EuGH, 29.04.1999 - C-267/97
"Brüsseler Übereinkommen - Vollstreckung der Entscheidungen - Artikel 31 - Vollstreckbarkeit einer Entscheidung - Kollektives Verfahren der Schuldentilgung"
Der Begriff "vollstreckbar" in Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu diesem Übereinkommen, ist dahin auszulegen, daß er nur die Vollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidungen in formeller Hinsicht betrifft, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen diese Entscheidungen im Urteilsstaat vollstreckt werden können. Es ist Sache der Gerichte des Vollstreckungsstaats, im Rahmen des Verfahrens wegen eines Rechtsbehelfs nach Artikel 36 des genannten Übereinkommens gemäß ihrem Recht einschließlich des internationalen Privatrechts zu bestimmen, welche Rechtswirkungen eine Entscheidung entfaltet, die im Urteilsstaat im Rahmen eines Konkursverfahrens ergangen ist.
